Zaunkönigin schrieb:Ja, aber die Frage ist ja, wer hat hier die Zügel in der Hand, Anwalt oder Mandantin.
Natürlich entscheidet die Mandantin. Aber glücklicherweise bist du als Verteidiger nicht verpflichtet, jedes Mandat anzunehmen oder fortzuführen. Wenn ein Freispruch aufgrund der bereits aus der Akte ersichtlichen Beweismittel ausgeschlossen ist und die Mandantin besteht auf eine Verteidigung in diese Richtung, gibt es zwei Möglichkeiten für den Verteidiger. Entweder er macht der Mandantin klar, dass er sie unter diesen Umständen nicht verteidigen möchte oder kann, weil man sich beispielsweise nicht lächerlich machen möchte (das ist dann der Fall, wenn die Einlassung bereits durch den Akteninhalt widerlegt ist) oder man weist sie auf die Risiken einer solchen Verteidigung möglichst schriftlich hin und lässt sich das auch unterschreiben. Aber in beiden Fällen darf keine Einlassung erfolgen, die durch andere (bekannte) Beweismittel widerlegt werden kann. Dazu muss der Verteidiger die Akte kennen! Ich vergleiche das immer mit einem Arzt. Der seriöse Arzt führt keine Operation durch, die nicht erfolgreich sein kann. In beiden Fällen (Rechtsanwalt oder Arzt) wird sich immer jemand finden, der bei entsprechender Bezahlung genau das macht, was Mandant oder Patient möchte.
Du möchtest als Verteidiger eine gute Arbeit leisten, du schuldest keinen Erfolg. Aber für kein Geld der Welt willst du dich lächerlich machen. Daher es entscheidet die Mandantin, a
Zaunkönigin schrieb:Ich habe den Eindruck, CB will unbedingt einen Freispruch. Alles andere wäre für sie eine Niederlage, auch eine Bewährungsstrafe. Für sie geht es um mehr als um ihre Person, es geht auch um das Ansehen der Familie und der Firma. Bei einem Schuldspruch wäre das Ansehen schwer beschädigt.
Das sehe ich ähnlich, aber etwas abweichend. Ich denke, CB würde liebend gerne eine Bewährungsstrafe nehmen, wenn sie am Ende gleichwohl für die ihr wichtigen Menschen und vor allem für in der Öffentlichkeit als "Löwenmutter" dasteht. Ihr geht es darum, kein Geständnis ablegen zu müssen für diese widerliche Tat. Das wäre ihr im Sinne ihres Ansehens unerträglich. Aber, wir haben es ja heute erlebt, man kann auch das äußere tatsächliche Geschehen einräumen, und behaupten: a) ich hielt es für legal, weil ich von dem und dem so beraten wurde b) was sie bereits schon versaut hat durch ihre Einlassung: ich bin fest davon ausgegangen, dass die Kinder zu mir zurückwollen usw.. Hier hätte man sich besser einlassen können, ohne Menschen zu enttäuschen. Dass das nicht gelungen ist, lag mE an mangelhafter ä
Zaunkönigin schrieb:Die Gerichtssprecherin in dem Podcast sagt ziemlich deutlich, dass die Frage um die Titel für das aktuelle Verfahren überhaupt keine Rolle spielt.
Ich schlussfolgere da raus, dass das Titelgedöns keine ausreichende Begründung für eine Entpflichtung darstellen würde.
Es spielt für dieses Verfahren zunächst keine Rolle. Natürlich nicht. Eine Entpflichtung wegen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist nur auf Antrag und nicht von Amts wegen möglich. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, hätte sich die Kammer damit auseinanderzusetzen, dann erst würde es für das Verfahren eine Rolle spielen. Dass ein Entpflichtungsantrag (nur) mit diesem Antrag gestellt wird, halte ich für
Zaunkönigin schrieb:Ich schlussfolgere da raus, dass das Titelgedöns keine ausreichende Begründung für eine Entpflichtung darstellen würde.
Das hat niemand behauptet, auch nicht die Sprecherin der Landgerichts. Sie hat - ich habe nicht noch mal reingehört - nur gesagt, dass hier die Sprecherin der Staatsanwaltschaft für diese Fragen zuständig wäre. Das ist auch zutreffend, solange kein Antrag gestellt wird, der die Kammer das Landgericht dazu zwingt, sich damit zu beschäftigen, ob eine durch die Titelführung gegebenenfalls bei der Mandantin angenommene Täuschung dazu führt, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist, muss sich die Kammer damit nicht befassen.