Tsunamisnap schrieb:Das ist ja klar, aber es gibt ja noch das Auto, das zur Verrechnung herangezogen werden kann, naja und die Pferde
Es kommt auf die Art der Bürgschaft an. Wenn sie selbstschuldnerisch ist, dann kann die Bank sofort den Bürgen in Anspruch nehmen, dass ist für die Bank einfacher. Wenn natürlich bei ihm nicht alles zu holen ist, dann kann man natürlich die Kreditnehmerin weiter in Anspruch nehmen und dort pfänden. Der Bürge kann dann natürlich die Kreditnehmerin im Innenverhältnis (versuchen) in Anspruch (zu) nehmen.
Problem dabei ist, ich zweifle ob das Auto noch den Wert hat und Tiere pfänden ist schwierig. Wenn es keinen sehr wertvollen Rennpferde sind, dann bekommt man dafür nicht soviel, hat im Gegenzug aber erstmal ordentlich Kosten. Am Ende kann die Pfändung und Veräusserung der Tiere zu einem negativen Saldo führen. Es kann dann halt passieren, dass die Tier in der Wurst, bzw. wenn im Equidenpass festgelegt ist, dass sie keine Schlachtpferde sind, dann in der Dose (Tierfutter) landen und da gibt es auch nicht wirklich viel Erlös.
Newbie190626 schrieb:Genau das ist das Problem für die Verteidiger: Selbst wenn sie persönlich Kenntnis davon haben sollten, dass ihre Mandantin die ihr vorgeworfene Tat begangen hat, dürfen sie das nicht mal mit dem leisesten Ansatz andeuten, solange die Angeklagte weiter ihre Unschuld beteuert.
Anhand der Anträge die Ohm letzte Woche eingeworfen hat, kann man herauslesen, dass sie ggü. den Anwälten die Tat nicht gestanden hat. Der Verteidiger darf natürlich nicht, wenn die Angeklagte es nicht will, andeuten, die Angeklagte die Tat begangen hat. Genauso unterliegt ein Verteidiger vor Gericht immer der Wahrheitspflicht. Wenn ihm von der Angeklagten gesagt wird, dass sie die Tat begangen hat, darf er keine Anträge stellen, von denen er weiß, dass deren Ziel, der ihm bekannten Wahrheit widerspricht. Hätte die Angeklagte also eingeräumt ggü. den Verteidigern, sie hat die Tat begangen, hätte Ohm die Anträge z.B. zu den anderen Fahrzeugen nicht stellen dürfen.
Newbie190626 schrieb:Darüber sollte sich der Gesetzgeber mal Gedanken machen.
Der BGH hat es schon getan. Für die besondere Schwere der Schuld, muss der Mord von den sonstigen Mordfällen in der Tatausführung und/oder Täterpersönlichkeit erheblich abweichen.
Newbie190626 schrieb:Bei einem Mord an einem Kind sollte die "besondere Schwere der Schuld" keine Abwägungssache mehr, sondern fester Bestandteil des Urteils sein.
Nein, damit würde man eine Gruppe von Opfern gegenüber den anderen Mordopfern privilegieren. Bzw. die anderen benachteiligen.
Newbie190626 schrieb:Einem achtjährigen Kind kann wohl von vornherein als Opfer eine gewisse Arg- und gegenüber einem/r erwachsenen Täter/in auch Wehrlosigkeit zugerechnet werden.
Das ist auch nicht so einfach. Der BGH hat für Klein- und Kleinstkindern geurteilt, dass diese zu Argwohn, einen Angriff auf ihre Person erkennen zu können, nicht fähig sind, und per se wehrlos sind. Damit kann man da die Heimtücke nicht als Mordmerkmal nehmen. Die Heimtücke wäre nur möglich, wenn ein schutzbereiter Dritter in räumlicher Nähe ist. Bei einem achtjährigen muss die Kammer eben prüfen, ob er schon zu Argwohn fähig gewesen wäre. Da spielt dann die Entwicklung des Kindes eine gewichtige Rolle. Meines Erachtens hat man durch gezielte Aussagen und durch einige Zeugen versucht, genau das untergraben. Z.B. die Behauptung Fabian würde mit jedem mitgehen, der ihm Süßigkeiten anbietet. Damit unterstellt man, dass er zu Argwohn noch nicht fähig wäre, und einen Angriff auf sein Leben sowieso nicht erkennen könnte. Könnte mir vorstellen, dass die noch geladenen Kinder auch irgendwas in diese Richtung aussagen sollen. Damit versucht man die Heimtücke zum wackeln zu bringen. Auf die Kammer wartet also nach den vielen Prozesstagen noch einiges beim Urteil.