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Wo ist Rebecca Reusch?

132.611 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Berlin, Verschwunden ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Wo ist Rebecca Reusch?

Wo ist Rebecca Reusch?

02.08.2026 um 20:28
@watnu

Bitte belege,

1. dass ich "das vermeidbare Anprangern der unschuldigen Großmutter" gerechtfertigt habe
2. dass ich F. vorverurteilt habe
3. dass ich die Unschuldsvermutung ignoriere.


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Wo ist Rebecca Reusch?

02.08.2026 um 20:31
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Bitte belege,

1. dass ich ...
Und wenn möglich bitte per PN. Dann bläht das den Thread nicht unnötig auf und die allermeisten User betrifft und interessiert es eh nicht.


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02.08.2026 um 21:15
@emz
Wenn ein StA vor Jahren sagt: "... wir wissen, dass ..." und dann jahrelang nichts passiert, dann fällt so ein "Vertrauen" ganz schön schwer ...


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Wo ist Rebecca Reusch?

02.08.2026 um 23:29
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:Wenn ein StA vor Jahren sagt: "... wir wissen, dass ..."
Zitier das, was er wirklich sagte, dann weiß jeder, worum es geht:
Wir wissen von einem Foto, das sie noch an eine Freundin geschickt hat am Morgen vor ihrem Verschwinden, ...
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:und dann jahrelang nichts passiert, dann fällt so ein "Vertrauen" ganz schön schwer ...
Was erwartest du, was mit dem Foto hätte passieren sollen?


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Wo ist Rebecca Reusch?

03.08.2026 um 12:42
Zitat von emzemz schrieb:Wenn ein Staatsanwalt sagt: "wir wissen", dann vertraue ich seiner Aussage.
"Wir wissen" bedeutet nicht wir haben den Beweis, dass es existiert sondern lediglich dass jemand - in dem Fall eine Freundin - sagt, dass es dieses Bild gibt. Einen hieb und stichfesten Nachweis haben sie nicht sonst würden sie anders formulieren. Nämlich "es gibt ein Snapchatfoto...." .


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03.08.2026 um 14:24
@Maira

Dass ein Staatsanwalt von "wir wissen" spricht und damit sich und diese minderjährige Zeugin meint?

Kein Beweis oder Nachweis, der Staatsanwalt spricht schließlich von Wissen.


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03.08.2026 um 17:21
Zitat von emzemz schrieb:
Wir wissen von einem Foto, das sie noch an eine Freundin geschickt hat am Morgen vor ihrem Verschwinden, ...
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:und dann jahrelang nichts passiert, dann fällt so ein "Vertrauen" ganz schön schwer ...
Was erwartest du, was mit dem Foto hätte passieren sollen?
Nun, zunächst hätte man diese Foto sehr gut für die Fahndung verwenden können, statt
bei XY z. B. eine ganz andere Hose zu zeigen.
Oder eben auch nicht das "Lolita" Bild von ihr und ein echtes nehmen können.

Ich gehe aber auch davon aus, dass dieses Foto nicht existiert und nur auf der Zeugenaussage basiert.


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Wo ist Rebecca Reusch?

03.08.2026 um 18:14
Zitat von Dr.DoyleDr.Doyle schrieb:Ich gehe aber auch davon aus, dass dieses Foto nicht existiert und nur auf der Zeugenaussage basiert.
Nur, um Missverständnisse auszuschließen: Hat hier jemand behauptet, dass den EB das Foto vorliegt?
Dass es zum Zeitpunkt des Ersuchens an Snapchat noch in der Cloud vorhanden gewesen sein könnte, kann man zwar nicht ausschließen**, ob das Foto an die EB ermittelt worden ist, wissen wir nicht. Denn dazu hat der StA nichts gesagt. Er bestätigte:
Zitat von watnuwatnu schrieb:"Wir wissen von einem Foto, das sie noch an eine Freundin geschickt hat, am Morgen vor ihrem Verschwinden, das darauf hindeutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat."*
(...)Dass Ermittler bzw. Juristen nicht ohne Grund "wir wissen" sagen – und lieber einmal zu viel den Konjunktiv benutzen, dürfte dir schon aufgefallen sein. Falls nicht, kannst du ja ab jetzt darauf achten.

