Origines schrieb:Aber ein Zeuge kann eine Falschaussage machen.
Und dann ist klar: Der Verteidiger darf den Zeugen nicht zu einer Straftat anstiften oder Beihilfe leisten. Haariger wird es, wenn er den Angeklagten zu einer Falschbeschuldigung verleitet.
Das ist richtig. Aber so war es in dem Artikel nicht niedergelegt.
Der Verteidiger darf keinen Entlastungszeugen benennen, sofern ihm bekannt ist, dass dieser lügen wird. Selbstverständlich darf er auch nicht jemanden der Tat bezichtigen, wenn ihm bekannt ist, dass derjenige die Tat nicht begangen hat. Selbst wenn derjenige einverstanden wäre, ist das nicht möglich.
Das sind Extremfälle. Häufig sind die Grenzen zwischen zulässigem Verteidigungsverhalten und dessen Überschreitung nicht so klar. Da steht jeder Verteidiger in der Pflicht, für sich diese Grenze sachgerecht festzulegen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es äußerst selten ist, dass gegen einen Verteidiger wegen seines Verteidigungsverhaltens ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Noch seltener wird das Hauptverfahren eröffnet oder es kommt gar zu einer Verurteilung. Daher ist dieses gern diskutierte Thema an sich wenig relevant.