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Beschneidung ist Körperverletzung

15.674 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Religion, Islam, Afrika ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:07
Zitat von AtalanAtalan schrieb: Wir warten, bist das Kind sich bewust ist, was da passiert und weswegen es passiert.
Ja bestimmt ist das generell so oder vielleicht eben auch so wie folgt

Youtube: Trauma muslimische Beschneidung: Ali Utlu im Gespräch mit Teresa Arrieta
Trauma muslimische Beschneidung: Ali Utlu im Gespräch mit Teresa Arrieta
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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:08
@Atalan

Ich bin kein Christ und hatte Jugendweihe das Gegenstück der DDR oder so kp. Aber selbst bei einer Konfirmation wird einem nichts abgeschnitten.
Zitat von AtalanAtalan schrieb:Und das Kind kann später trotzdem zum Atheisten werden oder zum Massenmörder. Es ist kein Stempel in der Art, dass er jetzt zeitlebens ein Moslem ist.
Was ist es dann?
Wäre ein Tattoo, ein abgeschnittener Finger, eine gespaltene Zunge,... nicht an sich das selbe?
Es sind Zeichen zu dem Kinder gezwungen sind, die sich selbst wohl dem aber freiwillig nicht aussetzen würden.
Zitat von AtalanAtalan schrieb:Das wiedrum ist eure Sache. Ihr könnt erlassen was ihr wollt. Das wird respektiert und dann werden die Beschneidungen eben woanders durchgeführt.
Und die Eltern bekommen hier ihre gerechte Strafe, da eine solche Beschneidung dank Kontrolluntersuchungen immer auffallen würde.


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:10
Wir drehen uns im Kreis. Ich habe meine Sicht mitgeteilt. Ich steige erstmal wieder aus. Sonst wird das zu anstrengend hier.


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25h.nox Diskussionsleiter
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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:11
Zitat von AtalanAtalan schrieb: Die Türken sehen das eher als Reifeprüfung, Übergang vom Kind zum Manne
im grundschul alter? würde es da 14 nicht auch tun?


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:11
@Atalan

Nur weil du keine guten Gründe für eine Beschneidung 3. nennen kannst.


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:14
Warum lese ich eigentlich so oft das Argument mit der Hygiene?
Kennen Muslime und Juden irgendwie keine Seife oder was ist da los? :D


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:18
@Bananenleuchte

Wer teilweise geistig noch im Mittelalter lebt... ;) :D


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:33
Seife ist unislamisch und die Juden kommen erst gar nicht mit dem blöden Argument, das überlassen sie lieber Tölpeln. Juden sagen klipp und klar dass es ihnen dabei nur um einen religiösen Ritus geht und betreiben nicht diese heuchlerische Augenwischerei


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:35
@Atalan
Zitat von zaeldzaeld schrieb:Ich wäre im übrigen noch an einer Antwort - nein zwei Antworten - zu meinem vorherigen Posting interessiert.
Schade. Keine Antwort mehr. Warum nicht? Zu keiner Diskussion fähig? Die Diskussion wird nur solange geführt, wie sie nicht dem eigenen Standpunkt widerspricht?

Naja, nicht daß ich etwas anderes erwartet hätte.

Zäld


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:49
@zaeld
Zu welchen Fragen? Diesen Gefallen tue ich dir noch..dann bin ich raus.


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:49
@Lalaith
das frage ich mich auch, was passiert wenn sich ein Kind weigert. Man kann doch einem Kind nicht klar machen was es heißt beschnitten zu werden...


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:52
Kriege ich darauf auch eine Antwort? @Atalan


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:56
für diejenigen, die den blickwinkel mal ein wenig verändern möchten.

Beschneidung: Was dürfen Ärzte?
Fangen wir an mit den Grundrechten, d.h. mit dem deutschen Grundgesetz.

