emz schrieb:Aber was könnte es denn bringen, F wegzusperren?
Mir fällt da wirklich kein einziger Vorteil ein.
Bei dringendem Tatverdacht auf bereits Totschlag nur, ist eigentlich immer von einer Fluchtgefahr auszugehen.
Es würde der StA also auf jeden Fall Sicherheit geben.
Letztendlich kommt es natürlich auch da immer auf den Einzelfall an, weil U-Haft nun mal einen gravierenden Grundrechtseingriff darstellt.
Und im Falle von Florian könnte es im Fall der Fälle, dass wieder dringender Tatverdacht auf Totschlag begründen werden könnte, womöglich auch reichen einen erneuten Haftbefehl unter der Voraussetzung von einzuhaltenden Auflagen außer Vollzug zu setzen. (Verdunklungsgefahr dürfte im Fall F mittlerweile ja auch nicht mehr anzunehmen sein, außer womöglich noch bestimmte Personen beeinflussen zu können)
Grundsätzlich kann man sich aber merken, dass bei dringendem Tatverdacht auf Kapitaldelikte wie Totschlag und Mord die Schwere der Tat selbst bereits einen Haftgrund darstellt und konkrete Haftgründe nicht extra vorliegen müssen. Aufgrund der zu erwartenden Strafe kann man auch von einer allgemeinen erhöhten Fluchtgefahr ausgehen.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtet den Staat aber dennoch auch dann zu einer Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung. Denn je nach Fall kann es, Schwere der Tat hin oder her, tatsächlich auch ausreichend sein, würde man einen Haftbefehl unter bestimmten einzuhaltenden Auflagen außer Vollzug setzen.
emz schrieb:Keinesfalls aber gibt es als Haftgrund, Druck auf den Beschuldigten ausüben zu wollen.
Das ist richtig.
_Salzbrezel schrieb:Ich sagte auch nicht das es der Ausschlaggebende Punkt für die U-Haft ist.
Sowas darf gar keine Rolle spielen bei der Entscheidung Haftbefehl zu erlassen und dann auch U-Haft anzuordnen.
Sie darf nicht zum Weichkochen oder für irgendwelche Psychospiele dienen.