Im Zuge der Erbschaftsteuerreform wurde das Bewertungsgesetz geändert und bietet dafür eine geeignete Grundlage.
Witzig, dazu ist heute ein kurzer Artikel bei haufe erschienen, der die praktischen Probleme eines Allerweltsvorfalls auch für Laien gut verständlich aufzählt (nicht: erklärt, das wäre dann eher ein Buch)...
Ich zitiere mal besonders schöne Stellen:
Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der familieninternen Unternehmensnachfolge ergeben sich im Wesentlichen aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Nach § 13a ErbStG können grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden (Verschonungsabschlag). Diese Begünstigung soll verhindern, dass Steuerzahlungen das Fortbestehen des Unternehmens gefährden, insbesondere bei familieninternen Übergaben ohne externe Kaufpreiszahlung.
Stolperfallen: Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen und Finanzmitteltest
Eine zentrale Stolperfalle ist dabei der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens. Nach § 13b Absatz 4 ErbStG zählen etwa Wertpapiere, vermietete Immobilien oder überschüssige Finanzmittel grundsätzlich nicht zum begünstigten Betriebsvermögen. Geht der Anteil dieses Vermögens über bestimmte Grenzen hinaus, beispielsweise wenn ihr Anteil etwa 10 Prozent des Unternehmenswerts überschreitet, kann die abgabenrechtliche Verschonung eingeschränkt werden oder sogar vollständig entfallen.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert zudem das sogenannte junge Verwaltungsvermögen, also alle Werte einschließlich liquider Mittel, die dem Betrieb erst zwei Jahren vor der Übertragung zugeflossen sind. Diese sind grundsätzlich von der Steuerbegünstigung ausgenommen.
Ein weiterer wichtiger Mechanismus ist der sogenannte Finanzmitteltest nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG. Er prüft, welcher Teil der betrieblichen Liquidität zum Verwaltungsvermögen zählt. Grundsätzlich gilt ein Basisbetrag von 15 Prozent des Unternehmenswerts als unbedenklich. Finanzmittel, die dieses Limit übersteigen, werden hingegen als nachteiliges Verwaltungsvermögen behandelt. Darüber hinaus setzt die steuerliche Verschonung voraus, dass der Betrieb über mehrere Jahre fortgeführt wird und dabei die vorgeschriebenen Lohnsummenregelungen eingehalten werden.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Für Familienbetriebe bedeutet das: Auch nach der Übergabe an die nächste Generation müssen unternehmerische Entscheidungen diese abgabenrechtlichen Bindungen berücksichtigen.
Quelle:
https://www.haufe.de/controlling/rechnungslegung/unternehmensnachfolge-in-der-familie-steuerliche-aspekte_110_682416.htmlDeutsch ist eine schöne Sprache:
Vermögensstruktur und steuerliche Bewertungen
Neben den gesetzlichen Voraussetzungen spielen auch Bewertungsfragen eine zentrale Rolle bei der abgabenrechtlichen Nachfolgeplanung. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Unternehmenswert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt.
Maßgeblich ist in der Regel der sogenannte gemeine Wert, der den Marktwert des Betriebs widerspiegeln soll. Dieser kann deutlich über dem bilanziellen Eigenkapital liegen. Ein wesentlicher Grund dafür sind stille Reserven, die etwa bei Immobilien, Maschinen oder Beteiligungen entstehen, wenn deren Marktwert den bilanziellen Buchwert übersteigt. Bei einer Firmenübertragung werden diese stillen Reserven indirekt sichtbar, weil sie im abgabenrechtlichen Unternehmenswert berücksichtigt werden. Dadurch kann sich der abgabenrechtliche Wert des Betriebs und damit auch die mögliche Steuerbelastung deutlich erhöhen. Eine frühzeitige Analyse der Vermögensstruktur ist deshalb entscheidend. Gerade bei der geplanten Übergabe innerhalb der Familie ermöglicht sie es, stille Reserven frühzeitig zu identifizieren und ihre steuerlichen Auswirkungen realistisch einzuschätzen. Gleichzeitig können Firmen prüfen, ob bestimmte Vermögensbestandteile tatsächlich für den operativen Betrieb erforderlich sind oder ob strukturelle Anpassungen sinnvoll sein können.
Auch die Wahl des Bemessungsverfahrens kann eine wichtige Rolle spielen. Im steuerlichen Bewertungsrecht wird häufig das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz angewendet, das, da es die zukünftigen erwarteten Gewinne berücksichtigt, zu Unternehmenswerten führen kann, die deutlich über den Buchwerten liegen.
Quelle: Selbe
Sowas in der Art hatte ich hier auch einmal eingebracht (fast, als würde ich das beruflich machen
;) ) - aber ja, irgendein verdi-Sprecher sagt: alles ganz einfach, also alles ganz einfach. Besonders bei ~8 Millionen Millionären und nochmal ca. 1 Mio. Unternehmen, die alle bewertet werden müssen. Jährlich, versteht sich, nicht nur einmal alle paar Jahrzehnte.