Merowinga schrieb:Realistischste Möglichkeit, vielleicht?
Mord, lebenslang, aber ohne besondere Schwere der Schuld. Entlassung nach 15 Jahren möglich, sie wäre dann 45. Das ist der Korridor, den eine kluge Verteidigung noch ansteuern kann.
Alles hängt aber, meiner Meinung nach, am Gutachter der sicher noch kommen wird.
Foxie123 schrieb:Da wirst du aber noch sehr geduldig sein müssen. Vielleicht kommt diese Bewertung jener Experten auch nie.
Solange sich die Beschuldigte nicht zur Sache äußert, ist es keinem "Experten" möglich die Tage vor der Tat sowie die Tat selbst inkl ihrer Lebensgeschichte zu bewerten.
Ein forensisch-psychiatrischer Gutachter ist bestellt:
Eine Sprecherin des Landgerichts Rostocks bestätigte ntv.de, dass im Prozess ein forensisch-psychiatrischer Gutachter dazu zu Wort kommen wird.
Quelle:
https://www.n-tv.de/panorama/Fabian-Prozess-muss-viele-offene-Fragen-klaeren-id30759465.htmlEr war auch in den ersten drei Tagen im Gericht und wird es auch jeden weiteren Prozesstag sein, weil er ihr Verhalten und die Aussagen der Zeugen in seine Bewertung einließen lassen muss.
Foxie123 schrieb:Danke für die Anmerkung.
In dem Kontext ging es aber um eine vollumfängliche Bewertung eines Experten über die Beschuldigte und die Tat.
Dafür sollte sie mit einem Experten sprechen.
Ein Beobachter wird stets * in seinem Gutachten machen müssen, weil er gewisse Dinge nicht wissen kann. Aber eben wie es in ihrem Kopf aussieht, wäre dafür wesentlich.
Doch, das ist auch möglich, wenn die Angeklagte nicht mit ihm spricht und sich nicht begutachten lassen will. Er muss dann halt auf andere Quellen als ihre persönlichen Auskünfte zurückgreifen, z.B. eben auf ihr Verhalten im Prozess, Aussagen die sie da macht, Aussagen, die andere über sie machen, ggfls. Krankenakten, die ihm zur Verfügung gestellt werden, etc.
Er versucht dabei auch nicht herauszufinden, wie die Angeklagte denn zu so was fähig war und wie es zu der Tat kommen konnte, sondern er sucht nach sog. Eingangsmerkmalen für das Vorliegen einer vollen oder verminderten Schuldunfähigkeit.
Die Gründe, aus denen eine Schuldunfähigkeit vorliegen kann, sind im StGB genannt:
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen StGB
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit StGB
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Er prüft also, ob welche der genannten Bedingungen vorliegen. Um z.B. eine Intelligenzminderung festzustellen, führt er mit dem Angeklagten Intelligenztests durch. Wenn der Angeklagte nicht mit ihm reden will, schaut er sich die Schullaufbahn und berufliche Laufbahn an. Wenn jemand da eine normalen Schulabschluss gemacht hat, vielleicht eine Ausbildung oder gar ein Studium abgeschlossen hat, kann man wohl ziemlich sicher sagen, dass er nicht derart intelligenzgemindert ist, das er nicht in der Lage ist, Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Letzendlich geht es bei dieser Begutachtung nur um die Frag, ob irgendwelche Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass die Angeklagte nicht in der Lage war, einzusehen, dass die Tat unrecht ist oder - trotz einer solchen Einsicht - nicht danach handeln konnte.
Darauf, dass sie in der Lage war, einzusehen, dass die Tat unrecht ist, deutet hin, dass sie sich bemüht hat, zu verbergen, dass sie die Tat begangen hat. Sie hat im Nachtatverhalten Dinge getan, um die Tat und ihre Täterschaft zu vertuschen (z.B. die Leiche angezündet, versucht es anderen anzuhängen, darüber gelogen, was sie an dem Tag getan hat). Wenn sie nicht wüsste, dass das, was sie gemacht hat, unrecht ist, hätte sie das nicht tun müssen.
Der zweite Schritt ist dann,zu prüfen, ob sie in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln. Das wäre z.B. nicht der Fall, wenn sie in einem Affekt gehandelt hätte oder ihre Steuerungsfähigkeit durch einen Alkohlrausch herabgesetzt gewesen wäre. Wer im Affekt handelt, weil er sich z.B. bis aufs Blut provoziert fühlt, der weiß, das er nicht erlaubt ist, dem anderen ein Messer zwischen die Rippen zu stechen, ist aber vor rasender Wut nicht in der Lage, das nicht zu tun, weil er irgendwo hin muss mit seiner Wut und das Messer gerade in der HAnd hat.
Dass sie steuerungsfähig war, kann man bei ihr daran erkennen, das sie zum einen die Situation ja ganz gezielt herbeigeführt hat. Sie hat überlegt, wie sie den Jungen am besten unter ihre Kontrolle bringt, welcher Ort für so eine Tat geeignet erscheint (abgelegen, schlecht einsehbar, von leichen fressenden Wildschweinen besucht) und was für ein tatwerkzeug sie benutzen will, damit die Tat "erfolgreich" wird. Das ist planvolles Handeln und eben kein Impulsdurchbruch oder verwirrte Aktionen im Alkoholrausch.
Insofern ist ein persönliches Gespräch mit der Angeklagten für so ein Gutachten gar nicht so notwendig. Man muss die zu bewertenden Aspekte dann halt an anderen Kriterien festmachen.
Und nein: es geht eben nicht darum, festzustellen,ob die Angeklagte irgendeine psychiatrische Erkankung hat und daraus zu schlussfolgern, dass sie die Tat wohl begangen hat, weil sie an dieser Erkrankung leidet und deshalb nichts dafür kann. Psychiatrische Vorerkankungen sind für den Gutachter nur dann von Belang, wenn sie dazu führen, dass die Angeklagte entweder nicht in der LAge war, Unrecht von Recht zu unterscheiden oder nicht in der Lage war, ihr Verhalten entsprechend dieses Unrechtsbewusstseins zu steuern.