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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

53.016 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 23:33
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:weil es nicht nur um unsere Gesetze geht bei dem Ganzen, deswegen hatte ich aufgezeigt, dass es auch um Menschenrechte, EU Recht usw geht und da können wir nicht einseitig was ändern.
Wenn es eine nationale Notlage ist, wird das EU Recht durchbrochen. Das hat das BVerfG auch so ähnlich festgehalten, da muss man nix "ändern" um vernünftig zu reagieren.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 07:18
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Das Gericht hat nun entschieden und da wird sich in nächster Zeit sicherlich auch brav daran gehalten, denke ich jedenfalls :)
äh, nein.
Zitat von peterleepeterlee schrieb:Wenn es eine nationale Notlage ist, wird das EU Recht durchbrochen. Das hat das BVerfG auch so ähnlich festgehalten, da muss man nix "ändern" um vernünftig zu reagieren.
Nur muss die Notlage tatsächlich vorhanden sein und das durchbricht nichts, sondern ist EU Recht.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 10:27
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Nur muss die Notlage tatsächlich vorhanden sein und das durchbricht nichts, sondern ist EU Recht
Ok dann bin ich im Irrtum. Mein Fehler. Also das heisst, auch eine nationale Notlage ist im EU Recht definiert sozusagen?

Sorry, ich bin kein Jurist...


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 10:40
Zitat von peterleepeterlee schrieb:auch eine nationale Notlage ist im EU Recht definiert sozusagen?
steht doch in dem link, den ich gepostet habe. Bitte auch lesen, das erübrigt Fragen.
Unter strengen Voraussetzungen erlaubt dieser Artikel, Regelungen des EU-Sekundärrechts (also Richtlinien und Verordnungen) zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat auszusetzen (mehr dazu hier). Der Mitgliedstaat muss jedoch sehr gut begründen können, dass das geltende Recht zur Bewältigung der Situation nicht ausreicht und dass die ergriffenen Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Quelle: https://www.proasyl.de/news/schlappe-fuer-dobrindt-und-merz-verwaltungsgericht-berlin-haelt-zurueckweisungen-fuer-rechtswidrig/
und
Unter strengen Voraussetzungen erlaubt das EU-Recht, Regelungen des Sekundärrechts – wie den Schengener Grenzkodex, die Aufnahmerichtlinie oder die Dublin Verordnung – zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat auszusetzen. Die EU-Verträge und insbesondere die Grundrechtecharta der EU gelten allerdings als Primärrecht und sind auch in einer Notlage bindend. Da die Einheit der Europäischen Union nur gewahrt werden kann, wenn Mitgliedsstaaten nur in absoluten Ausnahmefällen vom EU-Recht abweichen, sind die Hürden hierfür sehr hoch. Im Normalfall müssen die Mitgliedstaaten ihre Interessen innerhalb des geltenden Unionsrechts durchsetzen.

Jede Aktivierung der Ausnahmeklausel unterliegt daher der gerichtlichen Überprüfung. Bisher akzeptierte der Gerichtshof in keinem einzigen Fall einen Rückgriff auf die Ausnahmeklausel. Stattdessen betont er, dass das Sekundärrecht die legitimen Interessen der Staaten bereits berücksichtigt und legt die entsprechenden Bestimmungen im Zweifel großzügig aus. Ein exemplarisches Beispiel hierfür ist ein Urteil zur Rechtswidrigkeit der Grenzkontrollen an der slowenisch-österreichischen Grenze. Darin wird dargelegt, dass Österreich bei der Aktivierung solcher Maßnahmen zahlreiche Faktoren berücksichtigen müsste, anstatt sie lediglich auf die Asylantragszahlen zu stützen.

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass der Rückgriff auf die Notstandsregelung unausweichlich ist, obliegt ihm die Nachweispflicht zu beweisen, »dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Ausnahme erforderlich ist, um seine Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit wahrzunehme« (EuGH Urteil vom 2. April 2020).

Aktuell ist eine solche Notlage in Deutschland bei Weitem nicht erkennbar.
Quelle: https://www.proasyl.de/news/was-sind-eigentlich-zurueckweisungen/


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