megavolt schrieb:Bisher gibts höchstens Indizien. Dass die Staatsanwältin keine absolute Glanzleistung abgeliefert hat, darüber dürfte Einigkeit bestehen. Aber was würde ein deutscher Staatsanwalt mit diesen Indizien machen? Das würde mich mal interessieren.
Weil ich ein bisschen abschätzen kann, wie deutsche Staatsanwälte arbeiten, habe ich hier schon mehrfach meine Ansicht eingebracht, dass hier beim Stand der - unstreitig - forensisch belegten Indizien kein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens eingeleitet worden wäre. Z.B.:
Beitrag von Origines (Seite 991)Es fehlt dafür - nach meiner Meinung - an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, also einem Anfangsverdacht i.S.d. Strafprozessordnung.
Nach dem Fund der Leichenteile in Deutschland wäre vermutlich ein sog. Todesermittlungsverfahren eingeleitet worden, mit dem Ziel, die Todesursache zu klären. Alles wäre gerichtsmedizinisch bzw. forensisch unter die Lupe genommen worden. Das Ergebnis - meiner Meinung nach - wäre gewesen, dass sich die Todesursache nicht klären ließe. Der Inhalt des NFI-Berichts hätte ebenso dazu geführt, dass sich nicht forensisch klären lässt, warum die Handys so benutzt wurden, wie sie auf Grundlage der technischen Daten scheinbar (!) benutzt worden sind. Auch wenn unterschiedliche Interpretationen möglich sind, lässt sich eben nicht positiv (!) der Verdacht einer Straftat ableiten.
Das Todesermittlungsverfahren wäre eingestellt worden, ein Ermittlungsverfahren nicht eröffnet worden.
Zuletzt der Disclaimer: Der Spruch "Auf hoher See und vor Gericht..." gilt auch für Staatsanwälte. So gibt es Staatsanwälte, die z.B. aus einem Suizid einen Mord machen wollten (OStA Wille im Fall Barschel), oder es gibt unterschiedliche Einschätzungen der Sach- oder Rechtslage.
Hier ist es für mich aber ziemlich eindeutig. Wenn ein Mensch auf unnatürliche Weise zu Tode kommt, wird dieser Tod forensisch untersucht. Für weitere Ermittlungsmaßnahmen (die ja dann in Grundrechte Verdächtiger oder Unverdächtiger eingreifen, wie Verhöre, Durchsuchungen, Abhören, DNA-Proben usw.) verlangt der Rechtsstaat bei uns eben ausreichende Hinweise. Deshalb ist die Straftat die Ausnahme, die entsprechend belegt sein muss.