Mord an Frauke Liebs
um 16:56Ich sagte meist/grob da ich kein Experte bin und stellte es nicht als Fakt hin um das mal klar zustellen.watnu schrieb:Bitte verlinke eine Quelle, dass o. g. 2006 galt und v. a. eingehalten wurde. Aus welcher Quelle stammt deine Angabe "24 Std."?
Das Thema Videoüberwachung bei der Bargeldabholung am Geldautomaten ist ein klassisches Beispiel für das Spannungsfeld zwischen Datensparsamkeit und Sicherheit. Auch hier gab es 2006 (und davor) keine starre "24-Stunden-Löschpflicht" im Gesetz, sondern eine Orientierung an der Erforderlichkeit.
Hier sind die Details und Quellen zur Situation bei Banken:
1. Die Rechtslage für Banken (2006)
Banken unterliegen speziellen Sicherheitsvorschriften. Neben dem BDSG-alt griffen hier vor allem die Unfallverhütungsvorschriften (heute DGUV, damals BGV C13 "Kassen").
Zweck: Die Aufnahmen dienen der Identifizierung von Tätern bei Straftaten (Raub, Betrug, Skimming).
Speicherdauer: Die damalige Faustregel der Datenschützer war: 48 bis 72 Stunden.
Warum nicht 24 Stunden? Da Banken am Wochenende geschlossen haben, musste die Frist so bemessen sein, dass ein Missbrauch vom Freitag erst am Montag entdeckt und die Bilder gesichert werden konnten.
2. Quellen zur Speicherdauer bei Banken
Es gibt eine wichtige Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden, die den Stand von damals (und heute) widerspiegelt:
Orientierungshilfe der Konferenz der Datenschutzbeauftragten (DSK):
Bereits vor der DSGVO gab es Abstimmungen zur Videoüberwachung. Die DSK legte fest, dass eine Speicherung über 48 Stunden hinaus nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. langes Wochenende) zulässig ist.
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20140219_oh_videoueberwachung.pdf
Alles weitere kannst du dir selber raussuchen.


