Leocadia schrieb:3. dass ich die Unschuldsvermutung ignoriere.
Hat m. E. zur Folge,
Leocadia schrieb:2. dass ich F. vorverurteilt habe
Die Unschuldsvermutung (…) basiert auf Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der [UN …]:
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(…)
Die Idee der Unschuldsvermutung ist eine der größten Errungenschaften des modernen Rechtsstaats.
Quelle:
Wikipedia: UnschuldsvermutungDeine wiederholte Beweislastumkehr ist ein ausreichender Beleg:Wiederholt winkst du mit § 170
Abs. 2 StPO und
meinst, die Verteidigerin könne ja die Einstellung des Verfahrens beantragen bzw. willst einen Strick daraus drehen, weil sie das nach deinem Kenntnisstand noch nicht getan habe (s. u.).Du
ignorierst:
Gem. der Unschuldsvermutung muss
nicht F. seine Unschuld beweisen, sondern
die EB müssen ihm seine Schuld gerichtsfest nachweisen.
Dass sie
- Stand heute - dazu wohl nicht in der Lage sind, erschließt sich (
wie erwähnt) aus § 170
Abs. 1 StpO:
Anklage o. Einstellung des Verfahrens durch die StA - nach Abschluss der Ermittlungen. Verpflichtung dazu nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (u. a. Legalitätsprinzip).
Ich kann jedenfalls keinen großen Nutzen für F. (im Antrag) erkennen, denn:- Eine Einstellung bewirkt im Gegensatz zum Gerichtsverfahren keinen Strafklageverbrauch.
- Vor Abschluss der Ermittlungen hat die Verteidigung (entsprechend den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO) unvollständige Akteneinsicht. Auch die Besichtigung von Beweisgegenständen könnte demgemäß versagt werden.
- Auf Verdächtigungen, Anfeindungen und andere Anmaßungen von Privatpersonen und manchen Medienschaffenden hätte eine Einstellung vermutlich sowieso keinen Einfluss
Wie man am Thread sieht, bieten Halbwissen und Nichtwissen keine gute Argumentationsbasis – also überlasse es der Verteidigung, Anträge zu stellen oder davon abzusehen, wenn sie defacto dem TV nichts nützten.
Dass du nichts genaues weißt (s. u.), entlarvt dein wiederholtes Winken mit § 170 als Scheinargument, denn dass du keine Zweifel hast, liegt daran, dass du keine Ahnung hast:
Leocadia schrieb am 30.07.2026:Ich weiß nicht, wie lange der Status (…) Anwältin (…), dass von ihrer Seite gar nichts dergleichen kommt. Sie könnte aufgrund von § 170 Abs. 2 StPO aktiv werden (…)
ich habe keinen Zweifel daran, dass sie das auch täte, wenn sie sich dadurch für ihren Mandanten Erfolg versprechen würde.
Weitere Anhaltspunkte nannte ich gestern -> Beitrag von watnu (Seite 7.219) :1. Verzerrungen
a)Dafür, dass du ausgerechnet Posts falsch wiedergibst, die nicht auf deiner Linie sind, fällt mir kein anderer Grund als Belastungseifer ein. Versehentliche Verzerrungen wären jedenfalls aufgrund der Häufigkeit in der kurzen Zeitspanne (29.07. – 01.08.) bemerkenswert. Denn es betrifft nicht nur meine Aussagen:
Dass "gar nichts" vorliegt, hatte
@quaerere1 gar nicht geschrieben:
Beitrag von quaerere1 (Seite 7.215)Zudem ist das
deine erste Beweislastumkehr:
Leocadia schrieb am 29.07.2026:(…) Außerdem hätte die Anwältin von F. doch schon längst beantragt, dass nach § 170 Abs. 2 StPO die Ermittlungen gegen F. eingestellt werden, wenn gar nichts vorliegen würde.
quaerere1 schrieb am 29.07.2026:@Leocadia
ich habe nicht behauptet das nichts gegen ihn vorliegt. Sondern meiner Meinung nach nicht viel mehr dazu gekommen ist,
b)Dein Diskreditierungsversuch als Reaktion auf mein Sachargument, mit dem ich es wagte, dein Glaubensbekenntnis zu hinterfragen:
Leocadia schrieb:Schwurbelei (…) stänkern?
Passend dazu:
Auf meine Frage nach "substanziellen Anhaltspunkten" bzw., warum dann noch keine Anklage erhoben wurde (§ 170 Abs. 1), hättest du mir nicht vorbeten müssen. Gebetet hast du mit Vehemenz, aber argumentativ ist das schwach bzw. ein Ignorieren der UV:
Leocadia schrieb am 30.07.2026:(…) Ernsthafte Frage oder nur Stilmittel? Muss ich dir wirklich vorbeten, wie seit Jahren immer und immer wieder seitens der EB öffentlich ausgesagt wurde, dass sie von einem Tötungsdelikt ausgehen müssen? Du legst doch Wert auf Details, da wird dir diese Perpetuierung der Aussagen bestimmt auch aufgefallen sein.
Ob die Anhaltspunkte substanziell sind, hängt nicht davon ab, wie oft sich die EB entsprechend äußern.
Das könnte gem. der Unschuldsvermutung nur vor Gericht geklärt werden.Obwohl keine Anklage erhoben wurde - also kein hinreichender Tatverdacht vorliegen dürfte -
erneute Beweislastumkehr:
Leocadia schrieb am 30.07.2026:(…) könnte das F.s Anwältin ins Rollen bringen. Ich hatte mich schon gewundert, dass von ihrer Seite gar nichts dergleichen kommt. Sie könnte aufgrund von § 170 Abs. 2 StPO aktiv werden und auf die Einstellung der Ermittlungen hinwirken und ich habe keinen Zweifel daran, dass sie das auch täte, wenn sie sich dadurch für ihren Mandanten Erfolg versprechen würde.
2. Zweierlei Maß:a)Superlative gegen den TV, "verdächtig" ist nicht genug:
Leocadia schrieb:hochverdächtig, als die KESY-Aufzeichnungen
Hierbei für dich unbeachtlich:
Leocadia schrieb:Korrelation vs. Kausalität
b)Bagatellisierung von Ermittlungspannen, z. B. durch
Falsche Tatsachenbehauptungen hinsichtlich Provideranfragen, als hätten sie kaum Relevanz:
Dabei wären z. B. Standortdaten wichtig gewesen.
Leocadia schrieb:konnten die EB Rebeccas Internetkommunikationen auswerten
Wie denn? Was ist mit schon gelöschter Kommunikation, gelöschten Snaps und Snapchat-Chats?
Falsche Tatsachenbehauptung hinsichtlich der AW der Provider:
Leocadia schrieb am 30.07.2026:kann mich erinnern, dass Google und andere Internetdienste, die in Nordamerika oder auch nur in Irland ansässig sind, sich bei dem Verdacht einer Straftat gerne Zeit lassen mit der Bereitstellung von Mobilfunkdaten,
Falsch lt. Ermittler Dirk (vgl. Artikel zur Ermittlungspanne)
c)Kritik der Experten ist
Leocadia schrieb am 30.07.2026:total egal,