Wo ist Rebecca Reusch?
gestern um 15:50Nicht jeder Tatverdächtige ist auch Beschuldigter oder wird zu einem Beschuldigten.
Aber jeder Beschuldigte ist Tatverdächtiger.
F als anfänglicher Zeuge wird recht schnell tatverdächtig geworden sein. Beschuldigter wurde er dann ab diesem Zeitpunkt, als gegen ihn auch ein Strafermittlungsverfahren mit klarem Verfolgungswillen eingeleitet wurde und als Folge auch aktive Maßnahmen stattfanden. Vernehmungen aufgrund Tatverdachts oder gar strafprozessuale Maßnahmen, worunter u.a. Hausdurchsuchungen fallen. Aber auch Beschlagnahmungen von beweglichen Sachen wie Handys und Laptops und deren Auswertung.
Spätestens als er als Beschuldiger auch nochmal verhört/vernommen werden sollte, müssten die EB ihn auch über den Sachverhalt aber damit gleichzeitig auch über seine Rechte aufgeklärt haben. Ansonsten und allgemein gesagt, gibt es auch Beschuldigte, die müssen aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sofort aufgeklärt werden.
Und klar ist natürlich, dass man keinen Beschuldigten zu einer Aussage zwingen kann. Man kann sie vorladen, aber sie müssen nicht aussagen. Wissen wir ja alle.
Klar ist ebenso, dass ein Strafermittlungserfahren nicht ohne Grundlage gegen eine Person eingeleitet werden. Eine reine Vermutung oder ein Bauchgefühl reichen dafür nicht, sondern müssen mindestens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegen eine Person vorliegen. Also mindestens ein Anfangsverdacht muss vorliegen und begründet sein.
Ende von dem Lied mal wieder.
Also halten wir nochmal fest:
Im Flugmodus wäre weder SMS noch Telefonie noch Nutzung mobiler Daten und so Internetnutzung möglich gewesen. Ihr Handy im Flugmodus hätte sich auch in keine Funkzelle einwählen können, richtig?
In ein öffentliches oder nicht passwortgeschütztes privates WLAN-Netz hätte man sich aber trotz eingeschaltetem Flugmodus jederzeit einwählen können, richtig?
Mit aktiver WLAN-Verbindung wäre auch WhatsApp senden möglich gewesen genauso wie auch WhatsApp-Nachrichten hätten zugestellt werden können, oder?
Bin mir aber nach wie vor sicher, ohne es natürlich wissen zu können, dass die EB zumindest für die Zeit der WhatsApp der Mutter (ja ja, schon wieder das) sicher sagen können, wo sich zumindest da ihr Handy befunden haben muss und die Zustellung (zwei graue Häkchen) durch Verbindung mit dem Hausrouter des Schwagers möglich gewesen ist.
Und mit einer Signalmessung hätte man doch auch die Reichweite des heimischen WLAN-Netzes des Schwagers bestimmen können oder? Und so Gesetzt den Fall doch auch ausschließen können, dass sich ihr Handy zu diesem Zeitpunkt auch draußen in Hausnähe (auf dem Grundstück oder Bürgersteig öffentlicher Raum vorm Haus bspw.) befunden haben könnte, sondern wenn sich ihr Handy nur im Haus befunden haben kann und das zu einem Zeitpunkt, wo laut Aussage des Schwagers seine geliebte Schwägerin doch schon angeblich weggewesen sein will.
Aber jeder Beschuldigte ist Tatverdächtiger.
F als anfänglicher Zeuge wird recht schnell tatverdächtig geworden sein. Beschuldigter wurde er dann ab diesem Zeitpunkt, als gegen ihn auch ein Strafermittlungsverfahren mit klarem Verfolgungswillen eingeleitet wurde und als Folge auch aktive Maßnahmen stattfanden. Vernehmungen aufgrund Tatverdachts oder gar strafprozessuale Maßnahmen, worunter u.a. Hausdurchsuchungen fallen. Aber auch Beschlagnahmungen von beweglichen Sachen wie Handys und Laptops und deren Auswertung.
