XluX schrieb:Dieser Freispruch ist ja nicht nur deshalb so außergewöhnlich, weil ein junger Mensch unschuldig fast drei Jahre in U-Haft saß - sondern vor allem, weil sich an der Ausgangslage, sprich den Ermittlungsergebnissen, gegenüber dem alten Urteil absolut nichts geändert hat, aber ein anderes Gericht ein völlig gegenteiliges Urteil gesprochen hat.
Es ist nicht so außergewöhnlich, dass Gerichte bei gleicher Sachlage unterschiedlich urteilen können. Das mag sehr unbefriedigend sein, liegt aber an der richterlichen Unabhängigkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ich habe da jetzt keine Statistik parat, habe mich aber erst gestern mit einem bayerischen Korruptionsfall beschäftigt, wo ein Politiker bei zwei nahezu identischen Sachverhalten durch zwei Kammern des selben Gerichts völlig unterschiedlich bestraft wurde (das eine Urteil wurde dann wegen zu großer Milde vom BGH aufgehoben und an eine Kammer in einer anderen Stadt zurückverwiesen).
Zudem hat das Gericht hier - meiner Ansicht nach - aufgrund identischer Aktenlage eine deutlich andere Tendenz gehabt (in der Urteilsbegründung hat die Richterin das ja auch so erläutert). Daraufhin wurden die Belastungszeugen einer ganz anderen Belastungsprobe ausgesetzt, wie im ersten Verfahren. Bei M. das Gutachten, bei Familie R. die Daumenschrauben. In seinen Augen dürfte das Gericht den "richtigen Riecher" gehabt haben: An den einst belastenden Aussagen, die das erste Gericht für mich noch gut vertretbar gewürdigt hat, blieb im zweiten Durchgang nicht mehr viel hängen.
Der Prozessverlauf war also schon deutlich anders.
Piper7 schrieb:Für mich steht das einer erwiesenden Unschuld gleich, da bleibt bei mir kein ungutes Gefühl zurück.
Dafür gibt es keinen Anlass.
PhilippGeorg schrieb:Das ist DER Punkt. Aus strafrechtlichen Erwägungen ist er unbedingt freizusprechen. Als Richter hätte ich ihn ebenfalls freigesprochen. Meine persönliche, private und feste Überzeugung ist, dass er die ihm vorgeworfen Tat begangen hat.
T. ist jetzt nicht mehr verdächtig. Er ist nicht mehr angeklagt, sondern freigesprochen. Er gilt als erwiesenermaßen unschuldig. Ich wäre ab jetzt vorsichtig mit solchen Privatmeinungen (§§ 186, 187 StGB).
rabunsel schrieb:Selbst bei einem Unfall, hätte die StA sagen können, er hat den Unfall verursacht (wie es hier ja auch von einigen vorgeschlagen wurde) es war ja nun keiner dabei und nachzuweisen welcher Umstand letztlich zum Unfall geführt hat, wird sicherlich nicht möglich sein. Bei der nicht vorhandenen Spurenlage könnte die Anklage Millionen von Tathypothesen aufstellen, das ist ja nur eine Frage der Phantasie und als Angeklagter könnte man sich bis zum Sankt Nimmerleinstag versuchen dagegen zu wehren.
Sagen können hätte die Staatsanwaltschaft viel - nur hätte das keine Bedeutung. Im zweiten Prozess schon gleich gar nicht, weil es eben nach Auffassung dieses Gerichts schon gar keine Indizien gab, die auf T. als Unfallversucher hindeuteten - mangels Indizien, die auf T. als Mörder hindeuteten.
Jede Tathypothese bedarf zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, sonst gibt es keinen Verdacht. Die Staatsanwaltschaft glaubte bei der Anklageerhebung, T. sei getötet worden, weil die Gutachter das rechtsmedizinisch, bio- und hydromechanisch so beurteilten. Und sie glaubte, T. sei es gewesen, weil es Zeugenaussagen zu Äußerungen des T. gab, mit denen er entweder Wissen preis gab, das nur der Täter gehabt haben soll oder mit denen er sich der Tat bezichtigte. Das war also schon mehr als eine bloße Tathypothese.
Im Strafprozess muss das alles vor den Richtertisch, da wird es unter die Lupe genommen und daraus muss richterliche Überzeugung werden. Eine Unfallhypothese unter Beteiligung des T. hätte die Staatsanwaltschaft bei der Sachlage weder im ersten noch im zweiten Prozess schlüssig darlegen können. Man kann da nicht einfach sagen: "Oh, doch kein Mord, doch kein Totschlag. Versuchen wir es mit fahrlässiger Tötung, das ist milder."