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Die Göhrde-Morde

15.830 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Hamburg, Doppelmord ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Die Göhrde-Morde

Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:32
Verwandte haben da eine priviligierte Stellung-deshalb vermute ich,handelt es sich um einen Verwandten.
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

.......
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes...

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und das ist längst verjährt

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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:36
Zitat von damesic00damesic00 schrieb:und das ist längst verjährt
Ja, bzw. bei enger Verwandtschaft wahrschenlich überhaupt nicht strafwürdig.
Ich habe das neulich mal nachgelesen.
Das Recht auf Aussageverweigerug betrifft nicht nur Eheleute-oder Eltern/Kinder.
Das ist viel weiter gefasst.

Weiss gerade nicht mehr, ob sich das Recht auf Aussageverweigerung auch auf Schwager erstreckt
(Mein Gedächtinis ist ein Sieb. Seufz...)

Man will vermeiden, dass sich Familien entzweien.

(Ich vermute, Mitwisserschaft fällt unter die selbe Regel)


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:38
So einfach ist das nicht.
Recht auf "Zeugnisverweigerung" ist im Gesetz klar geregelt -nur in der Zeugenschaft.
Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich nicht auf Täterschaft.
Nicht Äpfel mit Birnen verwechseln.
Jeder Angeklagte, gleich in welcher Eigenschaft, kann aussagen oder schweigen. Das hat nichts mit Zeugnisverweigerung zu tun.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:38
auch bei der Beurteilung der Tötungtaten,gehen wir vom Mord aus.Aber was wenn es Totschlag wäre?Dann ist es auch Verjährt.Gerade einen Mord nachzuweisen ist extrem schwer.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:41
Zitat von hahnundhennehahnundhenne schrieb:So einfach ist das nicht.
Recht auf "Zeugnisverweigerung" ist im Gesetz klar geregelt -nur in der Zeugenschaft.
Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich nicht auf Täterschaft.
Nicht Äpfel mit Birnen verwechseln.
Jeder Angeklagte, gleich in welcher Eigenschaft, kann aussagen oder schweigen. Das hat nichts mit Zeugnisverweigerung zu tun.
Das ist schon klar.

Aber du siehst, dass die Strafen relativ gering ausfallen, wenn Mitwissern und Täter nicht familiär verwandelt sind.

Wenn ein Bruder den anderen nicht bei der Polizei verrät, wenn der einen Mord plant, wird (vermute ich) noch sanfter-oder gar nicht geahndet.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:43
Zitat von hahnundhennehahnundhenne schrieb:So einfach ist das nicht.
Recht auf "Zeugnisverweigerung" ist im Gesetz klar geregelt -nur in der Zeugenschaft.
Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich nicht auf Täterschaft.
Nicht Äpfel mit Birnen verwechseln.
Jeder Angeklagte, gleich in welcher Eigenschaft, kann aussagen oder schweigen. Das hat nichts mit Zeugnisverweigerung zu tun.
um jemanden Mittäterschaft nachweisen-muss mann einen Täter haben.Bisher hat die Polizei lediglich ein Indiz für Täterschaft an einem Tötungsdelikt.Und diesen Tötungsdelikt hat man noch nicht qualifiziert.Für eine Mordanklage wäre die Indizien zu dünn.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:44
Zur Erklärung:

Aussageverweigerung ist nicht gleich zu setzen mit Recht auf Zeugnisverweigerung!!!

Bitte klar formulieren. nicht mit Äpfel und Birnen verwechseln.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:55
Bei der Nichtanzeige eines geplanten Mordes (§ 138 StGB) gibt es keine Privilegierung von Angehörigen, die von einer geplanten Straftat erfahren und diese nicht anzeigen. Nicht einmal, wenn sie sich bemühen, die Tat zu verhindern.

§ 139 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 StGB

Täterschaft (Mittäterschaft) und Teilnahme (Beihilfe/Anstiftung) sind davon unberührt. Die Nichtanzeige geplanter Straftaten schützt nicht die Strafverfolgung (wie die Strafvereitelung), sondern hier - bei Mord - Leib und Leben der Opfer. Daher wird darauf abgestellt, ob die Tat zur Ausführung gekommen ist oder nicht.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:58
@all:

Mein Stand ist, dass es nur eine Vermutung ist, dass es einen Mittäter gibt. Und man keinerlei Hinweise hat, wer dies sein könnte. Warum ist nun die Rede von einem Verwandtem?


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:58
Im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 11 StGB

1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder



§ 258 StGB
Strafvereitelung
.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.




§ 78 StGB Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

------------------------------------

Damit sollte das geklärt sein.

