Berryl schrieb:Grundsätzlich besteht eine sehr niedrig gesetzte Hürde auf eine Kontrolle, die der High Court so bestätigt hat. Sprich das Menschen racial geprofiled werden dürfen, und dies als Grund für eben diese Kontrolle reicht.
Du meinst sicher den Supreme Court of the United States (SCOTUS) und dann kannst Du gleich mal belegen, dass dieser hier "racial profiling" so erlaubt hat. Belege das mal konkret, nein hast Du bisher nicht. Das ist so nämlich nicht wahr.
Berryl schrieb:Was folgt, wenn sich jemand nicht korrekt ausweisen kann sollte damit auch klar sein. Genauso wie legal das ist. Wobei zugegeben man da sowieso Maß halten muss, weil keiner von uns im US Rechtssystem drin ist. Und nein, eure persönlich Meinung ersetzt keine Fakten.
Ja, erzähle mal, was genau folgt daraus, und ja Du bist nicht richtig über das Rechtssystem informiert, und ja, Deine "Meinung" sind keine Fakten. Wie wir noch gleich weiter sehen werden.
Berryl schrieb:
marie_ka schrieb:Ab wann kann man sich den nicht korrekt ausweisen? Es gibt ja weder in Deutschland noch in den USA die Pflicht einen Ausweis mitzuführen.
In den USA schon, zumindest für Ausländer.
'Im Immigration and Nationality Act (INA), dem Einwanderungs- und Nationalitätsgesetz der USA, wird in Abschnitt 264 (e) ausgeführt, dass jede nicht-amerikanische bzw. ausländische Person ab 18 Jahren sich auf Verlangen der US-Behörden bezüglich seines legalen Aufenthaltsstatus ausweisen muss.
Dieser Anforderung sollte unbedingt Beachtung geschenkt und die erforderlichen Unterlagen bereit gehalten werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Fokus der US-Behörden auf der Durchsetzung der entsprechenden Gesetzgebung liegt.'
https://www.usvisaservice.de/news/aufenthaltsgenehmigung-usa/
Nein, es beginnt schon mit Deiner falschen Behauptung, SCOTUS hätte bestätigt, dass "racial profiling" erlaubt ist.
Fangen wir mal vorne an, die Mitführungspflicht (INA Section 264 (e)):
Jeder Ausländer über 18 Jahren muss seine Registrierungsunterlagen (z. B. Green Card, Visum-Dokumente, I-94) jederzeit bei sich tragen. Wer das nicht tut, begeht theoretisch ein Vergehen (Misdemeanor).
Aber:
Dieses Gesetz gibt der ICE nicht automatisch das Recht, jeden Menschen auf der Straße ohne Grund anzuhalten, um diese Papiere zu sehen. Dafür benötigt die Behörde nach dem 4. Zusatzartikel der Verfassung einen
"begründeten Verdacht"(reasonable suspicion).
Nun kommen wir mal zu den echten Quellen und um was es genau geht:
Es gab leider ein paar entscheidende Änderung durch den Supreme Court im September 2025, konkret ein aktuelles Urteil welches eine Debatte ausgelöst hat Noem v. Perdomo (8. September 2025). In diesem Fall hat der Supreme Court eine Entscheidung eines unteren Gerichts aufgehoben, die ICE-Agenten zuvor untersagt hatte, Menschen basierend auf ihrem Aussehen oder ihrem Arbeitsplatz zu kontrollieren.
Was das Urteil bedeutet:
Der Supreme Court sagt zwar weiterhin, die ethnische Herkunft allein reicht nicht aus. Aber er erlaubt nun, dass das Aussehen zusammen mit anderen Faktoren (die „Gesamtheit der Umstände“) für eine Kontrolle ausreicht. Solche Faktoren sind jetzt legaler Weise Hautfarbe/Aussehen, das Sprechen von Spanisch oder Englisch mit Akzent, und der Aufenthaltsort (z. B. Bushaltestellen, Baustellen oder Autowaschanlagen).
https://www.supremecourt.gov/opinions/24pdf/25a169_5h25.pdf
Konkret was Richter Kavanaugh so dazu geäußert hat:
Um eine Person zu einer kurzen Befragung über ihren Aufenthaltsstatus anzuhalten, muss die Regierung einen begründeten Verdacht haben, dass sich die Person illegal in den Vereinigten Staaten aufhält. Siehe Brignoni-Ponce, 422 US, S. 880–882; Arvizu, 534 US, S. 273; United States v. Sokolow, 490 US 1, 7 (1989).
