rabunsel
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
anwesend
dabei seit 2024
dabei seit 2024
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
Hanna W. tot aus der Prien geborgen
01.10.2025 um 13:51Die Schweigepflicht würde hier schon gelten, ausgenommen sind eigentlich nur Kindeswohlgefährdungen und geplante Straftaten.XluX schrieb:Wie ist das eigentlich zu werten? Wie weit geht die Schweigepflicht, wenn es wie in diesem Fall um ein schweres Kapitaldelikt geht und AM die Zeugin nicht entbindet (warum sollte er auch, wenn dann seine Diagnosen ausgebreitet werden)?
Aber das Gericht hatte wohl nicht das Recht den Antrag mit dieser Begründung abzulehnen, denn eine Aussage der Psychologien wäre verwertbar gewesen, selbst wenn sich die Psychologin durch die Aussage strafbar gemacht hätte. Wenn sie keine Aussage machen hätte wollen, weil sie nicht von der Schweigepflicht entbunden wurde, würde ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen.
Steht einem Arzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweige-Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=736b3cd05e8812acbdb61f3bbd66962c&nr=81939&anz=15&pos=4
rungsrecht zu, so obliegt es ausschließlich seiner freien Entscheidung, ob er
sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einer Zeugenaussage
entschließt. Lehnt der Patient es ab, den Arzt von der Schweigepflicht zu ent-
binden, oder widerruft er eine frühere Entbindungserklärung, so hat er keinen
strafprozessualen Anspruch darauf, dass der Arzt die Aussage verweigert (vgl.
BGH, Urteile vom 20. November 1962 - 5 StR 426/62, BGHSt 18, 146, 147;
vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 76). Das gilt auch dann, wenn
sich dieser durch seine Angaben nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht
(vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1960 - 4 StR 375/60, BGHSt 15, 200, 202;
vom 20. November 1962 - 5 StR 426/62, aaO, S. 147 f.). Auch dann bleibt die
Aussage grundsätzlich verwertbar (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1995
- 1 StR 571/95, BGHR StPO § 53 Schweigepflicht 1; vom 7. April 2005 - 1 StR
326/04, BGHSt 50, 64, 79 mwN; KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 53 Rn. 9;
einschränkend - allerdings ohne Auswirkung auf den vorliegenden Fall -
LR/Ignor/Bertheau, StPO, 27. Aufl., § 53 Rn. 12 f.). Für das Tatgericht kommt
es somit nicht darauf an, ob der Berufsgeheimnisträger befugt oder unbefugt
handelt, sondern nur darauf, ob er sein Zeugnis verweigert oder nicht
(vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1960 - 4 StR 375/60, aaO; Meyer-
Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 53 Rn. 45; KK-Senge aaO, Rn. 7).