Meinen Gruß!


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 20:59
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu FÜNF Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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28.12.2017 um 21:01
Die fünf Jahr verjähren aber nach 15 Jahren-und wir haben hier über 25 Jahre!!!


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28.12.2017 um 21:02
Zitat von hahnundhennehahnundhenne schrieb:Zur Erklärung:

Aussageverweigerung ist nicht gleich zu setzen mit Recht auf Zeugnisverweigerung!!!

Bitte klar formulieren. nicht mit Äpfel und Birnen verwechseln.
Das stimmt.
War auch eher als Anregung, selber nachzuforschen gedacht.
Du schriebst von "der Pflicht" geplante Taten anzuzeigen.

Das ist ein moralischer Appell.
Wenn man dann nachguckt, was passiert, wenn man dieser "Pflicht" nicht nachkommt, entdeckt man, dass die Strafe recht gering ist.


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28.12.2017 um 21:04
Zitat von damesic00damesic00 schrieb:Die fünf Jahr verjähren aber nach 15 Jahren-und wir haben hier über 25 Jahre!!!
Nee, schon nach 5 Jahren verjähren sie. §78 StGB. Siehe weiter oben letzte Beiträge.


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28.12.2017 um 21:15
Zitat von VorsichtfalleVorsichtfalle schrieb:Mein Stand ist, dass es nur eine Vermutung ist, dass es einen Mittäter gibt. Und man keinerlei Hinweise hat, wer dies sein könnte. Warum ist nun die Rede von einem Verwandtem?
In seinen Abschiedsbriefen gibt es Passagen die man deuten kann als ob er seinen Bruder und seine Frau auffordert Beweise zu vernichten. Ich betone hier ausdrücklich das "kann". So fordert er z.Bsp. auf die Madonnenfigur über dem Kamin zu zerschlagen, die Dachrinne an einer speziellen Position zu reinigen , besondere Acht auf einen Tulpenbaum zu geben und sich um die Lederjacke zu kümmern die bei der Festnahme im Zusammenhang mit dem Unfall beschädigt wurde.
Nicht gerade Dinge um die man sich üblicherweise in einem Abschiedsbrief sorgt.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 21:16
Und damit hier nicht soviel gerätselt wird:

Ein Mittäter wäre nach § 27 StGB anzuklagen:

§ 27 StGB
Beihilfe
.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Das wäre hier dann lebenslange Haftstrafe. Die Verjährungsfrist wäre dann 30 Jahre und damit noch nicht verjährt!

Alles andere würde keine Anklage mehr auslösen können, außer natürlich die Mordtat selbst, die ja nie verjährt.


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Die Göhrde-Morde

28.12.2017 um 21:16
Zitat aus neuem Spiegel:

"Denn die Polizei in Lüneburg geht davon aus, dass Kurt-Werner W. "mit hoher Wahrscheinlichkeit" der Mörder ist, so formuliert es nun ein Sprecher. Der Grund: Eine DNA-Spur, die in einem der Fahrzeuge der Opfer gefunden wurde, konnte W. zugeordnet werden"--

Nach höchstrichterlicher Sprechung ist eine DNA Spur alleine nur ein Indiz und nicht ausreichend ohne andere Indizien zu einer Verurteilung.
Ich vermute,dass die Beweislage eher zu dünn ist.


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28.12.2017 um 21:19
Zitat von KrimiFan72KrimiFan72 schrieb:In seinen Abschiedsbriefen gibt es Passagen die man deuten kann als ob er seinen Bruder und seine Frau auffordert Beweise zu vernichten. Ich betone hier ausdrücklich das "kann". So fordert er z.Bsp. auf die Madonnenfigur über dem Kamin zu zerschlagen, die Dachrinne an einer speziellen Position zu reinigen , besondere Acht auf einen Tulpenbaum zu geben und sich um die Lederjacke zu kümmern die bei der Festnahme im Zusammenhang mit dem Unfall beschädigt wurde.
Nicht gerade Dinge um die man sich üblicherweise in einem Abschiedsbrief sorgt.
Ich habe heute in einem Artikel gelesen, dass er in seinem Abschiedsbrief eine geheime Botchaft hinterlassen haben soll.
Wenn man das erkannt hat, wird der Text ja dechiffriert worden sein.
Stimmt das?
Ich glaube nicht, dass diese Botschaft veröffentlicht wurde. Denke nur, dass irgendwann die Legendenbildung beginnen wird.


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28.12.2017 um 21:20
Zitat von SpäteSühneSpäteSühne schrieb:§ 49 Abs. 1
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

bis 15


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