Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
04.10.2015 um 01:27Anzeige
Aldaris schrieb:Ich glaub, wir brauchen hier mal einen entsprechenden Juristen im Thread.oder ein Infoblatt:
Anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) und Flüchtlinge, die Abschiebungsschutz erhalten haben, müssen damit rechnen, dass Ihnen dieser Schutz wieder aberkannt wird, wenn die Bedrohungslage sich geändert hat.
Widerrufsverfahren haben den Entzug des Flüchtlingsstatus zum Ziel. Für anerkannte Flüchtlinge ist dies mit dem Verlust ihrer sozialen Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verbunden und bedroht darüber hinaus massiv ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland. Auch Flüchtlinge, denen ein früher erteilter Abschiebungsschutz widerrufen wird, müssen mit einem Verlust ihres Aufenthaltsrechts rechnen.
Die Überprüfung des Flüchtlingsstatus ist nach Ablauf von drei Jahren obligatorisch. Nach dem Richtlinienumsetzungsgesetz, das am 28.08.2007 in Kraft trat, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet gewesen, bei allen Asylentscheidungen, die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 die Einleitung eines Widerrufsverfahren zu prüfen. Führt die Routineüberprüfung der Flüchtlingsanerkennung nicht zum Widerruf, steht eine spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes.
Auch Entscheidungen über vorliegende Abschiebungsverbote können widerrufen werden.
Widerrufsverfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der Praxis
Neben der obligatorischen, sich aus dem Gesetz ergebenden Überprüfungspflicht gilt: Das Bundes- innenministerium erteilt die Anweisung an das Bundesamt, bei Flüchtlingen/ Flüchtlingsgruppen aus bestimmten Staaten zu prüfen, ob die flüchtlingsrechtliche Begünstigung widerrufen werden kann. Bisher betroffen sind insbesondere:
Kurden/innen aus dem Nordirak (sog. Schutzzone)
Flüchtlinge aus dem Zentral- und Süd-Irak (zur Zeit ruhen die Verfahren) Albanische Staatsangehörige (aus Albanien)
Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo
Flüchtlinge aus Afghanistan
Tamilen/innen aus Sri Lanka (zur Zeit ruhen die Verfahren)
Flüchtlinge aus der Türkei
Prüfung auf Anfrage der Ausländerbehörden
Anträge von Flüchtlingen bei der Ausländerbehörde auf Familienzusammenführung oder Aufenthalts- verfestigung führen in der Praxis häufig zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens, da die Ausländer- behörden das Bundesamt um entsprechende Überprüfung bittet.
Einbürgerungsanträge werden bereits seit dem Inkrafttreten des ZuwG vom 1.01.05 so lange zurückgestellt, bis über einen möglichen Widerruf entschieden wurde.
In folgenden Situationen müssen Betroffene mit der Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechnen:
Reise in das Herkunftsland
Antrag auf Familiennachzug
Antrag auf Einbürgerung
Antrag auf Aufenthaltsverfestigung
Einzelanfrage durch die Ausländerbehörde, häufig bei Bezug öffentlicher Leistungen oder bei
Straffälligkeit
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2009/02/infoblatt-widerrufsverfahren.pdf
canales schrieb:als z.B. Menschen, die einen Flüchtglingsstatus nach der GFK haben, darum ging es hier überwiegend.Quatsch nicht rum du hattest suggeriert dass es die Prüfung nach 3 Jahren nciht gäbe denn du sagtest
Zeig mal dass das alle 3 Jahre überprüft wird, wie Du behauptest...Das dürfte jetzt auch dem letzten XXX ausreichend widerlegt worden sein.
[...]
Du meinst, dass die Anerkennung widerrufen werden kann...zeig mal dass das nach 3 Jahren automatisch geprüft wird...würde mich mal interessieren
[...] einer nach Art. 16a gilt eigentlich für immer..
canales schrieb:Jo, ich bin auch frohen Mutes, dass diese Problematik bewältigt wird...Zur Not haben wir auch noch die Bundeswehr, die auch mehr als Zelte aufbauen kann
canales schrieb:Jo, allerdings, ist es viel "schwieriger" Aslylberechtigten" nach Art. 16a die Anerkennung zu entziehen, als z.B. Menschen, die einen Flüchtglingsstatus nach der GFK haben, darum ging es hier überwiegend.geht so
Vote_against schrieb:Zur Not haben wir auch noch die Bundeswehr, die auch mehr als Zelte aufbauen kannNuja, was soll die Bundeswehr ansonsten tun? Gibt es für "Anderes" ein Mandat?