Zunächst einmal zum häufig missverstandenen Zweck des Grundgesetzes: Denn im Gegensatz zu anderen Gesetzen und Vorschriften die der Staat erlässt um das Zusammenleben zu regeln, formuliert das Grundgesetz in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das Grundgesetz ist also für uns Bürger gedacht, um uns gegen staatliche Willkür zur Wehr zu setzen – das schliesst sowohl die Exekutive, Legislative als auch die Judikative mit ein. Das de-facto Beschneidungsverbot des Kölner Urteils führt also zu den folgenden zwei Fragen: a) Ist eine Beschneidung aus religiösen Gründen wirklich verfassungswidrig? b) Ist dieses de-facto Beschneidungsverbot ein grundgesetzkonformer Eingriff des Staates in das Leben der Bürger?

In den Medien ist die Meinung ziemlich verbreitet, dass es bei der Beschneidungsfrage einen Grundrechtekonflikt gibt. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes auf der einen Seite und die Religionsfreiheit auf der anderen Seite (siehe auch die ScienceBlogs-Artikel hier und hier). Es lohnt sich aber, diesen scheinbaren oder tatsächlichen Grundrechtekonflikt etwas genauer zu beleuchten. Gehen wir einfach die Grundrechte der Reihe nach durch, die bei der Beschneidung eine Rolle spielen können:

Die körperliche Unversehrtheit (GG Art. 2)
2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Wir stellen zweierlei fest:

1. gilt das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht absolut. Genau wie viele andere Grundrechte auch, hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit seine Grenzen – die im Gegensatz zu anderen Grundrechten hier aber explizit durch den Verweis auf Gesetze genannt werden. In einigen Situationen darf der Staat in dieses Recht eingreifen. Beispiele hierfür sind z.B. die Impfpflicht im Seuchenfall (die seit 1983 nicht mehr zur Anwendung kam), eine Zwangs-Blutabnahme von potentiellen Straftätern, etc.

2. handelt es sich bei GG Art. 2 um ein sog. disponibles Rechtsgut. D.h. die entsprechende Person kann nach freiem Willen über ihre Unversehrtheit entscheiden und auch darauf verzichten. Das setzt natürlich erstmal einen freien Willen voraus (hier ist natürlich nicht die philosophische Diskussion gemeint) – falls dieser noch nicht vorhanden ist oder nicht geäussert werden kann, muss man Gesetze zurate ziehen.

Im Gegensatz zu einigen anderen Grundrechten ist Art. 2 deshalb eher schwach, denn es ist nicht vorbehaltlos und es kann darauf verzichtet werden. Und das ist auch so gewollt, wie sich bei der Diskussion um medizinische Eingriffe zeigen wird.

Das Diskriminierungsverbot (GG Art. 3)
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dieses Grundrecht ist ein starkes Grundrecht, da vorbehaltlos und nicht disponibel. D.h. selbst wenn es die diskriminierte Person in Ordnung findet, vom Staat benachteiligt zu werden, kann eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Was hat dieses Grundrecht nun mit der Beschneidung zu tun?

Das Kölner Urteil hat die Beschneidung aus religiösen Motiven in Deutschland (bis zur neuen gesetzlichen Regelung) zu einer strafbaren Handlung erklärt. Bei der Urteilsbegründung argumentieren die Richter ausschliesslich im Hinblick auf die religiöse Motivation der Eltern. Auch die derzeitig diskutierte Online-Petition zum “Verbot von Beschneidungen bei Minderjährigen” fordert explizit eine Diskriminierung nach religiösen Gründen (deshalb verlinke ich diese darüberhinaus stümperhaft formulierte Petition auch nicht). Eine solche Diskriminierung ist aber laut GG Art. 3 vorbehaltlos verboten.

Die Religionsfreiheit (GG Art. 4)
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Dieses Grundrecht ist ebenfalls ein starkes Grundrecht, denn es ist vorbehaltlos. Natürlich gilt dieses Grundrecht nicht absolut – es findet genau wie die anderen Grundrechte dort seine Schranken, wo andere Grundrechte verletzt werden. Es wird häufig argumentiert, dass dieser Artikel (insbesondere Absatz 1) auch die Freiheit des Nicht-Glaubens schützt. Das ist soweit völlig richtig. Diese sog. “negative Religionsfreiheit” stünde dann aber laut weiterer Argumentation auf Seiten des Kindes und man müsste dann das Kind deshalb vor jeglichem religiösem Einfluss schützen, damit es später selbst eine unbeeinflusste Entscheidung treffen könne. Das ist aus verfassungsrechtlicher Sicht falsch: Eine solche “negative Religionsfreiheit” ist reine Unterstellung und Spekulation.

