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Wo ist Rebecca Reusch?

131.446 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Berlin, Verschwunden ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Wo ist Rebecca Reusch?

Wo ist Rebecca Reusch?

um 07:20
Zitat von Centaurus_1997Centaurus_1997 schrieb:Wie oft noch es gibt keine gesetzliche Unschuldsvermutung ich kann es weder noch mehr hören noch lesen. Ich habe es schon jetzt so oft erklärt. Das ist eine Erfindung der Medien abgebrochenen und gescheiterten Anwälten oder von wem auch immer.
Bei allem Respekt für Dein redliches und wiederholtes Bemühen um die juristische Dogmatik und Rechtskultur in diesem unseren Lande: Das ist Nonsens. Siehe dazu unten.
Zitat von hajohhhajohh schrieb:Ich denke du hast da etwas überlesen, es stammt weder von einem Journalisten, noch eines RA. Die Unschuldsvermutung ist in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert
Ja. Nicht nur dort.
Zitat von Centaurus_1997Centaurus_1997 schrieb:Deine Ausführungen sind unbegründet und nonsens. Im deutschen Straf- und Strafprozessrecht werden nur deutsche Gesetze und Artikel angewendet.
Ebenfalls Nonsens. Die EMRK spielt schon alleine aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine erhebliche Rolle in der deutschen Rechtsprechung, weil dessen Urteile gesetzlich in Deutschland gelten. Siehe hierzu im Folgenden auch unser nationales Bundesverfassungsgericht.

Entscheidender ist jedoch, dass die Unschuldsvermutung im deutschen Recht auf dem Menschenwürde- und Rechtsstaatsprinzip unserer nationalen Verfassung (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) fusst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 358) bestimmt (Hervorh. durch mich):
Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 22, 254 [265]; 25, 327 [331]; 35, 311 [320]). Wenn das Bundesverfassungsgericht sich zur Definition der Unschuldsvermutung auf den Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 EMRK bezogen hat (BVerfGE 35, 311 [320]), der in der Bundesrepublik den Rang von Verfassungsrecht nicht genießt, so beruht dies auf der rechtlichen Wirkung, die das Inkrafttreten der Konvention auf das Verhältnis zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und ihnen verwandten Menschenrechten der Konvention hat. Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen will (Art. 60 EMRK). Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Auch Gesetze -- hier die Strafprozeßordnung -- sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will.
39
Aus dem Prinzip, daß keine Strafe ohne Schuld verhängt wer den darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]). Dem Täter müssen deshalb Tat und Schuld nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 [169]). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 [320]). Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem Recht des Beschuldigten, den staatlichen Strafanspruch in einem rechtsstaatlichen, fairen Verfahren abzuwehren und sich zu verteidigen. Sie ist die selbstverständliche Folge eines nach Inhalt und Grenzen durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde bestimmten, auf dem Schuldgrundsatz aufbauenden materiellen Strafrechts (vgl. Sax in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 3, 1959, S. 987; Vogler in: Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Kleinknecht, 1985, S. 429 [436]). Die Unschuldsvermutung erzwingt so ein prozeßordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor wegen eines Tatvorwurfes Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von Schuld erfordern. Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozeßordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. Vogler, a.a.O., S. 436 f.). Nach allem verbietet die Unschuldsvermutung zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne gesetzlichen, prozeßordnungsgemäßen -- nicht notwendiger Weise rechtskräftigen -- Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 35, 311 [320]).
Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074358.html

Damit ist alles zu diesem Thema gesagt. Das Einzige, was man gegen den Begriff "Unschuldsvermutung" vorbringen könnte, ist die grammatische Erwägung, dass es sich nicht wirklich um eine "Vermutung" oder eine Fiktion, sondern eher um ein "Prinzip" handelt. Nämlich als unverzichtbare Ausprägung des "Schuldprinzips": Bestraft werden kann erst, wenn die Schuld rechtskräftig festgestellt ist. Bis dahin gilt - trotz Tatverdacht - die Unschuld.

Das schließt also einen Tatverdacht, egal ob Anfangsverdacht, hinreichend oder dringend, eine Eröffnung der Anklage und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht aus. Sonst könnte ja eine Schuld gar nicht festgestellt werden.