*Ich unterschied gestern im Post bezüglich der Provideranfragen auch nicht ohne Grund zwischen Inhaltsdaten (Foto) und Nutzungsdaten (Versenden / Empfangen /App benutzen).
Deshalb meine o. g. Unterscheidung. Nutzungsdaten sind für beide Accounts entstanden (bei R. und bei der Freundin)

"Wir wissen …" ist bestimmter als "Wir gehen davon aus …"

**Ich würde auch im Geltungsbereich der DSGVO (EU) nicht ausschließen, dass (inoffiziell) in Clouds mancher Datenverantwortlichen sogar noch Inhalte vhd. sind, deren gesetzliche Löschfristen überschritten sind.


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03.08.2026 um 18:40
Kann man Snap s screenshooten?


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03.08.2026 um 19:09
Zitat von watnuwatnu schrieb:Nur, um Missverständnisse auszuschließen: Hat hier jemand behauptet, dass den EB das Foto vorliegt?
Dieser Frage und auch deinen sonstigen Ausführungen kann ich mich durchaus anschließen.
Befürchte nur, die Wenigsten werden dir folgen können oder wollen. :troll:


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Wo ist Rebecca Reusch?

03.08.2026 um 19:54
Zitat von watnuwatnu schrieb:Deshalb meine o. g. Unterscheidung. Nutzungsdaten sind für beide Accounts entstanden (bei R. und bei der Freundin)
Wenn ich Lust hab suche ich es mal raus, von der Freundin wollten sie nichtmal das Handy haben imo (Podcast im Dunkeln).


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Wo ist Rebecca Reusch?

03.08.2026 um 22:22
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:3. dass ich die Unschuldsvermutung ignoriere.
Hat m. E. zur Folge,
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:2. dass ich F. vorverurteilt habe
Die Unschuldsvermutung
(…) basiert auf Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der [UN …]:
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(…)
Die Idee der Unschuldsvermutung ist eine der größten Errungenschaften des modernen Rechtsstaats.
Quelle: Wikipedia: Unschuldsvermutung

Deine wiederholte Beweislastumkehr ist ein ausreichender Beleg:
Wiederholt winkst du mit § 170 Abs. 2 StPO und meinst, die Verteidigerin könne ja die Einstellung des Verfahrens beantragen bzw. willst einen Strick daraus drehen, weil sie das nach deinem Kenntnisstand noch nicht getan habe (s. u.).
Du ignorierst:
Gem. der Unschuldsvermutung muss nicht F. seine Unschuld beweisen, sondern die EB müssen ihm seine Schuld gerichtsfest nachweisen.

Dass sie - Stand heute - dazu wohl nicht in der Lage sind, erschließt sich (wie erwähnt) aus § 170 Abs. 1 StpO:
Anklage o. Einstellung des Verfahrens durch die StA - nach Abschluss der Ermittlungen. Verpflichtung dazu nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (u. a. Legalitätsprinzip).

Ich kann jedenfalls keinen großen Nutzen für F. (im Antrag) erkennen, denn:
- Eine Einstellung bewirkt im Gegensatz zum Gerichtsverfahren keinen Strafklageverbrauch.
- Vor Abschluss der Ermittlungen hat die Verteidigung (entsprechend den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO) unvollständige Akteneinsicht. Auch die Besichtigung von Beweisgegenständen könnte demgemäß versagt werden.
- Auf Verdächtigungen, Anfeindungen und andere Anmaßungen von Privatpersonen und manchen Medienschaffenden hätte eine Einstellung vermutlich sowieso keinen Einfluss

Wie man am Thread sieht, bieten Halbwissen und Nichtwissen keine gute Argumentationsbasis – also überlasse es der Verteidigung, Anträge zu stellen oder davon abzusehen, wenn sie defacto dem TV nichts nützten.

Dass du nichts genaues weißt (s. u.), entlarvt dein wiederholtes Winken mit § 170 als Scheinargument, denn dass du keine Zweifel hast, liegt daran, dass du keine Ahnung hast:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:Ich weiß nicht, wie lange der Status (…) Anwältin (…), dass von ihrer Seite gar nichts dergleichen kommt. Sie könnte aufgrund von § 170 Abs. 2 StPO aktiv werden (…)
ich habe keinen Zweifel daran, dass sie das auch täte, wenn sie sich dadurch für ihren Mandanten Erfolg versprechen würde.
Weitere Anhaltspunkte nannte ich gestern -> Beitrag von watnu (Seite 7.219) :

