@Juretta, ich finde das hier zu den Begriffen Tatverdächtiger/Beschuldigter:
Wer ist Beschuldigter?
Hier ist die Abgrenzung zum bloßen Tatverdächtigen vorzunehmen. Ein Tatverdächtiger ist eine Person, gegen die der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Der Tatverdächtige wird dadurch zum Beschuldigten, dass gegen ihn ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Es ist nicht notwendig, dass die beschuldigte Person hiervon erfährt.
Quelle:
https://www.rechtsanwaelte-ls.de/publikationen/rechte-und-pflichten-des-beschuldigten-im-ermittlungsverfahren/ Danach kommt erst der Status des Tatverdächtigen (Anfangsverdacht) und danach der Status des Beschuldigten.
Dr.Edelfrosch schrieb:Für den einen ist eine Annahme gleichzusetzen mit einem Fakt, für den andern ist eine Annahme eben nur eine Meinung.
Eine öffentliche Auskunft der Ermittlungsbehörde zu einem Ermittlungsstand ist keine Meinungsäußerung, das ist wichtig, das zu verstehen. Und die EB dürfen nicht lügen, d.h sie dürfen nur Fakten mitteilen. Sie dürfen Erkenntnisse zurückhalten, weil die Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden dürfen.
Die EB müssen mit ihren Auskünften im Konjunktiv bleiben ("müssen davon ausgehen, dass..."), weil die Bewertung der Ermittlungsergebnisse einem Gericht in einem Prozess vorbehalten ist. Die EB sind nur dafür zuständig, einen Tatverdacht zu ermitteln.
@fortylicks hatte das kürzlich z.B. hier gut erklärt:
Beitrag von fortylicks (Seite 7.209)
Übergold schrieb:Oder eben, dass ein nervlich angeschlagener TV nach stundenlangem Psycho-Terror auf trotzigen Verteidigungsmodus schaltet und oben genannte Tatsache anbringt.
Will nicht zu picky sein, aber eine polizeiliche Vernehmung ist kein „Psycho-Terror“. War vielleicht als Witz gedacht, ich finde es trotzdem unpassend. Die Ermittler müssen bei der Vernehmung die Vorgaben der StPO einhalten, sonst sind die Erkenntnisse daraus wertlos, weil sie in einem Prozess nicht verwendet werden dürfen, siehe hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136a.html