Todesdrama am Großglockner
um 07:04Da werde ich nicht so recht draus schlau:Silberstreif. schrieb:In seiner Version hat er das aber praktisch unterlassen. In der Version des Abstürzens beim Klettern war das gar nicht möglich.
Seine Version (Zurücklassen einer hilflosen Person, keine Hilfe, "sich selbst rettend") ist ja für ihn eigentlich viel nachteiliger, als wenn das Opfer beim Aufstieg abgestürzt wäre. Denn da wäre es für ihn unmöglich gewesen, noch was für sie zu tun. Seine Version dagegen geht ja eben schon Richtung "Aussetzen" oder gar "Tötung durch Unterlassen" (da Garantenpflicht als Bergführer und als Partner in einer Beziehung).
Als Verteidigungsstrategie war seine Geschichte nicht das Gelbe vom Ei. Der Richter hat aus der Auffindesituation und P.s Story sich das mildestmögliche Szenario zusammengezimmert. Ob das zwingend war, kann ich nicht beurteilen. Ein wichtiges Element ist sicher der persönliche Eindruck, den wir nicht haben. Es ist anders, wenn man als Richter einem Delinquenten in die Augen sehen kann, mit ihm spricht.
*g* Härter wäre es wohl nicht ausgefallen, weil K. dann noch gelebt hätte. Aber wenn sie postmortem noch erzählen könnte, dann würde sie vermutlich ein schreckliches Drama schildern.watnu schrieb:Deshalb schrieb ich gestern, dass das Urteil vielleicht härter ausgefallen wäre, wenn K. noch aussagen gekonnt hätte. Dann wäre die Beweislage eine andere. Wir kennen nur seine Version.
Diese Aussage fand ich ziemlich Hammer. Zeigt sie ein Verhaltensmuster, das ins Bild passt und am Berg extrem gefährlich ist. Gäbe es einen Bergführerschein, müsste man ihn T. sofort entziehen. Schlimmer aber noch: Es könnte die Blaupause sein, was K. in dieser Nacht widerfahren ist. Nur: Es gibt zu wenige Beweise, dass man T. das vorwerfen könnte. Naheliegend ist es aber trotzdem, dass er K. behandelt hat wie seine Ex.lighthouse schrieb:Was mir hier gerade zum ersten Mal ins Auge gestochen ist, war das hier schon mal Thema? Dann habe ich es überlesen. Die Ex-Freundin, die er"plärrend und schreiend" zurückgelassen hat, das war laut Link auch am Großglockner und auch "mitten in der Nacht".
Das ist für mich ein wichtiges Zitat. Der Richter hat letztlich zugunsten von T. angenommen, dass seine Geschichte vom Zurücklassen einer sitzenden K. nicht stimmt. Ein Abstieg oder Abseilen von K. - nachdem sie von T. verlassen worden war - laut Sachverständigen sehr unwahrscheinlich war. Also, so der Richter, ist sie bereits beim Aufstieg abgestürzt. T. konnte sie ab da zu keinem Zeitpunkt mehr retten.watnu schrieb:Die andere Variante, die der Richter nannte, ist kein Absturz. Siehe auch o. g. Focus-Artikel bzw. meinen vorherigen Post mit dem Zitat.
Andere Quelle mit 2 Varianten:watnu schrieb am 19.02.2026:
Der Richter nimmt ein Szenario an, das für den Angeklagten wohl „schwer zu schildern“ sei. Er geht davon aus, dass die Frau nicht selbstständig abgeklettert ist. Vielmehr sei es wohl so gewesen, dass die Salzburgerin an der Stelle unterhalb des Gipfels blockiert war, so der Richter, und der Angeklagte sie nicht über die Stelle brachte. Zweites Szenario, das für den Richter plausibel erscheint: Die Frau kam zum Sturz, verlor ihren Handschuh, konnte dann nicht mehr weiterklettern, der Angeklagte musste sie zurücklassen.
Der Richter sagt, dass der Angeklagte die Situation „völlig falsch“ eingeschätzt habe. „Sie hatten null Ahnung.“
So kam er zu seinem milden Urteil. Das vermutlich auch generalpräventive Motive: Die Österreicher vermieten ihre Berge ja nicht nur an Touristen, sondern kraxeln selber daran rum. Eine harte Strafe hätte vermutlich unter der Bergsteigerzunft für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Weil es ja zigtausende "Bergführer aus Gefälligkeit" gibt, fast überall da, wo kein professioneller Bergführer an Bord ist.
Es ging also schon auch darum, die Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht nicht zu hoch zu schrauben.
Ich glaube nicht. Der Richter ging von keinem Sachverhalt aus, bei dem man an bedingtem Vorsatz hätte denken müssen. Sondern von der Möglichkeit, dass K. beim hinaufklettern aus Entkräftung und Erschöpfung abgestürzt sei. Und von T. nicht mehr hätte gerettet werden können. Damit folgt er den Sachverständigen zur Auffindesituation und ignoriert insoweit T.s Einlassungen (s.o.).equinoxx schrieb:Aber anscheinend ist dieser Fall für den Richter ja nicht mal ein Grenzfall zwischen eklatanter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz, denn er sagte doch: "Die grobe Fahrlässigkeit ist erfüllt. Zwar nicht überbordend, aber erfüllt." Ich frage mich auch, ob sich er Richter hat einwickeln lassen. Empathie ist eine gute Eigenschaft, aber man kann sich auch von ihr davontragen lassen.
PS: K. hing im Seil, ohne jede Verbindung zum Grund. Die Leiche massiv überstreckt. Die Augen offen. Das nennt sich wohl "Opisthotonus". Die Fotos der Bergretter müssen schrecklich gewesen sein.