1. Verzerrungen
a)

Dafür, dass du ausgerechnet Posts falsch wiedergibst, die nicht auf deiner Linie sind, fällt mir kein anderer Grund als Belastungseifer ein. Versehentliche Verzerrungen wären jedenfalls aufgrund der Häufigkeit in der kurzen Zeitspanne (29.07. – 01.08.) bemerkenswert. Denn es betrifft nicht nur meine Aussagen:

Dass "gar nichts" vorliegt, hatte @quaerere1 gar nicht geschrieben: Beitrag von quaerere1 (Seite 7.215)
Zudem ist das deine erste Beweislastumkehr:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 29.07.2026:(…) Außerdem hätte die Anwältin von F. doch schon längst beantragt, dass nach § 170 Abs. 2 StPO die Ermittlungen gegen F. eingestellt werden, wenn gar nichts vorliegen würde.
Zitat von quaerere1quaerere1 schrieb am 29.07.2026:@Leocadia
ich habe nicht behauptet das nichts gegen ihn vorliegt. Sondern meiner Meinung nach nicht viel mehr dazu gekommen ist,
b)
Dein Diskreditierungsversuch als Reaktion auf mein Sachargument, mit dem ich es wagte, dein Glaubensbekenntnis zu hinterfragen:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Schwurbelei (…) stänkern?

Passend dazu:
Auf meine Frage nach "substanziellen Anhaltspunkten" bzw., warum dann noch keine Anklage erhoben wurde (§ 170 Abs. 1), hättest du mir nicht vorbeten müssen. Gebetet hast du mit Vehemenz, aber argumentativ ist das schwach bzw. ein Ignorieren der UV:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:(…) Ernsthafte Frage oder nur Stilmittel? Muss ich dir wirklich vorbeten, wie seit Jahren immer und immer wieder seitens der EB öffentlich ausgesagt wurde, dass sie von einem Tötungsdelikt ausgehen müssen? Du legst doch Wert auf Details, da wird dir diese Perpetuierung der Aussagen bestimmt auch aufgefallen sein.
Ob die Anhaltspunkte substanziell sind, hängt nicht davon ab, wie oft sich die EB entsprechend äußern.
Das könnte gem. der Unschuldsvermutung nur vor Gericht geklärt werden.


Obwohl keine Anklage erhoben wurde - also kein hinreichender Tatverdacht vorliegen dürfte - erneute Beweislastumkehr:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:(…) könnte das F.s Anwältin ins Rollen bringen. Ich hatte mich schon gewundert, dass von ihrer Seite gar nichts dergleichen kommt. Sie könnte aufgrund von § 170 Abs. 2 StPO aktiv werden und auf die Einstellung der Ermittlungen hinwirken und ich habe keinen Zweifel daran, dass sie das auch täte, wenn sie sich dadurch für ihren Mandanten Erfolg versprechen würde.
2. Zweierlei Maß:
a)
Superlative gegen den TV, "verdächtig" ist nicht genug:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:hochverdächtig, als die KESY-Aufzeichnungen
Hierbei für dich unbeachtlich:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Korrelation vs. Kausalität

b)
Bagatellisierung von Ermittlungspannen, z. B. durch

Falsche Tatsachenbehauptungen hinsichtlich Provideranfragen, als hätten sie kaum Relevanz:
Dabei wären z. B. Standortdaten wichtig gewesen.
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:konnten die EB Rebeccas Internetkommunikationen auswerten
Wie denn? Was ist mit schon gelöschter Kommunikation, gelöschten Snaps und Snapchat-Chats?

Falsche Tatsachenbehauptung hinsichtlich der AW der Provider:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:kann mich erinnern, dass Google und andere Internetdienste, die in Nordamerika oder auch nur in Irland ansässig sind, sich bei dem Verdacht einer Straftat gerne Zeit lassen mit der Bereitstellung von Mobilfunkdaten,
Falsch lt. Ermittler Dirk (vgl. Artikel zur Ermittlungspanne)

c)
Kritik der Experten ist
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:total egal,



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04.08.2026 um 02:06
@watnu
Zitat von watnuwatnu schrieb:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:3. dass ich die Unschuldsvermutung ignoriere.
Hat m. E. zur Folge,
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:2. dass ich F. vorverurteilt habe
(...)
Zitat von watnuwatnu schrieb:Deine wiederholte Beweislastumkehr ist ein ausreichender Beleg:
Wiederholt winkst du mit § 170 Abs. 2 StPO und meinst, die Verteidigerin könne ja die Einstellung des Verfahrens beantragen bzw. willst einen Strick daraus drehen, weil sie das nach deinem Kenntnisstand noch nicht getan habe (s. u.).
Du ignorierst:
Gem. der Unschuldsvermutung muss nicht F. seine Unschuld beweisen, sondern die EB müssen ihm seine Schuld gerichtsfest nachweisen.

