Todesdrama am Großglockner
um 10:51Denkbar ist viel. Die Frage ist: Wie wahrscheinlich ist es. Denn rein theoretisch sind immer andere Szenarien denkbar. Die müssen vor Gericht auch nicht 100%ig ausgeschlossen werden, weil das a) oft gar nicht möglich ist und b) auch nicht notwendig. Denn das sind Restzweifel, die vielen Fällen natürlich innewohnen, die auf (nicht widerspruchsfreien) Indizien beruhen.svensken schrieb:Aber rein theoretisch ist auch ein Szenario möglich, etwas anders als das, was hier viele vermuten. Eines, das man nicht hundertprozentig ausschliessen kann, und was evtl. auch die Reaktion der Mutter erklärt. (...)
Wo ist da der Selbsterhaltungstrieb? die Ratio? Das kann man nicht alles allein Thomas P. in die Schuhe schieben.
Festgehalten werden kann: Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Weder vor und während des Aufstiegs, noch für den Schlüsselmoment, als der Angeklagte das Todesopfer zurückgelassen hat. Oder wer kann sich gut vorstellen, dass Kerstin G. ohne Rücksicht auf Verluste den Thomas P. den Stüdlgrat hinaufgejagt hat? Dafür spricht keine einzige bekannte Tatsache.
Das Urteil war sehr milde. Das mag vielleicht am persönlichen Eindruck liegen, den der Richter vom Angeklagten gewonnen hat. Zum anderen an der alpinistischen Erfahrung des Richters, die er selbstverständlich in seine Entscheidungsfindung mit einführen konnte. Urteile von Richtern unterliegen natürlich auch subjektiven Wertungen. Sind die sachlich, ist das völlig in Ordnung.sunrise2008 schrieb:Der Richter hat unter Berücksichtigung der bekannten Fakten extrem für den Angeklagten geurteilt.
Zur "Mitschuld" von Kerstin G., weil das immer wieder kommt: Das ist eine Scheindebatte. Das Strafrecht kennt keine Mitschuld (im Gegensatz zum Zivilrecht). Sorgloses Verhalten wiegt sich nicht einfach gegenseitig auf. Jeder hat seine persönliche Pflicht zur Umsicht, zur Vorsicht, zur Sicherung, zur Hilfe, zur Nichtgefährdung anderer am Berg. Da zählt eben nicht nur mein Ego, sondern die Pflicht auf andere zu achten.Nightrider64 schrieb:Die Frau hat sich ja bewusst in eine potentiell lebensgefährliche Situation begeben.
Auch ist sie am Frühstücksplatz nicht wieder abgestiegen, hat also ihre Kräfte überschätzt.
Wer sich eigenverantwortlich selbst gefährdet, der begeht keine Straftat. Sobald jedoch sorgfaltswidriges Verhalten einer zweiten Person hinzutritt und die Gefahr noch erhöht, dann sieht das anders aus. Ist das leichtfertige Tun oder Unterlassen dann kausal für den Erfolgseintritt (also der Tod wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, wäre die richtige Sorgfalt angewandt worden), ist fahrlässige Tötung gegeben.
Bin ich auf dem Stüdlgrat im Januar unterwegs und mir begegnet ein fröhlich pfeifender Bergwanderer, ohne Seil mit nackten Füßen in Sandalen, dann muss ich die Bergrettung informieren. Es ist völlig sch... egal, ober der Typ Reinhold Messner II. ist, zu viel gesoffen, geraucht, psychotisch oder sonst etwas ist. Die Pflicht ist hier Schlimmeres zu verhüten.
Schließlich - und das ist auch zu bedenken - sind die Ereignisse auf den letzten Metern bis unter den Gipfel nur lückenhaft bekannt. Es gibt die Einlassung von P., die Eindrücke der Retter vom Tatort und von der Leiche, die Obduktion.
Wir wissen nicht, ob G. vielleicht auch mit ihren Kräften schon lange am Ende, völlig verzweifelt war, wie jene Zeugin einer Tour mit P., geplärrt und geröhrt hat. Ob es Auseinandersetzungen gab. Ob Stimmungsschwankungen, immer wieder Hoffnung "Wir haben es gleich geschafft...". Und auch ihre angeblich gute Kondition ist bei so einer Tour nichts wert. Ein Marathonläufer hätte wenig von seiner Kondition, wenn er vor einer senkrechten Felswand steht.





