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Migrantengewalt in Deutschland
31.08.2025 um 13:30Anders, das Recht im Erstaufnahmeland sein Asyl wahrzunehmen.rhapsody3004 schrieb:Welches Recht? Freiwillig auch auszureisen bei Ablehnung und je nach Fall spätetens nach endgültiger Klageabweisung freiwillig wieder Deutschland zu verlassen?
Wenn der Entzug der Abschiebung kein Haftgrund ist, da kennst du dich vielleicht besser aus, wäre das ebenfalls ein Ansatz.rhapsody3004 schrieb:In Abschiebehaft (da gilt Richtervorbehalt) landen ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebungen durchführbar sind/wären und für die nach jeweiliger Einzelfallprüfung Haftgründe ‐ mindestens einer vorliegen. Dafür reicht es bestimmt nicht, wenn jemand einfach nur sein Recht freiwillig auszureisen nicht wahrnehmen würde.
Fluchtgefahr bzw sich einer Abschiebung entziehen zu wollen, müsste daraus schon gut begründet ableitbar sein und das wäre ein Haftgrund. Dafür reicht sicherlich bereits nur eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand der Abschiebung entziehen könnte




