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Mordfall Charlotte Böhringer

28.467 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

12.03.2019 um 12:35
@monstra

Und was wäre, wenn das Gericht, welches schließlich für die Verurteilung nun mal zuständig ist, einen solchen grandiosen Deal zwischen StA und Verteidigung nicht mitmacht? Die Richter sind doch nicht die Marionetten der anderen Prozessbeteiligten.

Nein, Ermittler und StA können dem Beschuldigten/Angeklagten mit für das Gericht bindender Wirkung gar nichts versprechen. Sie können lediglich MÖGLICHKEITEN ansprechen, wie sich eine Hauptverhandlung entwickeln könnte.


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Mordfall Charlotte Böhringer

12.03.2019 um 12:37
Zitat von monstramonstra schrieb:Die Frage ist also, ob sich der Betroffene auf so einen "Deal" einlässt oder - anwaltlich beraten - einlassen sollte. Und ob die Ermittler auf der anderen Seite ihren Teil wirklich einhalten können, wenn sich das Geständnis letztlich als unglaubhaft oder gar Lüge erweist.
Wie soll sich ein Beschuldigter auf einen Deal einlassen den ihm die Ermittler überhaupt nicht anbieten können, auch nicht in "weicher" Form? Die Polizei kann wenn überhaupt nur durch Unterdrückung oder gar Fälschung von Ermittlungsergebnissen einen Einfluss auf den Urteilsspruch nehmen und das auch nur indirekt. Warum sollten sich die Ermittler aber überhaupt strafbar machen und ihren Job riskieren um an ein Geständnis zu kommen?


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12.03.2019 um 12:47
@falstaff
Da machen sich zuviele Folgen CSI New York bemerkbar.
Außerdem hat der dramatische Fall der Rebecca nichts, aber auch gar nichts mit diesem Fall zu tun. Das fängt schon an bei der fehlenden Leiche und hört damit auf, dass es offenbar kaum belastende Momente gegen den Schwager gibt.
Was soll man dem für einen Deal anbieten? Es würse sich evtl strafmildernd auswirken, wenn er verriete, wo Rebecca nun ist. Aber auch nur vielleicht. Ich hoffe, dass es in Berlin glimpflicher endet, als wie in diesem Fall im München.


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12.03.2019 um 12:48
Wen es interessiert: Voraussetzung für den Deal ist, dass der Angeklagte sein Geständnis VOR GERICHT abgibt. Zu den weiteren Bedingungen siehe zB hier:

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien/materialien-zur-vorlesung-strafprozessrecht-pdf-dateien/40-deal.pdf


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12.03.2019 um 12:57
Zitat von AndanteAndante schrieb:Nein, Ermittler und StA können dem Beschuldigten/Angeklagten mit für das Gericht bindender Wirkung gar nichts versprechen.
Pappkamerad, das habe ich auch nicht behauptet. Aber die Polizei hat Einfluss auf die Beweismittel und die StA hat Einfluss auf die Anklageschrift und die vorgelegten Beweismittel. Da ist das Gericht des Eröffnungsbeschlusses teilweise gebunden (vgl. § 207 StPO).

Und zumindest in Bayern kennen sich Richter und Staatsanwälte ziemlich gut, weil man fleißig rotiert. Den Notwendigkeiten des einen oder anderen Seite verschließt man sich nicht. Zumindest ist das bei kleineren Delikten als Kapitalverbrechen Gang und Gäbe: Geständnis gegen mildere Version der Anklageschrift. Mag sein, dass das in anderen Bundesländern formal völlig korrekt und unbeeinflusst verläuft, meine Beobachtung ist das in der Praxis nicht.

Insofern können sie schon mehr versprechen als
Zitat von AndanteAndante schrieb:Sie können lediglich MÖGLICHKEITEN ansprechen, wie sich eine Hauptverhandlung entwickeln könnte.
Aber sie können nicht die gerichtliche Entscheidung vorwegnehmen. Klar. Hier hätte eine Prognose zudem noch das Wissen erfordert, was BT gestanden hätte. Hätte er gesagt, ich habe meine Tante im Affekt erschlagen, weil ich Geld brauchte, dann wäre es schwierig geworden.


