Photographer73 schrieb:Pfändungsfreigrenze
BGH, IX ZB 50/12 20.06.2013
Die Pfändungsschutznahmen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden auf das Eigengeld eines Inhaftierten keine Anwendung. Hausgeld und das Entlassungsgeld sind unpfändbar. Letzteres bis zur Entlassung, danach ist der Entlassene kein Inhaftierter mehr und es greifen die o.g. Pfändungsschutzmaßnahmen.
Das Eigengeld steht am Ende der Verteilungsliste. Als erstes werden vom Einkommen (bzw. eventuelles Vermögen und(oder Einzahlungen von Familie und Freunden) das Hausgeld (rund 200 Euro) entnommen, und ein festgelegter Betrag für das Entlassungsgeld auf ein Haftkonto angespart. Danach überschießenden Geld wird zur Beteiligung an den Haftkosten (Einzelzelle in MV 221 Euro/Monat) und dann zur Beteiligung an den Verpflegungskosten (69 Euro für Frühstück, je 132 Euro für Mittagessen und Abendessen, es werden die Sozialgrößen verwendet) entnommen. Danach noch vorhandenes Geld wird als Eigengeld verwahrt. Darüber kann der Inhaftierte frei verfügen, und Gläubiger in voller Höhe pfänden. Es warten ja noch die Prozesskosten, die Anwaltskosten (drei Mal) und Schmerzengeld und Schadensersatz.
Wenn sie die EMR behält, kann sie eventuell bei ihrem ersten Antrag auf Entlassung auf Bewährung bei Ablauf ihrer Mindesthaftzeit "schuldenfrei" sein.