EdgarH schrieb:Ich sehe die Problematik des Indiz um das Tonband, auch wenn ich technisch null Ahnung habe, aber mal davon ausgehe, dass ein LKA Gutachten jetzt kein völliger Murcks sein kann. Ich sehe dazu aber auch, dass für mich relativ schlüssig im Urteil dargelegt wurde, dass durch akribische Ermittlungsarbeit schlüssig recherchiert wurde, dass WM mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Tonband diesen Typs bereits VOR der Tat besessen hat.
Wenn man sich ein bisschen mit der Technik beschäftigt, dann fragt man sich, wie um Himmelswillen in dem ganzen Rauschen und Knacken mehrerer Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte auf dem Stand der 1970er Jahre eine noch so qualifizierte Physikerin eine Pause-Taste eines ganz bestimmten konkreten Geräts erkennen will. Die Knackgeräusche können genauso in der Telefonzelle oder am Polizeitonbandgerät entstanden sein.
Hier kann man die Aufnahme anhören:
https://www.radonmaster.de/werner-mazurek/tondokumente/anruf-3.mp3
Origines schrieb:Jingle wird im Radio gesendet -> das wird mit dem angeblich defekten TK 248 aufgenommen (und abgespielt) -> vom Lautsprecher des TK 248 wird der Jingle von einem unbekannten Aufnahmegerät (vermutlich mit Mikrofon eines Diktiergeräts) aufgenommen -> in einer Telefonzelle wird das Diktiergerät abgespielt (wobei das Knacken auch von diesem unbekannten Gerät stammen kann) -> es geht über analoge Telefonleitungen zum Telefon der Herrmanns -> wo der Anruf aufgezeichnet wird. Der Defekt von 1981 soll auf dem TK 248 von 2007 noch immer identifizierbar sein.
Es gibt auch eine detaillierte Gegendarstellung, die mich überzeugt hat (alle Dokumente finden sich wie auch das LKA-Gutachten im Wiki):
https://www.allmystery.de/dateien/lj5vcgkempty_Gegendarstellung-zum-Gutachten_vollstaen.pdfDer Autor fertigte es für den Zivilprozess 2017.
Ich habe Anfang der 1980er Jahre als angehender Audiophiler noch mit Mikrofon und Kassettenrekorder Radiosendungen aufgenommen und Ausschnitte davon auf einen weiteren Kassettenrekorder überspielt. Das Ergebnis hatte halt nur Mittelwellenniveau, aber ich konnte ABBA hören, wann ich wollte.
Damals interessierte ich mich für jeden Plattenspieler, Kassettenrekorder und jedes Tonbandgerät. Aber wenn sich jemand Jahre oder Jahrzehnte später an ein ganz bestimmtes Tonbandgerät erinnern will, das in der Werkstatt eines Radio- und Fernsehtechnikers unter vielen anderen Geräten herumstand, dann bin ich skeptisch. Sicher stand da ein Tonbandgerät. Aber warum man sich ausgerechnet so fest an ein TK 248 erinnert, das will mir nicht eingehen. Mir ist damals am meisten ein Vierspurtonbandgerät im Gedächtnis geblieben, aber weder Marke noch Modell.
Das Grundig TK 248 von 1981 konnte zudem technisch nicht das von 2008 sein, selbst wenn es selbe Gerät war. Jeder, der alte Kassettenrekorder aus den 1990er Jahren versucht in Gang zu bekommen, der weiß das. Das sind mechanisch sehr unzuverlässige Geräte, mit Gummis die ausleiern, Elektomotoren, die nicht mehr wie vor 30 Jahren laufen, Tonköpfe, die magnetisieren und deren Frequenzen sich ändern. Schließlich sind mir Lautsprechermebramen unter den Fingern zerbröselt - aber die Frequenzen des Lautsprechers des Grundig spielte im Gutachten eine wichtige Rolle. Schon deshalb ließ sich das beschlagnahmte Gerät nicht seriös mit dem vergleichen, das 1981 verwendet worden ist. Reine Funktionsfähigkeit hilft nicht weiter. Und wenn beim Grundig 2008 ein Lautsprecher kaputt war, muss das eben nicht schon 1981 der Fall gewesen sein.
Es geht nicht, weil der Vergleich fehlt. Weil das Gerät von 1981 nicht vorliegt. Weil nicht bewiesen werden kann, dass Defekte von 2008 schon damals existierten. Und wir haben zudem ein Problem, das immer wieder bei LKA-Gutachten, scheinbar besonders in Bayern, auftaucht: Die Gutachter wollen ihren Kollegen helfen. Das Gerät wird übergeben, es wird gefragt, was denn das Untersuchungziel ist. Und dann versucht der Gutachter ein gutes Gutachten zu machen.
EdgarH schrieb:Ob die im juristischen Sinne für eine Verurteilung ausgereicht hätten weiß ich nicht, aber sie lassen den Angeklagten in einem Bild stehen, dass die Täterschaft wahrscheinlich bleiben lässt.
Wahrscheinlichkeit reicht für eine Anklage (hinreichender Tatverdacht), aber nicht für eine Verurteilung. Ich könnte jetzt auch nicht sagen, es ist unwahrscheinlich, dass M. der Täter ist. Wahrscheinlich? Ja. Sehr wahrscheinlich? Nein.