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12.03.2019 um 13:12
Zitat von monstramonstra schrieb:Zumindest ist das bei kleineren Delikten als Kapitalverbrechen Gang und Gäbe: Geständnis gegen mildere Version der Anklageschrift. Mag sein, dass das in anderen Bundesländern formal völlig korrekt und unbeeinflusst verläuft, meine Beobachtung ist das in der Praxis nicht.
Ich kenne das eher aus der Wirtschaftskriminalität. Prozesse in Wirtschaftsstrafsachen sind gefürchtet, weil meist umfangreich, mit Riesenbeweisaufnahmen verbunden und kompliziert, vor allem wenn sie mit Außenwirtschaftsrecht, Steuerrecht etc. verbunden sind. Da ist eine Verständigung der Prozessbeteiligten nicht unüblich. Man darf nicht vergessen, dass diese ja nicht immer zu Ungunsten des Angeklagten sein muss, wenn dieser schuldig ist.

Unabhängig davon ergibt sich aus § 257 c Abs. 2 Satz 1 StPO, dass Inhalt einer Verständigung nur die Rechtsfolgen wie etwa das Strafmaß sein dürfen. Es darf also nicht mir rnichts, dir nichts einfach die angeklagte Tat ausgewechselt werden (statt Mord also "nur" fahrlässige Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge). Sind mehrere Taten angeklagt, kann bei einigen aber womöglich über eine Teileinstellung nachdacht werden. Das ist eben ein komplexes Thema

Wie gesagt gibt es eine gesetzliche Kodifizierung des sog. Deals mit seinen Möglichkeiten und Grenzen in Form des § 257 c StPO aber erst seit 2009. Vorher war da gewiss eine Grauzone, in der nicht immer alles glücklich gekaufen ist.


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12.03.2019 um 13:17
Zitat von monstramonstra schrieb:Pappkamerad, das habe ich auch nicht behauptet. Aber die Polizei hat Einfluss auf die Beweismittel und die StA hat Einfluss auf die Anklageschrift und die vorgelegten Beweismittel.
Das ist (mit Verlaub) falsch.

Im deutschen Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Die StA ist von Amts wegen zur Aufklärung von Straftaten verpflichtet. Sie hat nach besten Wissen und Gewissen Straftaten aufzuklären und entsprechend anzuklagen.
Zitat von monstramonstra schrieb:Da ist das Gericht des Eröffnungsbeschlusses teilweise gebunden (vgl. § 207 StPO).
Das Gericht ist (unter Einschränkungen) an die Anklage der StA gebunden. Nicht eingeschränkt hingegen ist das Gericht bei der Beweisaufnahme, was sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergibt. Etwas anderes ergibt sich (offensichtlich) auch nicht aus § 207 StPO.
Zitat von monstramonstra schrieb:Insofern können sie schon mehr versprechen als
Das ist auch falsch. Das Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehen Vorteilen (und dazu gehört die Vorweggnahme, weil ledlich Annahme einer günstigen Verurteilung) gehört zu den verbotenen Vernehmungsmethoden, § 136a Abs. 1 a.E. StPO.
Zitat von monstramonstra schrieb:Zumindest ist das bei kleineren Delikten als Kapitalverbrechen Gang und Gäbe: Geständnis gegen mildere Version der Anklageschrift.
Eine Behauptung, die sich nicht belegen lässt. Oder doch? Dann nur zu!


