Zarastro schrieb:wohl wissend, dass für etliche Antragssteller ein solcher Nachweis unmöglich ist?
Das Asylrecht  kennt doch viele weitere Möglichkeiten des Identitätsnachweises. Reitet doch nicht auf Ausweisen rum!
Auch die Prüfer beim BAmF haben ihre Methoden und Möglichkeiten, die Angaben der Asylsuchenden bezügl ihrer Herkunft zu prüfen.
Es ist (von Corona abgesehen) zB ein leichtes im Urlaubsland Marokko nachzuforschen, ob die Angaben von Asylbewerbern aus Marokko stimmig sind, ob sie da wirklich herkommen, ob da Familienangehörige leben.
Bei Anis Amri, dem islamistischen Terroristen, war es der Presse trotz fast zwei Dutzend Identitäten relativ schnell , die Familie ausfindig zu machen und zu befragen.
Wir ziehen hier alle die Hosen nicht mit der Kneipzange an! Und keines der gegenwärtigen Hauptherkunftsländer ist auf steinzeitl Niveau und erfasst seine Bevölkerung nicht.
wenn kein Pass/Ausweis, dann eben
B)Zivilregisterauszug mit Familienstandsangabe,ausgestellt  durch  die  zuständige  Heimatbehörde,  der -da  dieser  auch  als Familienstandsnachweis dient -nicht älter als 6 Monatesein darf
Für palästinensische Flüchtlingewerden  die  Zivilregisterauszüge durch  das Ministerium  für  Sozialwesen  und Arbeit,  Generalorganisation  für arabische palästinensische  Flüchtline  (Ministry  of  Social  Affaires  &  Labour, Public Organisation of Arab Palestinian Refugees) ausgestellt.
Quelle: 
https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberlandesgericht%20Rostock/Informationen/Befreiung%20Ehef%C3%A4higkeitszeugnis/L%C3%A4nderverzeichnis/Syrien.pdfhttps://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberlandesgericht%20Rostock/Informationen/Befreiung%20Ehef%C3%A4higkeitszeugnis/L%C3%A4nderverzeichnis/Syrien.pdfAufgrund der aktuellen Sicherheitslage ist die deutsche Botschaft in Damaskus (Syrien) derzeit geschlossen. Anträge auf Legalisation syrischer Urkunden werden momentan von der deutschen Botschaft in Beirut (Libanon) entgegengenommen.
Quelle: ebenda
was im Familienrecht einigermaßen klappt, sollte bei der Asylantragstellung doch auch funktionieren!
hier, noch was:
Syrern  und  Palästinensern  ist  die  Eheschließung  mit  Angehörigen  nicht-arabischer Volkszugehörigkeit verboten.
1.) Es bedarf der Genehmigung des Innenministers.
2.) Dieses Eheverbot ist bei einer Eheschließung in der BundesrepublikDeutschland nicht zu beachten. Soweit die Genehmigung des Innenministers nicht vorgelegt wird, sind die Verlobten auf etwaige Folgen (Strafbarkeit, Nichtigkeit der Ehe) hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen
und 
Für  syrische  muslimische Frauen bedarf  es  nach  Heimatrecht  zur Eheschließung der Einwilligung des Heiratsvormundes. In Deutschland steht die Vorlage einer solchen Einwilligung grundsätzlich im alleinigen Ermessen der Eheschließenden. Die  Antragstellerin  ist  über  die  bestehende  Rechtslage schriftlich  zu  belehren.  Hierzu  ist  das  Formular „Anlage  3 -Erklärung  der Antragstellerin,  deren  Heimatrecht  die  Einwilligungserklärung  ihres Heiratsvormundes  für  die  beabsichtigte  Eheschließung  fordert“ durch  die Antragstellerin ausgefüllt einzureichen.
Quelle: ebenda
dafür müssen die potentiellen Heiratskanditaten ja auch zwingend wissen, wo jemand herkommt!!