Fedaykin schrieb:Niedlich ist dem Kontext auszublenden
Was war denn im
Kosovo? Du vergisst dem Kontext.
Und der macht den Unterschied.
Mensch, so schwer ist das Völkerrecht doch nicht zu verstehen.
Schauen wir doch mal in Artikel 3...
Russland hat gegen das Völkerrecht verstoßen als sie die Ukraine angriffen weil.....
Als Angriffshandlung gilt gem. Art 3:
die Invasion oder der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;
Die Allianz die damals Serbien angriff, hat gegen das Völkerrecht verstoßen weil sie auch eine Angriffshandlung gemäß Artikel 3 ausführte. Nämlich:
die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;
Soweit so gut...
Der von dir hier angeführte "Kontext" bezieht sich auf die Tatsache, dass der Angriff der Allianz auf die Wahrung von humanitären Belangen und Menschenrechten, der im Kosovo lebenden Menschen zielte.
Nun fassen wir im Sinne des Völkerrechts zusammen.
Das Völkerrecht lässt nämlich auch Ausnahmen beim "Gewaltverbot" zu. Damit wären dann auch Angriffshandlungen legitim.
Möglichkeit 1
Selbstverteidigung
Es besteht das Recht zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Bei einem bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen darf dieses militärische Gewalt einsetzen. Für die Definition eines bewaffneten Angriffs wird auf die Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung aus dem Jahr 1974 zurückgegriffen. Danach besteht die Vermutung, dass der Staat, welcher zuerst militärische Gewalt verwendet hat, einen Akt der Aggression ausgeübt hat.[13] Die Art der Selbstverteidigung muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben.
Diese Möglichkeit stand beim Kosovo-Konflikt nicht zur Debatte. Kein Mitglied der Allianz, wurde von Serbien angegriffen.
Möglichkeit 2
Selbstverteidigung (präventiv)
Unter das Recht der Selbstverteidigung fallen auch präventive Maßnahmen. Dafür muss ein militärischer Angriff jedoch zumindest unmittelbar bevorstehen.
Fällt auch weg. Weder plante Serbien einen Angriff, auf einen Staat der Allianz, noch stand er unmittelbar bevor.
Möglichkeit 3
Nun kommen wir zur entscheidenden Möglichkeit
Nach Kapitel 7 der UN-Charta kann der UN-Sicherheitsrat eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens feststellen. Danach können auch weitere Maßnahmen, wie militärische Zwangsmaßnahmen nach Artikel 42 der Charta der Vereinten Nationen durch ein UN-Mandat legitimiert werden.
Das wäre der Weg gewesen, der den Angriff auf Serbien, gemäß dem Völkerrecht legitimiert hätte.
Und nun ? Wurde damals seitens der Allianz ein Mandat eingeholt ?
Selbst im Nachhinein diskutierte Rechtfertigungen für den Angriff auf Serbien greifen nicht.
Diskutiert wurde, ob eine humanitäre Intervention, um gravierende Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, eine Ausnahme vom Gewaltverbot darstellen kann. Damit wurde der NATO-Einsatz im Kosovokrieg 1999 gerechtfertigt.
Aber auch das wurde negativ beschieden.
Allerdings wurde dies mehrheitlich kritisiert, sodass dies nicht als anerkannte Ausnahme gelten kann.
Ich bitte dich, falls du auf diesen Beitrag antwortest, dies nicht in deiner unsäglichen Art zu tun ( niedlich...Kontext...Russenfreund bla.bla usw)
Sondern eine ernsthaft hergeleitete Gegenposition argumentativ aufzubauen, sowie die Argumente mit Belegquellen aus dem Völkerrecht zu unterfüttern.
Nur so lässt sich eine ernsthafte Diskussion führen.
Quelle der verwendeten Zitate:
Wikipedia: Allgemeines Gewaltverbot#Literatur