Wo ist Rebecca Reusch?
um 07:20Bei allem Respekt für Dein redliches und wiederholtes Bemühen um die juristische Dogmatik und Rechtskultur in diesem unseren Lande: Das ist Nonsens. Siehe dazu unten.Centaurus_1997 schrieb:Wie oft noch es gibt keine gesetzliche Unschuldsvermutung ich kann es weder noch mehr hören noch lesen. Ich habe es schon jetzt so oft erklärt. Das ist eine Erfindung der Medien abgebrochenen und gescheiterten Anwälten oder von wem auch immer.
Ja. Nicht nur dort.hajohh schrieb:Ich denke du hast da etwas überlesen, es stammt weder von einem Journalisten, noch eines RA. Die Unschuldsvermutung ist in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert
Ebenfalls Nonsens. Die EMRK spielt schon alleine aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine erhebliche Rolle in der deutschen Rechtsprechung, weil dessen Urteile gesetzlich in Deutschland gelten. Siehe hierzu im Folgenden auch unser nationales Bundesverfassungsgericht.Centaurus_1997 schrieb:Deine Ausführungen sind unbegründet und nonsens. Im deutschen Straf- und Strafprozessrecht werden nur deutsche Gesetze und Artikel angewendet.
Entscheidender ist jedoch, dass die Unschuldsvermutung im deutschen Recht auf dem Menschenwürde- und Rechtsstaatsprinzip unserer nationalen Verfassung (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) fusst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 358) bestimmt (Hervorh. durch mich):
Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 22, 254 [265]; 25, 327 [331]; 35, 311 [320]). Wenn das Bundesverfassungsgericht sich zur Definition der Unschuldsvermutung auf den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 EMRK bezogen hat (BVerfGE 35, 311 [320]), der in der Bundesrepublik den Rang von Verfassungsrecht nicht genießt, so beruht dies auf der rechtlichen Wirkung, die das Inkrafttreten der Konvention auf das Verhältnis zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und ihnen verwandten Menschenrechten der Konvention hat. Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen will (Art. 60 EMRK). Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Auch Gesetze -- hier die Strafprozeßordnung -- sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will.Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074358.html
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Aus dem Prinzip, daß keine Strafe ohne Schuld verhängt wer den darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]). Dem Täter müssen deshalb Tat und Schuld nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 [320]). Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem Recht des Beschuldigten, den staatlichen Strafanspruch in einem rechtsstaatlichen, fairen Verfahren abzuwehren und sich zu verteidigen. Sie ist die selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts (vgl. Sax in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 3, 1959, S. 987; Vogler in: Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Kleinknecht, 1985, S. 429 [436]). Die Unschuldsvermutung erzwingt so ein prozeßordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfes Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern. Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. Vogler, a.a.O., S. 436 f.). Nach allem verbietet die Unschuldsvermutung zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozeßordnungsgemäßen -- nicht notwendiger Weise rechtskräftigen -- Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 311 [320]).
Damit ist alles zu diesem Thema gesagt. Das Einzige, was man gegen den Begriff "Unschuldsvermutung" vorbringen könnte, ist die grammatische Erwägung, dass es sich nicht wirklich um eine "Vermutung" oder eine Fiktion, sondern eher um ein "Prinzip" handelt. Nämlich als unverzichtbare Ausprägung des "Schuldprinzips": Bestraft werden kann erst, wenn die Schuld rechtskräftig festgestellt ist. Bis dahin gilt - trotz Tatverdacht - die Unschuld.
Das schließt also einen Tatverdacht, egal ob Anfangsverdacht, hinreichend oder dringend, eine Eröffnung der Anklage und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht aus. Sonst könnte ja eine Schuld gar nicht festgestellt werden.
Ob ein Tatverdacht faktisch dazu führt, dass sich eine persönliche Überzeugung von Ermittlern, Staatsanwaltschaft, Eröffnungs- oder Prozessgericht oder in der Öffentlichkeit schon vor dem Schuldspruch bildet, ist eine andere Sache. Das Schuldprinzip dient gerade dazu, Vorverurteilungen rechtlich zu verunmöglichen. Deshalb wird die Unschuldsvermutung - zu Recht - immer wieder erwähnt, auch wenn das formelhaft erscheinen mag. Sie ist fundamentales Prinzip unseres (deutschen) Rechtsstaats.
F. ist deshalb - gemessen an rechtlichen Grundsätzen - unschuldig. Und das ist auch gut so.