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12.03.2019 um 13:30
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wie gesagt gibt es eine gesetzliche Kodifizierung des sog. Deals mit seinen Möglichkeiten und Grenzen in Form des § 257 c StPO aber erst seit 2009. Vorher war da gewiss eine Grauzone, in der nicht immer alles glücklich gekaufen ist.
Wir müssen da unterscheiden: Nach Anklageerhebung bzw. Eröffnungsbeschluss gelten die formalen Grenzen des § 257c StPO. Ich bezog mich auf die Situation bevor das Strafgericht befasst ist.
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Im deutschen Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Die StA ist von Amts wegen zur Aufklärung von Straftaten verpflichtet. Sie hat nach besten Wissen und Gewissen Straftaten aufzuklären und entsprechend anzuklagen.
Ja. Das ist die Theorie. Und es ist bekannt, dass es hier und dort die Möglichkeit gibt, zu einem Sachverhalt unterschiedliche rechtlich zulässige Auffassungen zu vertreten. Und das passiert - rein zufällig natürlich - mal zugunsten oder mal zulasten von Beschuldigten. Und Sachverhalte werden mal intensivst unter Aufbietung aller zulässigen StPO-Befugnisse aufgeklärt - oder auch nicht. Ich verzichte auf die Aufzählung von Beispielen.
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Das Gericht ist (unter Einschränkungen) an die Anklage der StA gebunden. Nicht eingeschränkt hingegen ist das Gericht bei der Beweisaufnahme, was sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergibt. Etwas anderes ergibt sich (offensichtlich) auch nicht aus § 207 StPO.
Das ist jetzt aber freie Rechtsfindung... Bei § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht an die Aufklärung der Tat im strafprozessualen Sinne gebunden. Die Tat bestimmt sich nach dem Sachverhalt, der als Verfahrensgegenstand mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 207 Abs. 1 StPO) verbindlich präzisiert wurde. Es gibt zwar die Möglichkeit der Nachtragsanklage, aber die nimmt die StA vor.


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12.03.2019 um 13:38
Davon unbenommen:

- Die behauptete Story vom "Deal" soll verdeutlichen, wie perfide die Justiz im Falle BT war: Man bestraft ihn, weil er nicht gestanden hat. Wäre er "kooperativ" gewesen, hätte er unter 15 Jahre bekommen und wäre schon frei.

- BT kann durchaus ein solches "Angebot" gemacht worden sein, indem er auf die Vorteile eines Geständnisses hingewiesen wurde. Je nach Motivlage usw. könnte sich das Tatgeschehen als Totschlag erweisen.

- Verbindlich war da nichts - für beide Seiten.

- Ob ein Geständnis im Strafprozess zu einem Totschlag geführt hätte, hängt davon ab, wie BT Tat und Motive geschildert hätte und wie diese mit den objektiven Indizien vereinbar gewesen wären.

- Das ist nicht ausgeschlossen. Die Chance - wenn es so gewesen wäre - wurde vertan. Ein ordentlicher Strafverteidiger muss dies natürlich abwägen und seinen Mandanten beraten.


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12.03.2019 um 13:44
Zitat von monstramonstra schrieb:Ja. Das ist die Theorie. Und es ist bekannt, dass es hier und dort die Möglichkeit gibt, zu einem Sachverhalt unterschiedliche rechtlich zulässige Auffassungen zu vertreten.
Nein, das ist nicht reine Theorie, sondern gelebte Praxis. Und selbstverständlich darf die StA andere rechtliche Auffassungen vertreten als das Gericht. Am Ende entscheidet aber? Genau. Versteht man auch als Laie.
Zitat von monstramonstra schrieb:Ich bezog mich auf die Situation bevor das Strafgericht befasst ist.
Und ignorierst meinen obigen Hinweis auf § 136a StPO.
Zitat von monstramonstra schrieb:Ich verzichte auf die Aufzählung von Beispielen.
Es würde mich in der Tat wundern, wenn Du Beispiele zur Hand hättest. Behaupten ist am Ende auch leichter.
Zitat von monstramonstra schrieb:ei § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht an die Aufklärung der Tat im strafprozessualen Sinne gebunden. Die Tat bestimmt sich nach dem Sachverhalt, der als Verfahrensgegenstand mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 207 Abs. 1 StPO) verbindlich präzisiert wurde.
Darum ging es Dir aber nicht in dem Post, auf den ich geantwortet habe. Es ging Dir explizit um die Behauptung, die StA hätte die alleinige Auswahl über Beweismittel.