Ob ein Tatverdacht faktisch dazu führt, dass sich eine persönliche Überzeugung von Ermittlern, Staatsanwaltschaft, Eröffnungs- oder Prozessgericht oder in der Öffentlichkeit schon vor dem Schuldspruch bildet, ist eine andere Sache. Das Schuldprinzip dient gerade dazu, Vorverurteilungen rechtlich zu verunmöglichen. Deshalb wird die Unschuldsvermutung - zu Recht - immer wieder erwähnt, auch wenn das formelhaft erscheinen mag. Sie ist fundamentales Prinzip unseres (deutschen) Rechtsstaats.

F. ist deshalb - gemessen an rechtlichen Grundsätzen - unschuldig. Und das ist auch gut so.


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Wo ist Rebecca Reusch?

um 07:29
Zitat von OriginesOrigines schrieb:F. ist deshalb - gemessen an rechtlichen Grundsätzen - unschuldig. Und das ist auch gut so.
Und aufgrund dessen, ist F. Ein freier Mann. Er muss sich nicht wöchentlich irgendwo melden, kann umziehen wann und wohin er will, er darf sich selbst ins Ausland absetzen, eine Kolonie auf dem Mond gründen.
Er darf auch nicht einmal so einfach in seiner Privatsphäre beeinträchtigt werden.


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Wo ist Rebecca Reusch?

um 07:56
Zitat von Rhapsody3004Rhapsody3004 schrieb:Rebecca hat das Haus nicht mehr lebend verlassen und wenn kann dafür begründet und nachweislich auch nur ihr Schwager verantwortlich gewesen sein
Das, weil er halt zur angenommenen Tatzeit die einzige Person im Haus gewesen kann.

Aber genau die Verantwortlichkeit müsste schon konkretisiert werden können oder anders wie genau.

Die StA ist schon angeraten objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale darzulegen und das nicht nur auf bloßen Vermutungen beruhrend, was genau in dem Haus an dem Morgen passiert sein könnte und den Tod Rebeccas zur Folge gehabt hat.

Und auch bei Wahlfestellung zwischen rechtsehtisch miteinander vergleichbarem, dürfen die zur Auswahl stehenden Straftaten nicht nur auf Vermutungen beruhen und ganz sicherlich auch nicht nur aufgrund statistischer Wahrscheinlichkeiten. Aus Statistiken darf auch nichts auf den Einzelfall abgeleitet werden.
Zitat von hajohhhajohh schrieb:Und aufgrund dessen, ist F. Ein freier Mann. Er muss sich nicht wöchentlich irgendwo melden, kann umziehen wann und wohin er will, er darf sich selbst ins Ausland absetzen, eine Kolonie auf dem Mond gründen.
Er darf auch nicht einmal so einfach in seiner Privatsphäre beeinträchtigt werden.
Der Mann hat halt Grundrechte wie wir alle und das auch als Beschuldigter.

Und Eingriffe in Grundrechte von Beschuldigten regelt die StPO und je nach Eingriffen unterliegen sie auch weiterhin dem Richtervorbehalt, wenn nicht gerade Gefahr im Verzug begründet vorliegen sollte.


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um 08:24
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das schließt also einen Tatverdacht, egal ob Anfangsverdacht, hinreichend oder dringend, eine Eröffnung der Anklage und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht aus. Sonst könnte ja eine Schuld gar nicht festgestellt werden.
Unschuldsvermutung entbindet halt nicht vom Legalitätsprinzip - einschließlich bei hinreichendem Tatverdacht auf ein Offizialdelikt dann auch Anklage erheben zu müssen.



Die Schuld darf aber immer nur ein ordentliches Gericht feststellen.

Daher ist die StA auch bei dem seltenen Fall 50/50 verpflichtet Anklage zu erheben, weil sie selbst dürfte nicht darüber entscheiden, sondern nur ein Gericht.

Und in dubio pro reo gilt nur fürs Gericht, nicht die StA. Die StA wäre bei 50/50 an In dubio pro duriore gebunden, was ich mir aber im Fall F wenn eh nicht vorstellen könnte.

