emz schrieb:Rechtsanwalt Herbert Posner, der Verteidiger von Annegret B., kündigte bereits Revision an. Der Richter habe in der Verhandlung mehrfach durch seine Körpersprache verraten, dass sein Urteil bereits feststand.
Die Juristen hier mögen mich bitte korrigieren, sollte ich daneben liegen.
Ich denke, damit will er vermutlich auf die "Besorgnis der Befangenheit" hinaus.
Da grätsche ich doch mal ganz laienhaft zu dem Fall Hanna hinüber, zu dem sich Thomas Fischer äußert und zitiere daraus:
https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozessAbgelehnt werden kann ein Richter nur vor der Entscheidung, die er zu fällen hat. Eine nachträgliche Ablehnung ist unzulässig. Auch die Revision kann nicht auf die Rüge gestützt werden, ein Richter, gegen den kein Ablehnungsgesuch gestellt wurde, sei "in Wahrheit" befangen gewesen.
Die "wahre", innere Befangenheit ist sowieso nicht zu beweisen; sie kann durch "Pokerface", durch betonte Freundlichkeit oder auch durch schlichte Vermeidung von Angriffspunkten leicht verschleiert werden und fällt in den persönlichen, moralischen Zuständigkeitsbereich jedes Richters. Über § 24 Abs. 2 StPO können nur Fälle erfasst werden, in denen Handlungen oder Äußerungen eines Richters äußere Anhaltspunkte erkennen lassen.
So wie ich das verstehe, hätte da aber bereits vor der Urteilsverkündung die Verteidigung aktiv werden müssen. Da ist aber nichts bekannt.
Und wie das mit der Körpersprache zu bewerten ist, vermag ich nicht einzuschätzen, das kann viel bedeuten. Etwa ein Grinsen oder ein Hochziehen der Augenbrauen ...
;)