Die Fürsorgepflicht der Eltern (GG Art. 6)
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Bei diesem Grundrecht wird wieder explizit eine Beschränkung genannt, nämlich das sog. Wächteramt des Staates. Allerdings ist Art. 6 nicht disponibel: Die Eltern haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen. Dieses Grundgesetz ist auch der Grund dafür, dass es keine “negative Religionsfreiheit” geben kann: Wie sollen die Eltern ihre Kinder pflegen und erziehen und dabei vor jeglichem religiösem Einfluss schützen (auch gegen die eigene Überzeugung der Eltern)?

Wie man sieht sind also mehr Grundrechte betroffen, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Dabei stellt Georg Neureither im Verfassungsblog – an dessen Argumentation ich mich hier anlehne – zurecht fest: “Interessant ist dabei, dass sich in der Diskussion durch das Hinzutreten der Religion die Dinge eher gegen die Eltern wenden als zu ihnen, obwohl sie mit Art. 4 I, II GG nun ein weiteres Grundrecht an ihrer Seite haben, und noch dazu ein „starkes”, weil vorbehaltloses. Das ist zumindest kontraintuitiv.”

Mir scheint das noch sehr vorsichtig formuliert zu sein, denn aus keinem einzigen der diskutierten Grundrechte lässt sich direkt ableiten, dass die Beschneidung von Jungen verfassungswidrig wäre – im Gegenteil: Das Diskriminierungsverbot, die Religionsfreiheit und die Fürsorgepflicht der Eltern sprechen alle dafür, dass sich der Staat aus der Beschneidungsfrage heraushalten und die Entscheidung den Eltern überlassen sollte. Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist direkt jedenfalls nicht anwendbar, da die Eltern im Rahmen der Fürsorgepflicht für die Kinder Entscheidungen treffen. Trotzdem dürfen Eltern natürlich nicht alles mit ihren Kindern machen, was sie wollen. Auch hier gibt es Grenzen. Aber diese werden durch Gesetze (und nicht durch das Grundgesetz) geregelt. Deshalb soll es im Folgenden darum gehen, wann Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit von Kindern erlaubt sind, und wann nicht. Denn das ist die alles entscheidende Frage.

Wie argumentieren die Ärzte?
Im Folgenden fasse ich die relevante Argumentation aus zwei Artikeln im Ärzteblatt zusammen. Ich empfehle insbesondere den kürzeren Artikel (hier der längere). Zuerst möchte ich die offengebliebene Frage beantworten, warum der körperlichen Unversehrtheit im Grundgesetz eine so restriktive Rolle zukommt. Die Antwort ist einfach: Jeder medizinische Eingriff ist eine Körperverletzung:

»Die Rechtsprechung zum Heileingriff, der ärztlichen Aufklärung und der Patienteneinwilligung ist äußerst komplex (1-25). Ausgehend von der Auffassung des Reichsgerichtshofs aus dem Jahre 1894 (RGSt 25, 375) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 35, 246) stellt jeder ärztliche Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung dar im Sinne der §§ 223 ff. StGB; 823 I BGB.«

Ja sogar diagnostische Eingriffe und auch das Haareschneiden/Rasieren sind eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Machen sich jetzt alle Ärzte in Deutschland strafbar? Nein, natürlich nicht. Dass jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung darstellt ist einfach nur Terminologie. Die Strafbarkeit von Körperverletzungen wird nämlich separat geregelt. Sobald eine Einwilligung des Patienten vorliegt, macht sich der Arzt nicht strafbar (abgesehen von Ausnahmen, die uns jetzt nicht interessieren). Das ist genau der Grund, warum das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein “disponibles Rechtsgut” ist – wäre es das nicht, dann wäre jeder ärztliche Eingriff verboten. Nun sind aber Kinder noch nicht einwilligungsfähig (die Altersgrenze liegt ungefähr bei 14 Jahren) – und trotzdem müssen die Haare geschnitten werden, ärztliche Vorsorgeuntersuchungen gemacht werden, prophylaktische Massnahmen ergriffen werden oder sogar in Notfällen sofort behandelt werden. In all diesen Fällen sind die Eltern entscheidungsberechtigt.

