Sarrazin: Hart aber fair?
02.09.2010 um 16:29Anzeige
Abe schrieb:Jedoch verweigern sich manche dieser Sache.Ist ja kein Wunder, da der Staat keine Repressalien erteilt, wenn sich der Sprache verweigert wird.
§ 55 Ermessensausweisunghttp://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__55.html
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1.in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,
1a.gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,
2.einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3.gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4.Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6.für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7.Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
8.a)öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b)in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
9.auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
10.eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
11.eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1.die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2.die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3.die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
melgon schrieb:Ist ja kein Wunder, da der Staat keine Repressalien erteilt, wenn sich der Sprache verweigert wird.Davon würde ich mich in einem fremden Land allerdings nicht motivieren lassen. Für mich müsste ein Anreiz des Lernen-Wollens geschaffen werden.
EilmeldungHoffentlich geht Sarrazin vor Gericht.
Bundesbank beantragt Sarrazins Entlassung
Nach einer eintägigen Bedenkzeit hat Sarrazin am Donnerstag ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Vorstand abgelehnt. „Ein Rücktritt kommt derzeit nicht in Betracht“, sagte er nach der Sitzung des Vorstands. Nun will die Bundesbank Sarrazin abberufen lassen.
varian schrieb:Viele Migranten sprechen aber leider gar kein Deutsch.@varian
kiki1962 schrieb:und dass wir deutschen "kaputt" gemacht werden - ist ja nun völlig an den haaren herbei gezogenEs ist zwar schon ein paar Seiten her aber bist du dir da sicher?
Deutschland muß von außen eingehegt, und innen durch Zustrom heterogenisiert, quasi "verdünnt" werden.Und das war damals als er gemeinsam mit Schröder regierte.
melgon schrieb:Hoffentlich geht Sarrazin vor Gericht.Mit welcher Begründung? Wir wissen nicht, ob es hier um die freie Meinungsäusserung geht.
lambretta schrieb:Mit welcher Begründung? Wir wissen nicht, ob es hier um die freie Meinungsäusserung geht.http://www.lto.de/de/html/nachrichten/1332/Der-Fall-Sarrazin-im-Arbeitsrecht-Entlassung-als-Bundesbank-Vorstand/
Ein Vorstand der Bundesbank hat wahrscheinlich Klauseln im Vertrag, auf die sich der Rauswurf stützen kann. Vielleicht ein Paragraph, der ihm die "Anstiftung zur öffentlichen Unruhe" verbietet.