Der prozessuale Tatbegriff ist ein komplizierter Gegenstand, über den nicht nur unzählige Aufsätze sondern auch Gerichtsentscheidung geschrieben und ergangen sind. Aber letztlich möchtest Du wohl andeuten, dass die StA bei der Anklage einer Tat auch Sachverhalte bewusst weglassen oder auch nur abändern könnte. Dann bist Du bei dem Vorwurf der Rechtsbeugung.


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12.03.2019 um 13:46
Zitat von monstramonstra schrieb:- Die behauptete Story vom "Deal" soll verdeutlichen, wie perfide die Justiz im Falle BT war:
Der Sachverhalt wurde (soweit erkennbar) ausschließlich von Bence Toth behauptet. Belegt ist er hingegen nicht.


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12.03.2019 um 13:58
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Es würde mich in der Tat wundern, wenn Du Beispiele zur Hand hättest. Behaupten ist am Ende auch leichter.
Dann musst Du mit meiner Behauptung leben.
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Aber letztlich möchtest Du wohl andeuten, dass die StA bei der Anklage einer Tat auch Sachverhalte bewusst weglassen oder auch nur abändern könnte. Dann bist Du bei dem Vorwurf der Rechtsbeugung.
Ich schrieb etwas vom "im Rahmen des rechtlichen Zulässigen". Und da ist es möglich. Ohne Rechtsbeugung. Na klar. Das ist permanent juristischer Alltag, dass Sachverhalte unterschiedlich gewertet werden, wie auch die Rechtslage.
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Der Sachverhalt wurde (soweit erkennbar) ausschließlich von Bence Toth behauptet. Belegt ist er hingegen nicht.
Sagte ich ja: Behauptet.


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12.03.2019 um 14:02
Zitat von monstramonstra schrieb:Ich schrieb etwas vom "im Rahmen des rechtlichen Zulässigen". Und da ist es möglich. Ohne Rechtsbeugung. Na klar. Das ist permanent juristischer Alltag, dass Sachverhalte unterschiedlich gewertet werden, wie auch die Rechtslage.
Mich würde dazu ein Beispiel interessieren. Wie muss ich mir das vorstellen?

Und was ist darunter zu verstehen, dass esjuristischer Alltag sei, dass Sachverhalte unterschiedlich "gewertet" werden "wie auch die Rechtslage"? Auf welche Art als juristisch soll denn ein Sachverhalt von StA und Gericht sonst noch gewertet werden?


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12.03.2019 um 14:12
Zitat von meerminmeermin schrieb:Ab Min. 1:20, hier spricht der Staatsanwalt selber.
Und wo ist da die Rede von einem Deal?


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12.03.2019 um 14:13
Zitat von monstramonstra schrieb:- Die behauptete Story vom "Deal" soll verdeutlichen, wie perfide die Justiz im Falle BT war: Man bestraft ihn, weil er nicht gestanden hat. Wäre er "kooperativ" gewesen, hätte er unter 15 Jahre bekommen und wäre schon frei.
So sehe ich das auch - es ist Teil des Justizopfer-Narrativs.


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12.03.2019 um 14:28
Zitat von monstramonstra schrieb:Wir müssen da unterscheiden: Nach Anklageerhebung bzw. Eröffnungsbeschluss gelten die formalen Grenzen des § 257c StPO. Ich bezog mich auf die Situation bevor das Strafgericht befasst ist.
Das wäre dann aber nicht die Situation, die man unter dem "Deal" bzw. einer Verständigung im klassischen Sinne versteht. Und da im bloßen Ermittlungsverfahren, also bevor überhaupt ein Gericht mit der Sache befasst ist, keine das Gericht bindenden Versprechungen gemacht werden können, kann es logischerweise in diesem Stadium auch (noch) keinen "Deal" im eigentlichen Sinne geben. Ohne Mitwirken des Gerichts nun mal kein echter "Deal".