»Ihre Einwilligung ist gemäß § 1627 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings daran gebunden, dass die Personensorge „zum Wohl des Kindes” ausgeübt wird, andernfalls sind die Personensorgeberechtigten nicht dispositionsbefugt. Damit eine Entscheidung im „Wohl des Kindes” liegt, muss sie seinen Interessen entsprechen, vereinfacht formuliert: vorteilhaft sein. Sind mit einer Maßnahme auch Nachteile verbunden, müssen sie von den Vorteilen überwogen werden. Letztlich läuft alles auf eine Güterabwägung hinaus.«



Daher stammt also das vielzitierte “Wohl des Kindes”. Und jetzt ergibt sich auch ein konsistentes Bild, warum die in diesem Zusammenhang immer wieder erwähnte weibliche Genitalverstümmelung sowie die Prügelstrafe verboten sind: in beiden Fällen überwiegen eindeutig die Nachteile. Und wenn die Nachteile überwiegen, dann kann eine Massnahme nicht dem Wohl des Kindes dienen und die Eltern dürfen auch nicht darüber entscheiden. Diese Überlegungen haben aus ärztlicher Sicht nichts mit einem Grundrechtekonflikt oder mit “praktischer Konkordanz” zu tun. Es geht einzig und alleine um eine Abwägung der medizinischen Vor- und Nachteile einer Beschneidung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Soviel zum unbestrittenen Argumentationspfad. Als nächstes muss nun bestimmt werden, wie die Abwägung bei einer Beschneidung ausfällt. Denn prinzipiell ist eine Beschneidung aus ärztlicher Sicht auch nicht anders zu werten als das Entfernen von Rachen-Mandeln, das Operieren von Nasen-Polypen, das Impfen oder das verordnen von Zahnspangen. Es sind alles Eingriffe/Körperverletzungen, die im nicht-einwilligungsfähigen Alter nur durchgeführt werden dürfen, wenn der Eingriff vorteilhaft für das Kind ist. Ob es sich dabei um eine akute Massnahme handelt, ob der Eingriff erst später seine vorteilhafte Wirkung entfaltet, ob die Massnahme prophylaktisch ist, oder ob der Eingriff nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Vorteile/Nachteile bringt, spielt alles überhaupt keine Rolle. Ausserdem ist das “Kindeswohl” meiner Meinung nach auch nicht wortwörtlich zu verstehen. Es geht hier nicht darum, nur Eingriffe zuzulassen, die dem Kind im Kindesalter zugute kommen. Vielmehr ist das Kindeswohl so zu verstehen, dass der Eingriff der Person zugute kommt, die zur Zeit des Eingriffs noch ein Kind ist. So verursachen Zahnspangen im Kindesalter nur Schmerzen – die Vorteile entfalten sich hingegen erst überwiegend im Erwachsenenalter. Trotzdem wird wohl niemand bestreiten, dass die Zahnspange dem Kindeswohl dient.

Der kurze Artikel im Ärzteblatt, wie auch die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie oder die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin kommen alle zum Ergebnis, dass die Nachteile schwerer wiegen als die Vorteile. Auf eine Begründung durch Berufung auf die Fachliteratur wird in so gut wie allen Stellungnahmen vollständig verzichtet. Falls die Einschätzung der zitierten Verbände und Vereine stimmt (und die Nachteile wirklich so schwerwiegend sind, wie dargestellt), dann sollte die prophylaktische Beschneidung (egal aus welchen Motiven) vom Gesetzgeber verboten werden – und zwar genauso wie die Prügelstrafe auch. Denn Massnahmen, die dem Kind schaden, sollten unter keinem Vorwand legitimiert werden. Zumindest dann nicht, wenn unsere oberste Priorität dem Kindeswohl gilt.

