Origines schrieb:Das glaube ich nicht. Grenzüberschreitende Sorgerechtsauseinandersetzungen und Kindesentziehungen dürften angesichts von offenen Grenzen und Migration ziemlich häufig vorkommen.
Ich weiß nicht, was du an den Sorgerechtsauseinandersetzungen so spannend findest, dass du jeden Beitrag, der dir passend erscheint, benutzt, um dieses Thema immer wieder nach vorne zu bringen.
Du hast hier ganz bewusst, den Beitrag von
@Nyx_07 unvollständig wiedergegeben. Vollständig lautet er wie folgt:
Nyx_07 schrieb:Eher bei dir, oder? Wie sollen denn untere Schichten Sicherheitsfirmen und Überfallkommandos bezahlen?
Nee, dieser schreckliche Fall ist wohl zum Glück einzigartig in der zivilisierten Welt. Nicht umsonst hat er so viel Medienpräsenz. Wenn das alltäglich wäre würde kein Han danach krähen.
Ihr ging es erkennbar nicht um den Sorgerechtsstreit, sondern um die brutale Entführung.
Bei dieser Gelegenheit auch eine Reaktion auf weitere Beiträge von dir vom heutigen Tag:
Origines schrieb:
Zaunkönigin schrieb:Nein, das ist nicht korrekt wiedergegeben.
Es wurde nicht auf die Vollstreckung verzichtet, weil man die Vollstreckung als unangemessene Härte bewertet hätte, sondern weil man das Kindeswohl bei Rückführung zur Mutter als gefährdet bewertet hat.
Man hat die Berichte der Kinder sehr ernst genommen und gänzlich anders bewertet als das OLG.
Aus welcher Quelle könnte ich das korrekt entnehmen?
Das haben wir hier schon viele Male diskutiert. Das dänische Amtsgericht hat die Rückführung der Kinder nach Deutschland abgelehnt, weil nach den getroffenen (nicht bekannten) Feststellungen des Amtsgerichts
(1) die Rückführung der Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kinder verbunden ist oder die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt
(2) die Kinder sich einer Rückführung widersetzt haben.
Das kannst du der Entscheidung des BVerfG entnehmen und zwar hier:
Im August 2022 hatte die dänische Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 10 des Dänischen Kindesentführungsgesetzes (nachfolgend: DKG), einer mit Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachfolgend: Haager Übereinkommen – HKÜ) inhaltlich vollständig übereinstimmenden Regelung, einen Antrag auf Rückführung der Kinder nach Deutschland bei dem zuständigen dänischen Amtsgericht gestellt, der ohne Erfolg blieb. Das Amtsgericht stellte im Februar 2023 fest, dass die Kinder zwar widerrechtlich nach Dänemark verbracht worden seien. Ihrer Rückführung nach Deutschland stünden aber § 11 Nr. 2 und Nr. 3 DKG, die inhaltlich mit Art. 13 Abs. 1b und Art. 13 Abs. 2 HKÜ übereinstimmen, entgegen. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/04/rk20250409_1bvr161824.html?nn=68080
Origines schrieb:Die 132 Begutachtungen (die wohl eher regelmäßige Termine waren) - so habe ich Herrn Hensels Aussage verstanden - beziehen sich auf die Zeit NACH der Entführung.
Wenn du die Aussage des SH so verstanden hast, solltest du dir seine Aussage noch mal anhören. Das Video wurde ja hier geteilt.