Dass sie - Stand heute - dazu wohl nicht in der Lage sind, erschließt sich (wie erwähnt) aus § 170 Abs. 1 StpO:
Anklage o. Einstellung des Verfahrens durch die StA - nach Abschluss der Ermittlungen. Verpflichtung dazu nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (u. a. Legalitätsprinzip).
Es wird immer abstruser. Jetzt unterstellst du mir Beweislastumkehr. Was hat der § 170 Abs. 2 StPO bitte mit Beweislastumkehr zu tun? Wenn du ihn gelesen hast, weißt du, dass der 170 2 angewendet wird, wenn Ermittlungen keine ausreichenden Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung bringen, dann muss das Ermittlungsverfahren eingestellt werden.

Und das hat jetzt was mit Beweislastumkehr zum Nachteil von F. zu tun? Wo habe ich geschrieben, F. müsse seine Unschuld beweisen? Geht es noch? Den Vorwurf der Beweislastumkehr nimmst du bitte umgehend zurück.

Die Anwältin hat, als F. seinerzeit in U-Haft war, Haftprüfung beantragt, worauf die U-Haft aufgehoben wurde. Und jetzt soll die Möglichkeit, nach 170 2 den Stand der Ermittlungen prüfen zu lassen und evtl. eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, nachteilig für F. sein? Wow, das ist wahrlich kreativ von dir gedacht. Dann kann ja auch das Ermittlungsverfahren gegen F. auf ewig weitergehen? Ist das in deinem Sinne? Verkehrte Welt. Naja, wenn selbst die StPO Paragraphen für die Beweislastumkehr bereithält, dann ist wirklich alles möglich. LOL

Und weil du meinst, dass du mit dem schönen Zirkelschluss einer angenommenen Verletzung der Unschuldsvermutung, die zu F.s Vorverurteilung führt und in Beweislastumkehr mündet, irgendetwas belegt hast, dann täuschst du dich. Das sind allein deine Fantasien und du musst Belege bringen, sonst sind es ungerechtfertigte Anschuldigungen, die ich so nicht stehen lassen werde. Kannst ja mit der Beweislastumkehr anfangen, dürfte ja ein Leichtes sein. Solange du die Belege nicht gebracht hast, werde ich nicht auf deine weiteren Punkte eingehen.

Zur Erinnerung, das hier ist weiter offen:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Bitte belege,

1. dass ich "das vermeidbare Anprangern der unschuldigen Großmutter" gerechtfertigt habe
2. dass ich F. vorverurteilt habe
3. dass ich die Unschuldsvermutung ignoriere.



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Wo ist Rebecca Reusch?

04.08.2026 um 16:21
Wie du selbst schriebst, weißt du nichts, @Leocadia (s. u.). Deine Argumentation ist daher bisher eine reine Luftnummer.
Prüfe also erst mal, den Wahrheitsgehalt/Realitätsbezug deiner Spekulationen und belege mit Quellen die offenen Fragen (s. u.). Halluzinierende KI sind keine sicheren Quellen.
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Was hat der § 170 Abs. 2 StPO bitte mit Beweislastumkehr zu tun?
Du benutzt den § als Scheinargument, um der Verteidigung die Verantwortung für den Stand des Verfahrens in die Schuhe zu schieben. Und du ignorierst:
Zitat von watnuwatnu schrieb am 30.07.2026:Vor Absatz 2 steht Absatz 1:
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html
Zitat von watnuwatnu schrieb am 30.07.2026:
Die Staatsanwaltschaft ist dabei an das Legalitätsprinzip gebunden, welches sie verpflichtet, bei hinreichendem Tatverdacht von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen und Anklage zu erheben. Dieses Prinzip ist in § 152 StPO geregelt.
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/anklage-strafanzeige , Hervorh. durch mich
Ergänze also deine Wissenlücken und belege, ob überhaupt etwas an deiner Argumentation dran ist:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:Ich weiß nicht, wie lange der Status des Beschuldigten rechtlich aufrechterhalten werden darf. Es scheint mir klar, dass die Ermittlungen nicht ewig weitergehen können.
1.
Wie lange darf die Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf ein Tötungsdelikt gegen einen Beschuldigten ermitteln? Belege, dass die Zeit im Ermittlungsverfahren gegen F. überschritten ist.
2.
Belege, dass die Verteidigung deshalb den besagten Antrag stellen sollte.
- -
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:Es muss eine Stelle, wahrscheinlich ein Gericht, feststellen, ob nun hinreichende Anhaltspunkte für eine Anklage vorliegen oder nicht.
Finde es heraus und teile es uns anhand einer Quelle mit.
- -
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 30.07.2026:Nach meinem Verständnis könnte das F.s Anwältin ins Rollen bringen.
Belege anhand Quellen:
Wäre das zu diesem Zeitpunkt sinnvoll? Wenn ja, warum? Welche rechtlichen Schritte hat die Verteidigung diesbezüglich unternommen bzw. nicht unternommen?
Woher weißt du, was die Verteidigung unternommen hat? Quelle?