Im Fall BT ist weder belegt, dass Ermittler VOR Anklageerhebung dem Beschuldigten Versprechungen gemacht hätten, die sich auf das Verhalten des Gerichts auswirken könnten, noch ist aus dem Prozess bekannt, dass es - unter Mitwirkung des Gerichts natürlich - zu (erfolglosen) Verständigungsgesprächen im Sinne eines sog. Deals gekommen wäre.


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12.03.2019 um 14:41
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ohne Mitwirken des Gerichts nun mal kein echter "Deal".
Kann man formalistisch so sehen - muss man aber nicht. Der US-Präsident macht seine "Deals" auch per Händedruck und ohne Zustimmung des Kongresses... ;-)

Ansonsten siehe meine Zusammenfassung oben. Ich denke, das Thema kann man insoweit gut abhaken, weil es insoweit nicht darauf ankommt. Ich halte jedenfalls die Behauptung von BT nicht für abwegig - und auch nicht für "skandalös".

Mich würde in diesem Zusammenhang viel interessieren, ob die Spuren am Tatort (1. wie vom Gericht festgestellt und 2. wie nunmehr von den Sachverständigen im WAV vorgebracht) "totschlagsfähig" wären. Oder gibt es objektive Mordmerkmale, die Heimtücke zwingend bedingen? Indizien für das subjektive Mordmerkmal "Habgier" gibt es, das lasse ich mal außen vor.


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12.03.2019 um 15:19
Zitat von monstramonstra schrieb:- BT kann durchaus ein solches "Angebot" gemacht worden sein, indem er auf die Vorteile eines Geständnisses hingewiesen wurde. Je nach Motivlage usw. könnte sich das Tatgeschehen als Totschlag erweisen.
Mit Sicherheit ist BT durch die Ermittler darauf hingewiesen worden (wenn er es als Ex-Jurastudent nicht schon wusste), dass ein Geständnis sich strafmildernd auswirken kann. Er ist wahrscheinlich auch darauf hingewiesen worden, dass, je nachdem, wie er im Rahmen eines Geständnisses den Tatablauf schildert, statt Mord evtl. auch Totschlag als die vorgeworfene Tat in Betracht kommt.

Es gehört aber schon viel dazu, solche Hinweise auf die Rechtslage als "Angebot", gar als erpresserisches "Angebot" der Ermittlungsbeamten anzusehen.


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Mordfall Charlotte Böhringer

12.03.2019 um 15:31
So wird es wohl gewesen sein.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es gehört aber schon viel dazu, solche Hinweise auf die Rechtslage als "Angebot", gar als erpresserisches "Angebot" der Ermittlungsbeamten anzusehen.
Angesichts des Verhaltens des Angeklagten vor Gerichts und den weiteren Zeitablauf verwundert diese Sicht auf die Dinge aber auch nicht...


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12.03.2019 um 16:09
Zitat von monstramonstra schrieb:Kann man formalistisch so sehen - muss man aber nicht.
Nimmst Du an, dass die StPO sowas wie ein unverbindlicher Vorschlag des Gesetzgebers sei, den die Staatsanwaltschaften nach regionalen Unterschieden und Mentalitäten abändern dürfen?

Die Einhaltung der Form ist ein wesentlicher Aspekt eines jeden(!) Strafverfahrens. Die Einhaltung der Form beugt Willkür vor. Die absoluten Revisionsgründe beschäftigen sich ausschließlich mit der Einhaltung der Form. Werden die genannten formellen Vorschriften missachtet, muss die öffentliche Verhandlung zwingend(!) nochmals durchgeführt werden.


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