@SomertonMan @BoobSinclar Aus dem Affekt heraus, aufgrund einer heftigen Gemütserregung, muss keine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit begründen.
Das Einsichtsvermögen kann auch unter einer heftigen Gemütserregung nicht nennenswert eingeschränkt sein. Das hat dann, je nach Einzelfall, auch zur Folge, dass ein Mörder, der im Affekt getötet hat, keine Strafmilderung erfährt.
Bei vorsätzlicher Tötung im Affekt ohne Mordmerkmale erfüllt zu haben, ist es entscheidend, die Auslöser und genauen Umstände dieser Gemütserregung zu ergründen, da es jeweils zu einer unterschiedlichen Bewertung innerhalb des Totschlagsdelikts führen kann und was dann entweder je nach Einzelfall weiterhin den normalen Fall des Totschlags begründen - als auch je nach Einzelfall einen minderschweren Fall von Totschlag begründen kann. Und für letzten Fall sieht das Gesetz schon von vornherein einen anderen, milderen Strafrahmen von-bis vor als für den normalen Fall des Totschlags.
Je nach Einzelfall und aufgrund der Strafzumessung kann es natürlich trotzdem dazu führen, dass ein Täter, der wegen eines minderschweren Fall des Totschlags nur verurteilt wurde, dasselbe Strafmaß erhalten kann wie ein Täter, der wegen einem normalen Fall des Totschlags verurteilt worden ist.
duval schrieb:Die Polizei hat darauf keinen Einfluss. Entscheidungen darüber, ob ein Fall erneut öffentlich gemacht wird oder nicht, trifft ausschließlich die Staatsanwaltschaft.
In Zusammenarbeit mit der Polizei.
Final entscheidet es eh nur die Redaktion von XY selbst, die aber auch mit Polizei und Staatsanwaltschaft vorher schon zusammenarbeiten können - genauso wie Polizei und StA durch Zusammenarbeit zusammen auch erstmals an die XY-Redaktion herantreten können, um einen Fall der XY-Redaktion überhaupt vorzuschlagen, sollte da noch keine Zusammenarbeit bestehen.
UTAC schrieb:Wobei Druck aus der Öffentlichkeit durchaus eine Einflussgröße ist.
Öffentlicher Druck kann natürlich auch Einfluss auf Entscheidungen haben.