Wie argumentieren die Kölner Richter?
Das Kölner Urteil ist hier nachzulesen – und sollte auch für jeden nach der obigen Einführung einigermassen verständlich sein. Leider wird es viel zu häufig in den Medien völlig falsch zitiert. So titelten z.B. verschiedenste Zeitungen, dass laut Kölner Urteil, die Beschneidung Körperverletzung sei. Inzwischen wissen wir es aber besser als die Medien: Jeder medizinische Eingriff ist eine Körperverletzung – deshalb kann die Aussage des Kölner Urteils gar nicht so gelautet haben – oder etwa doch?

Auf den Verbotsirrtum des Arztes und den damit verbundenen Freispruch, den konkreten Fall (von einem Arzt lege artis durchgeführte Beschneidung auf Wunsch muslimischer Eltern mit anschliessender Komplikation), etc. will ich gar nicht eingehen, dazu kann man entweder gleich das Urteil lesen, oder die vielen Artikel in den Medien. Interessant ist eigentlich die allesentscheidende Frage, wie das Kölner Gericht die Abwägung zum Kindeswohl vornimmt – dazu schweigen sich nämlich die Medien aus.

Leider findet man zu dieser zentralen Frage nur zwei kurze Textstellen im Urteil. Die erste ist eine einleitende Anmerkung

»Außerdem besteht – so der Sachverständige – jedenfalls in Mitteleuropa keine Notwendigkeit Beschneidungen vorbeugend zur Gesundheitsvorsorge vorzunehmen.



die nur Vermutungen über die Abwägung zulässt (sind nicht-notwendige gesundheitliche Vorbeugemassnahmen zwangsweise schädlich für das Kindeswohl?) und die zweite Stelle beginnt folgendermassen:

»Eine Einwilligung der Eltern lag vor, vermochte indes die tatbestandsmäßige Körperverletzung nicht zu rechtfertigen.«



Hier erwartet man jetzt – wie oben ausgeführt – eine medizinische Begründung, stattdessen liest man aber:

»Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. Schlehofer [...]; Lenckner/Sternberg-Lieben [...]; Jerouschek [...]; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes.«



Ob das “wohl” in “Nach wohl herrschender Auffassung [...]” Unsicherheit ausdrücken soll, kann ich als Laie nicht beurteilen – befremdlich klingt es aber schon, wenn sich die Richter nicht ganz sicher sein sollten, ob das wirklich die herrschende Auffassung in der Literatur ist. In dem Fall wäre – zumindest im Hinblick auf die Tragweite des Urteils – eine ausführlichere Literatursuche wohl nicht zuviel verlangt gewesen. Wie dem auch sei: Statt einer medizinischen Abwägung werden nur soziokulturelle Gründe zitiert. Was ist aber mit medizinischen Vor-/Nachteilen? Spielen die etwa bei der Beurteilung von Operationen keine Rolle?

Da ich mir selbst keine Bewertung des Urteils anmasse (obwohl mir die Texte von Putzke bekannt sind), möchte ich im Folgenden die mir recht plausibel erscheinende Kritik von Beulke und Dießner an dem Urteil (bzw. der dort übernommenen Argumentation aus der zitierten Literatur) zusammenfassen:

[...]

Was sagt die medizinische Forschung?
Um sich einen kleinen Überblick über den Stand der Forschung zu einem Thema zu verschaffen in dem man sich überhaupt nicht auskennt, kann man erstmal eine kleine Literatursuche empfehlen. Google Scholar ist dazu hervorragend geeignet und wird auch in vielen Fällen als zusätzliches Tool bei der wissenschaftlichen Literatursuche benutzt, da spezialisierte Suchmaschinen z.T. einige relevante Artikel nicht/noch nicht auflisten. Um nicht alle 16000 aufgelistete Artikel zu “circumcision” durchzugehen, sollte man die Suche etwas einschränken. Z.B. mit den Suchbegriffen “male circumcision” “systematic review”, die Suche auf aktuelle Artikel beschränken (z.B. ab 2008) und die Patente und Zitate ausschliessen. Laut den Abstracts der ersten 5 Seiten, finden sich 23 Arbeiten, die den gesundheitlichen Vorteil durch Beschneidung hervorheben und 21 Arbeiten, die sich nicht dazu äussern. Arbeiten, die einen Nachteil für Beschnittene sehen, finden sich überhaupt nicht – selbst wenn man noch weitere 10 Seiten anhand der Titel überfliegt, taucht keine beschneidungskritische Arbeit auf.