Spätestens als er als Beschuldiger auch nochmal verhört/vernommen werden sollte, müssten die EB ihn auch über den Sachverhalt aber damit gleichzeitig auch über seine Rechte aufgeklärt haben. Ansonsten und allgemein gesagt, gibt es auch Beschuldigte, die müssen aus ermittlungstaktischen Gründen nicht sofort aufgeklärt werden.
Und klar ist natürlich, dass man keinen Beschuldigten zu einer Aussage zwingen kann. Man kann sie vorladen, aber sie müssen nicht aussagen. Wissen wir ja alle.
Klar ist ebenso, dass ein Strafermittlungserfahren nicht ohne Grundlage gegen eine Person eingeleitet werden. Eine reine Vermutung oder ein Bauchgefühl reichen dafür nicht, sondern müssen mindestens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegen eine Person vorliegen. Also mindestens ein Anfangsverdacht muss vorliegen und begründet sein.
Ende von dem Lied mal wieder.
Habe ich auch noch in Erinnerung.behind_eyes schrieb:Ich hatte irgendwo mal gelesen, daß ihre Mutter behauptet hat, daß Rebecca öfters ungewollte Anrufe bekam und sie deshalb auch öfters im Flugmodus war
Also halten wir nochmal fest:
Im Flugmodus wäre weder SMS noch Telefonie noch Nutzung mobiler Daten und so Internetnutzung möglich gewesen. Ihr Handy im Flugmodus hätte sich auch in keine Funkzelle einwählen können, richtig?
In ein öffentliches oder nicht passwortgeschütztes privates WLAN-Netz hätte man sich aber trotz eingeschaltetem Flugmodus jederzeit einwählen können, richtig?
Mit aktiver WLAN-Verbindung wäre auch WhatsApp senden möglich gewesen genauso wie auch WhatsApp-Nachrichten hätten zugestellt werden können, oder?
Wie bspw. Router aus den Gropius Passagen, die ja ein öffentliches WLAN-Netz gehabt haben sollen oder?behind_eyes schrieb:Hierbei hätte sie außerhalb des Hauses sogar Wlan angehabt haben können und in entsprechenden vorbeifliegenden Routern auch Spuren hinterlassen können, aber diese müsste man dann kennen und untersuchen (eh zu spät). Oder sie hat nichtmal Wlan angehabt (außerhalb des Hauses) dann gibt es garnix.
So wie du es uns nochmal aufgezeigt hast, gebe es die natürlich und hätte keine digitalen Spuren hinterlassen. Selbst wenn sie sich im Flugmodus irgendwo außerhalb in ein WlAN-Netz eingewählt hätte, bliebe diese digitale Aktivität für die EB unentdeckt, ohne Auswertung des dafür entsprechenden Routers, richtig?behind_eyes schrieb:Also gibt es für den Fall der angenommenen freiwilligen Bewegung außerhalb des Hauses, schon auch mögliche Szenarien ganz ohne digitale Spuren und ein solches Szenario halte ich nicht für abwegig.
Bin mir aber nach wie vor sicher, ohne es natürlich wissen zu können, dass die EB zumindest für die Zeit der WhatsApp der Mutter (ja ja, schon wieder das) sicher sagen können, wo sich zumindest da ihr Handy befunden haben muss und die Zustellung (zwei graue Häkchen) durch Verbindung mit dem Hausrouter des Schwagers möglich gewesen ist.
Und mit einer Signalmessung hätte man doch auch die Reichweite des heimischen WLAN-Netzes des Schwagers bestimmen können oder? Und so Gesetzt den Fall doch auch ausschließen können, dass sich ihr Handy zu diesem Zeitpunkt auch draußen in Hausnähe (auf dem Grundstück oder Bürgersteig öffentlicher Raum vorm Haus bspw.) befunden haben könnte, sondern wenn sich ihr Handy nur im Haus befunden haben kann und das zu einem Zeitpunkt, wo laut Aussage des Schwagers seine geliebte Schwägerin doch schon angeblich weggewesen sein will.


