Serval69 schrieb:Das kann man mit dieser Bestimmtheit nicht feststellen. Der TV hätte die Fahrzeugschlüssel an beiden Tagen einer anderen Person (einem Helfer, Mitwisser oder einem vollkommen Unbeteiligten) übergeben können, der dann diese Fahrt(en) ausgeführt hat.
Hätte, hätte... Da könnten wir nie jemanden auf Grundlage von Indizien verurteilen. Es gibt außer rein theoretischen Denkspielchen kein Fitzelchen an Anhaltspunkt, dass das Fahrzeug von Dritten gefahren wurde oder auch nur theoretische hätte gefahren werden können.
emz schrieb:Die Staatsanwaltschaft hat es dennoch getan und behauptet, dass nur F Zugriff auf das Auto hatte.
Ja. Das lässt sich auch relativ einfach nachprüfen.
behind_eyes schrieb:Ich geb auf dieses Löschen nix mehr.
Das ist aber der Stand von Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht) und dem in der Folge geänderten Gesetzen. Beweise, die unter einem Rechtsverstoß erlangt werden, dürfen dann nicht ohne Weiteres vor Gericht verwertet werden. Das ist peinlich. Und über die Einhaltung wachen zudem die unabhängigen Datenschutzbeauftragten der Länder, die bei den Sicherheitsbehörden (Polizei und Nachrichtendienste) ziemlich gefürchtet sind: Sie dürfen alle Unterlagen und Dateien kontrollieren und Beamte befragen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist das nicht der Fall, gibt es Haue in den öffentlichen Berichten.
behind_eyes schrieb:Es macht aus meiner Sicht keinen Sinn ein Kesy nur dem Zweck zuzuführen, gestohlene Fahrzeuge zu Monitoren sondern natürlich auch jene von unter Beobachtung stehenden Menschen.
Ja. In der Fahndungsliste, mit der die Kennzeichen sofort abgeglichen werden darf, stehen sicher nicht nur gestohlene Autos, sondern auch Autos, die mit Haftbefehl gesuchten Personen gehören usw. Das ist gesetzlich geregelt. Entscheidend ist: Es darf nicht mehr erst Tage oder Wochen danach gesucht werden. Denn die Kennzeichen ohne Treffer sind sofort zu löschen.
quaerere1 schrieb:Fakt ist das die Kripo nach all den Jahren , all den Aktionen nichts gefunden haben, was eine Anklage rechtfertigen würdeoder Aussicht auf Erfolg hätte, nämlich die Verurteilung des F.
Jein. Fakt ist, dass die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hat. Ob eine Anklage Aussicht auf Erfolg hätte, ist eine Rechtsfrage. Nämlich ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch (größer 50%). Da hat die Staatsanwaltschaft (und später das Eröffnungsgericht) eine Prognoseentscheidung zu treffen - und somit einen Beurteilungsspielraum. Und weil man das unterschiedlich bewerten kann, kann man das so oder auch so sehen.
SpoilerHinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung (vgl. BGHSt 23, 304, 306) auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit voll gültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. März 1998 – 2 Ws 35/98 -; vom 5. April 2007 – 2 Ws 20/07 und 2 Ws 26/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Dabei wird mit dem hinreichenden Tatverdacht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 oder § 126a Abs. 1 StPO der Fall ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; BGH, NJW 1970, 1543, 1544). Der hinreichende Tatverdacht ist mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung. Ein Freispruch in der Hauptverhandlung muss zwar nicht völlig auszuschließen sein; die Gründe, die eine Verurteilung erwarten lassen, müssen demgegenüber aber stärker bzw. gewichtiger sein, so dass grundsätzlich das „schlichte“ Überwiegen der Verurteilungswahrscheinlichkeit als Grundlage für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ausreicht. (vgl. KK/Schneider, StPO, 9. Auflage, § 203 Rn. 4 m. w. N.). Zweifelhafte Tatfragen hindern insoweit die Eröffnung nicht, wenn es bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung notwendig erscheint, die besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung für die Sachaufklärung in Anspruch zu nehmen und diese zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2012 – 2 Ws 712/12, NJW 2013, 98 f.; KK/Schneider, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Das Gericht ist daher gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen, in Rechnung zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 – 2 Ws 224/07 und vom 5. April 2007 – 2 Ws 20/07). Zwar hat das Gericht bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. August 2010 – 1 Ws 464/10, NJW 2010, 3793 f.), andererseits bedarf es zu dessen Ausschöpfung einer Gesamtwürdigung aller vorhandenen Umstände und Beweise (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. März 2003 – 11 Kls 1/02, BeckRS 2003, 18126, Rn. 7 f.). Beweiswürdigungsrechtlich schwierige Fragen dürfen in diesem Zusammenhang nicht im Wege einer nicht unmittelbaren „vorläufigen Tatbewertung“ abgehandelt und damit endgültig entschieden werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 Ws 6/11, BeckRS 2011, 8613; KK/Schneider, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.).
Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/hinreichender-tatverdacht-fuer-anklageerhebung/
Nightrider64 schrieb:Es reicht halt nur nicht ganz für eine Verurteilung, was in der Berliner Justiz aber nicht unumstritten ist.
Ja. Weil es eine Bewertungsfrage ist. Es gibt Indizienprozesse ohne Leiche, wo es trotzdem zu einer Verurteilung kam. Bei ähnlich schwieriger Beweislage. Eine Verurteilung ist beim derzeitigen Stand deshalb nicht nur nicht unwahrscheinlich, sondern vielleicht sogar wahrscheinlicher als ein Freispruch (größer 50%).
Doch ich denke, man hat bei der Berliner Staatsanwaltschaft beschlossen, das Risiko eines Freispruchs bei der gegenwärtigen Beweislage gleich gar nicht in Kauf zu nehmen. Also erst anzuklagen, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit z.B. über 80% liegt. Das dürfte sowohl mit der Schwere der Tat als auch mit der enormen öffentlichen Aufmerksamkeit zu tun haben. Würde F. nämlich freigesprochen werden, könnte er für die Tat nicht mehr belangt werden, selbst wenn man später noch die Leiche und eindeutige Beweise auffinden würde (Strafklageverbrauch).
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Ermittler bei der Mordkommission ziemlich davon überzeugt sind, dass F. auch der Täter ist. Und es für sie nur schwer zu ertragen ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht anklagt. Und genauso gut kann ich mir vorstellen, dass es auch in der Staatsanwaltschaft darüber intern unterschiedliche Ansichten gibt.