- - -
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Wenn du ihn gelesen hast, weißt du, dass der 170 2 angewendet wird, wenn Ermittlungen keine ausreichenden Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung bringen, dann muss das Ermittlungsverfahren eingestellt werden.
Wenn du nicht so unwissend wärst, wüsstest du, dass der Wortlaut eines Paragrafen allein nicht genügt, um ihn auslegen und anwenden zu können – sonst bräuchte es keine dicken Gesetzeskommentare.
Man muss u. a. seine Stellung im Gesetz und den Zusammenhang mit anderen Normen (z. B. auch allg. Rechtsgrundsätzen) beachten. (Nennt sich "Systematische Auslegung" und ist nicht die einzige Auslegungsmethode. Kann man googeln anstatt zu schwurbeln.)
Siehe oben: Vor Absatz 2 steht Absatz 1.

- - -
Auch, indem du Äpfel mit Birnen vergleichst, demonstrierst du dein Unwissen:
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Die Anwältin hat, als F. seinerzeit in U-Haft war, Haftprüfung beantragt, worauf die U-Haft aufgehoben wurde.
Mach dich erst mal schlau, welche rechtlichen Vorschriften und Prinzipien jeweils zu beachten sind, bevor du wieder lospolterst.
Dass Haft ein gravierenderer Grundrechtseingriff ist als das laufende Ermittlungsverfahren in Freiheit abzuwarten, sagt einem schon der normale Menschenverstand.

- - -
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Und das hat jetzt was mit Beweislastumkehr zum Nachteil von F. zu tun? Wo habe ich geschrieben, F. müsse seine Unschuld beweisen? Geht es noch?
Fortsetzung zu o. g. " ... Scheinargument ...":
Das ergibt sich u. a. aus
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb am 29.07.2026:Außerdem hätte die Anwältin von F. doch schon längst beantragt, dass nach § 170 Abs. 2 StPO die Ermittlungen gegen F. eingestellt werden, wenn gar nichts vorliegen würde.
Du suggerierst mit deiner auf Nichtwissen begründeten, daher substanzlosen Argumentation:
"Weil die Verteidigerin o. g. Antrag nicht gestellt hat, muss etwas vorliegen."

Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Und jetzt soll die Möglichkeit, nach 170 2 den Stand der Ermittlungen prüfen zu lassen und evtl. eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, nachteilig für F. sein? Wow,
Fülle o. g. Wissenslücken mit Belegen und teile uns mit, welche Vorteile F. hätte.
Deine gehaltlose Polemik, die nach "Wow" folgt, soll beeindrucken? Liefere endlich mal Fakten.

Alles weitere steht hier: Beitrag von watnu (Seite 7.220)

- - -
Zitat von LeocadiaLeocadia schrieb:Zur Erinnerung, das hier ist weiter offen:
Die Belege stehen in deinen diesbezüglichen Antworten an mich und an @sooma (Posts ab 29.07.). Ich werde sie zitieren, sobald du deiner Belegpflicht nachgekommen bist.


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Wo ist Rebecca Reusch?

