SvenLE schrieb:Was erzählst du wieder für ein Blödsinn? Komme doch mal aus deiner Filterblase heraus und trete ins Licht. Folgendes wurde beschlossen:
das steht in dem ersten Link
https://www.behoerden-spiegel.de/2021/02/12/neues-versammlungsgesetz-in-berlin/Bemängelt werden unter anderem die Abschaffung des Vermummungsverbotes sowie die nur noch eingeschränkt möglichen Videoaufnahmen.
-----------------------------
So wird in der Hauptstadt, in der es jährlich rund 5000 Demonstrationen gibt, das sogenannte Vermummungsverbot gelockert. Es soll künftig nur noch möglich sein, Vermummungen zu untersagen, wenn es eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde gegeben hat.
Grünen-Abgeordneter Benedikt Lux wies darauf hin, dass es bisher verboten gewesen sei, sich bei einer Demonstration zur Agrarpolitik als Hühnchen zu verkleiden. Auch das gilt künftig nicht mehr als Verstoß gegen das Vermummungsverbot.
das steht im zweiten Link
https://www.tagesspiegel.de/berlin/regeln-bei-demonstrationen-berliner-abgeordnetenhaus-beschliesst-neues-versammlungsgesetz/26909724.htmlWas der Grüne Lux da behauptet, ist eine fadenscheinige und falsche Argumentation, denn man darf sich auf einer Demo nach Bundesrecht als Hünchen verkleiden -- wenn die Feststllung der Identität möglich bleibt (keine Gesichtsvermummung)
hier die Bundesdeutsche Rechtsgrundlage, mit entsprechender Hervorhebung von mir:
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
§ 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.
Berlin zeigt wieder (siehe Mietendeckel) mal eine sehr eigenwillige Auffassung davon, wie Bundesrecht umzusetzen ist.
Gelockert wird hingegen das Vermummungsverbot. Ein solches soll in Berlin auf Demonstrationen nur noch gelten, wenn die Versammlungsbehörde im Vorfeld eine entsprechende Anordnung erlassen hat.
Nach meiner Rechtsauffassung gilt das Vermummungsverbot deutschlandweit, es sei denn, eine zuständige Behörde genehmigt eine anderslautende Anordnung. (Bundesrecht vor Landesrecht)
ich erwarte daher, dass das neue Gesetz nach zahlreichen Klagen kassiert wird.
@Rick_Blaine@Andantevielleicht was Rechtssicheres dazu?