Im Fall F gehe ich persönlich mal davon aus, wird das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen entweder mal aufgrund Mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt oder Bewertung der Gesamtermittlungsergebnisse wird mal so eindeutig sein, dass es nur hinreichenden Tatverdacht und seine Schuld begründet und nichts Wesentliches auch mal gegen seine Täterschaft und Schuld sprechen könnte.


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um 08:32
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:
Zitat von Nightrider64Nightrider64 schrieb:hätte.
... dann betrinke (und/oder ziehe ich mich doch nicht mit Drogen zu) um bei einer so heiklen Kurierfahrt noch mit dem Fahrverhalten aufzufallen.
@Pusteblume82
Liegen dir irgendwelche verlässliche Informationen über den Anteil von Alkohol oder Drogen in seinem Blut an dem besagten Morgen vor? Wenn ja, bitte die Quelle nennen, wenn nicht, dann bitte deutlicher schreiben das das eine Vermutung und keine Tatsache ist. Ich hab zwar auch mal gelesen, das er laut seiner eigenen Aussage Alkohol konsumiert haben sollte, aber aufgrund
anderer im Nachhinein wiederlegter Aussagen sollte man nicht alles glauben, was F. so erzählt hat.


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um 08:52
@Dr.Edelfrosch
Okay, dann ist es eine Vermutung. Man muss sich ja auch nicht nach Hause fahren lassen, wenn man selbstständig ein Fahrzeug führen könnte.


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um 08:55
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:Man muss sich ja auch nicht nach Hause fahren lassen, wenn man selbstständig ein Fahrzeug führen könnte.
@Pusteblume82
Man muss aber auch nicht alleine im Auto fahren, wenn man noch Platz für Kollegen im Auto hat.


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um 08:59
@Dr.Edelfrosch

Das Alkohl- und Drogenthema kam doch mehr als ausreichend zur Sprache. Sicherlich wurden hierzu auch die gegenwärtigen Kollegen befragt.

Jedenfalls empfinde ich es als realitätsfremd, dass für den Fall, F hätte eine geplante Drogenfahrt vorgehabt, dann halte ich es für eher unwahrscheinlich sich am Abend/Nacht vorher sich zu betrinken und oder Drogen zu konsumieren.


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Wo ist Rebecca Reusch?

um 09:08
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:Das Alkohl- und Drogenthema kam doch mehr als ausreichend zur Sprache.
@Pusteblume82
Richtig. Und leider wurde F. nicht auf Substanzen oder Alkohol in seinem Blut geprüft, wodurch man Aussagen zu einem eventuellen Konsum nicht auf deren Richtigkeit prüfen konnte.


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um 09:58
@Dr.Edelfrosch
Weiss man das sicher? Drogen sind ja (im Gegensatz zu Alkohol) noch längere Zeit nachweissbar- je nach Substanz zB in den Haarfolikeln.


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um 10:15
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:Weiss man das sicher? Drogen sind ja (im Gegensatz zu Alkohol) noch längere Zeit nachweissbar- je nach Substanz zB in den Haarfolikeln.
@Pusteblume82
Sicher weiß man zumindest hier im Forum sehr wenig über einen möglichen Konsum von Alkohol oder (anderen) Rauschmitteln.
Daher ist es ja ein schwieriges Thema bzw. alles dazu hier nur reine Spekulation.
Ein Rausch mit dadurch verbundenen Gedächtnislücken wäre zumindest etwas, was dem TV zu Gute käme.
Drogentests werden aber aus meiner persönlichen Erfahrung eher bei anderen Delikten durchgeführt.
Ob Drogentests auch im Falle einer vermuteten Beteiligung in einem Vermisstenfall angeordnet und durchgeführt
werden entzieht sich meiner Kenntnis. Lasse mich da aber gerne eines besseren belehren falls hier jemand mehr zu dem Thema weiß.


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um 10:26
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:Weiss man das sicher? Drogen sind ja (im Gegensatz zu Alkohol) noch längere Zeit nachweissbar- je nach Substanz zB in den Haarfolikeln.
Es ist immer die Rede davon, er habe eventuell Drogengeschäfte abgewickelt.
Nachweisen könnte man ihm mit derartigen Untersuchungen den Konsum von Drogen, aber nicht den Handel.


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