Dabei habe ich sehr strenge Kriterien angelegt: Sobald eine Arbeit zwar Vorteile der Beschneidung benennt, aber noch weiteren Forschungsbedarf sieht um eine Empfehlung auszusprechen, habe ich die Arbeit zu der zweiten Gruppe gezählt.

Natürlich behandeln die meisten Arbeiten in dieser groben Suche sehr verschiedene Themen. Deshalb ist es sinnvoll die Literatursuche weiter einzuschränken und z.B. nach Reviews zu suchen, die das genaue Thema behandeln, nämlich die medizinischen Vor-/Nachteile der prophylaktischen Beschneidung von Jungen in entwickelten Ländern. Dazu findet man die folgenden aktuellen Reviews in der Literatur, die ich nun im Einzelnen durchgehen möchte:

[...]

den rest gibt es hier
http://scienceblogs.de/frischer-wind/2012/08/31/beschneidung-verbot-was-duerfen-aerzte/


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:58
@Ginalee
Ich kenne kein Kind, dass sich geweigert hätte. Unter Zwang funktioniert das auch nicht. Das Kind muss es auch wollen. Ist es nicht dazu bereit, sollte das aufgeschoben werden.
In der Regel wird das Kind darauf vorbereitet und freut sich auf seinen Tag.

Ich würde mein Kind nicht dazu zwingen.


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:58
@Atalan

Das waren die direkten Fragen:

Wie sieht es aus mit sexuellem Mißbrauch? Zum Beispiel das Geschlechtsteil in den Mund des Kindes zu stecken verletzt ebenfalls keine körperliche Funktion des Kindes. Und es findet im Privatbereich statt. Sollte man das straffrei stellen?

Und was ist eigentlich mit dem holländischen Haschisch-Raucher in der Türkei. Sollte man ihm das aus kulturellen Gründen ebenfalls erlauben? (Den Türken bleibt es natürlich bei strengen Strafen verboten.)

Und hier eine weitere indirekte Frage...

Oh, das ist gut zu wissen. Wenn die Beschneidung sowieso nur eine symbolische Handlung ist, kann man diese ja dann ohne weiteres durch eine andere symbolische Handlung ersetzen. Dann hat sich die ganze aufgeregte Diskussion schnell erledigt.

... die man direkt formulieren kann:

Wenn es sowieso nur eine symbolische Handlung ist, wieso ändert man das nicht in eine ähnliche symbolische Handlung, die mit den deutschen (bzw. weltweiten) Gesetzen konform geht?

Zäld


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 21:59
Und wie wird einem Kind so ein Tag schmackhaft gemacht? Das es sich so drauf freuen kann?

Wohl mit vielen vielen Geschenken.


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 22:08
Beschneidung ist Körperverletzung , bei Mädchen und Jungs .
Ich lasse keine Ausreden gelten, religiöse schon garnicht

Es sollte auf jeden fall in Deutschland schwer bestraft werden .
Ärzte sollten Anzeige erstatten.

Unverzeihlich Kindern so etwas anzutun


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 22:09
Zitat von .lucy..lucy. schrieb:Ärzte sollten Anzeige erstatten.
Leider steht dem, und nicht nur im Falle der Beschneidung, die Schweigepflicht entgegen


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 22:10
@Ben_Nemsi

Nicht bei Strafrelevanten Themen.


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Beschneidung ist Körperverletzung

14.09.2012 um 22:11
@Ben_Nemsi

Bei Körperverletzung sicher nicht .
Ärzte dürfen im Fall von Kindesmißhandlung Polizei und Jugendamt einschalten.

Einen Arzt , der selbst beschneidet , würde ich sofort wechseln


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