05.08.2026 um 09:55
Einfach nur zum Schmunzeln, wir sich hier User seitenweise gegenseitig beharken, Sachen unterstellen, faktenlos rumschwurbeln und natürlich damit den Thread wieder einmal unnötig aufblähen. Aber er bringt ja sowieso keine neue Erkenntnisse, außer dass man zum gefühlt 1000 Male die Aussagen der EB teils Wort für Wort seziert und interpretiert.

An den Tatsachen (ein gewaltsam zu Tode gekommenes und mutmaßlich irgendwo vergrabenes/versenktes Mädchen, ein TV, bei dem für einen erneuten Haftbefehl aktuell nicht ausreicht, die xte Suchaktion der EB, die leider noch nicht zum Durchbruch geführt hat) ändert sich dadurch nichts.

Ich persönlich fürchte, das Rebeccas Tod niemals gesühnt wird.


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Wo ist Rebecca Reusch?

05.08.2026 um 09:58
@Autor77

... wenn die tot ist, denn nicht mal dafür gibt es einen gesicherten Beweis. "Nur" Indizien zur Mutmaßung...


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Wo ist Rebecca Reusch?

05.08.2026 um 10:03
Zitat von Autor77Autor77 schrieb:An den Tatsachen (ein gewaltsam zu Tode gekommenes und mutmaßlich irgendwo vergrabenes/versenktes Mädchen
Wir haben keine konkreten Hinweise auf eine Gewalttat, auf eine Straftat dort im Hause gewinnen können. Was auch letztlich dazu geführt hat das ein dringender Tatverdacht gegen den immernoch beschuldigten Schwager nicht aufrecht erhalten werden konnte.
Beitrag von behind_eyes (Seite 7.219)


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Wo ist Rebecca Reusch?

05.08.2026 um 11:02
Zitat von Autor77Autor77 schrieb:... faktenlos rumschwurbeln und natürlich damit den Thread wieder einmal unnötig aufblähen.
Worunter sich dein Beitrag durchaus einreihen lässt.
Über den derzeitigen Ermittlungsstand gibt es keine veröffentlichten Erkenntnisse, geschweige denn ist die Beweisaufnahme abgeschlossen.
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:... wenn die tot ist, denn nicht mal dafür gibt es einen gesicherten Beweis. "Nur" Indizien zur Mutmaßung...
Indizien sind Beweisanzeichen, sagt der ehemalige Bundesrichter Thomas Müller.
Eine Leiche ist jetzt aber keine zwingende Voraussetzung für einen Mordprozess.


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Wo ist Rebecca Reusch?

05.08.2026 um 11:11
Zitat von emzemz schrieb:Über den derzeitigen Ermittlungsstand gibt es keine veröffentlichten Erkenntnisse, geschweige denn ist die Beweisaufnahme abgeschlossen.
Na dann hoffe mal weitere Jahre. Erinnere Dich mal an den Hype letztes Jahr als die Durchsuchung bei der Verwandten stattfand.
Viele hier sahen den Fall schon gelöst. Und jetzt haben wir August und es hat sich nichts ergeben. Und du glaubst ja auch nicht ernsthaft, dass nach dieser Zeit da jetzt noch was rauskommt, wofür die EB neun Montage Zeit zur Recherche brauchten.

Ich weiß, es ist traurig und frustrierend und ein letztes Fünkchen Hoffnung bleibt. Die stirbt ja bekanntlich zuletzt - aber sie stirbt.

Und wen hier behauptet wird, es gäbe ja keinen "gesichedrten Beweis" für ihren Tod - stimmt! Den gibt es nicht.

Aber es gibt die wahrscheinliche Wirklichkeit und Indizien und Ausschlussverfahren und und und.

Und falls (!) doch einmal das Wudner geschieht und man etwas findet, was für eine Mordanklage gegen den TV reicht: Da sage ich schon mal Voraus, dass er maximal wegen Totschlag verurteilt werden wird.


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Wo ist Rebecca Reusch?

05.08.2026 um 11:27
Zitat von Autor77Autor77 schrieb:Da sage ich schon mal Voraus, dass er maximal wegen Totschlag verurteilt werden wird.
@Autor77
Aber wäre es nicht wünschenswert, den Täter vor Gericht zu stellen und ihn zu verurteilen?
Das würde sehr viele Unsicherheiten abräumen.
Und nur "wegen Totschlag"... Auch das eine schwere Straftat.
Von "nur" kann doch keine Rede sein.


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