Ein begründeter Verdacht ist eine geringere Voraussetzung als ein hinreichender Tatverdacht und reicht bei Weitem nicht aus, um den Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Arvizu, 534 US, S. 274.
Ob ein Beamter einen begründeten Verdacht hat, hängt von den Gesamtumständen ab. Brignoni-Ponce, 422 US, S. 885, Fn. 10; Arvizu, 534 US, S. 273.
Zu diesen Umständen gehört hier unter anderem, dass es im Großraum Los Angeles eine extrem hohe Anzahl und einen extrem hohen Anteil illegaler Einwanderer gibt. dass diese Personen sich tendenziell an bestimmten Orten versammeln, um Arbeit zu suchen; dass sie häufig in bestimmten Bereichen wie Tagelöhnerei, Landschaftsbau, Landwirtschaft und Baugewerbe arbeiten, die keine Papiere erfordern und daher besonders attraktiv für illegale Einwanderer sind; und dass viele derjenigen, die sich illegal im Großraum Los Angeles aufhalten, aus Mexiko oder Zentralamerika stammen und kaum Englisch sprechen. Vgl. Brignoni-Ponce, 422 US, S. 884–885 (Auflistung einer Vielzahl von Faktoren, die zu einem begründeten Verdacht auf illegalen Aufenthalt beitragen).
Um es klarzustellen:
Die ethnische Zugehörigkeit allein kann keinen begründeten Verdacht begründen; nach der Rechtsprechung dieses Gerichts zu Einreisekontrollen kann sie jedoch in Verbindung mit anderen relevanten Faktoren ein „relevanter Faktor“ sein. Ebd., S. 887.
Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts und dem gesunden Menschenverstand können diese Umstände zusammengenommen zumindest einen begründeten Verdacht auf illegalen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten darstellen.
Quelle:
https://verfassungsblog.de/noem-ice-supremecourt/So, ich lese da ganz deutlich:
Die ethnische Zugehörigkeit allein kann keinen begründeten Verdacht begründen;
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und das steht klar im Widerspruch zu Deiner Behauptung:
Berryl schrieb:... die der High Court so bestätigt hat. Sprich das Menschen racial geprofiled werden dürfen, und dies als Grund für eben diese Kontrolle reicht.
So, nun kannst Du also versuchen, Deine Aussage und Tatsachenbehauptung zu belegen, ich bitte darum, oder nimmst es einfach zurück und erkennst an, dass Du Dich geirrt hast.
Berryl schrieb:Und ich hab parallel nochmal Gemini befragt.
Ja, kann man machen, mach ich auch oft, nicht nur Gemini, aber man muss die richtiger KI, auch richtig befragen können und befragen und dann auch nachfragen und die Aussagen dann auch noch eben evaluieren, nicht nur zitieren. Es sollte bekannt sein, dass auch eine KI irren kann oder mal halluziniert. Und dann versuchen sie auch immer im Sinne des Fragenden zu antworten, wenn man da die Frage also ungünstig stellt, kann die Antwort auch schon gefärbt sein.
Davon nun mal etwas über den Tellerrand geschaut, ist es wo schon so, dass ICE hier mit dem Urteil recht freie Hand hat, auch wenn da steht, die ethnische Zugehörigkeit allein kann keinen begründeten Verdacht begründen, und es braucht mehr, dann wird das eben gesucht und gefunden, dann kommt der Ort dazu, die Arbeit, die Sprache, man sucht sich dann einfach noch etwas mehr zusammen und behauptet, ja war nicht nur wegen der Hautfarbe.
Es wird da sehr drüber gestritten in den USA, und ich hoffe, das letzte Wort dazu ist noch nicht gesprochen.
Fakt ist aber nun mal, Du hast hier was falsches behauptet, bei Dir klingt es ja nicht nur so, sondern Du sagst ja, Menschen in den USA dürfen nun "racial profiled" werden, das hatte ja SCOTUS so bestätigt. Hat er nicht, im Gegenteil hat er explizit gesagt, nein, das ist alleine nicht ausreichend und so nicht erlaubt.
Und dann hast Du ja auch so "getan", als ob nun ICE einfach jede Person auf der Straße kontrollieren darf, wenn die über 18 Jahre ist, können sie verlangen, dass die sich ausweist, und auch da irrst Du, nein dürfen sie nicht einfach so, es braucht dafür einen begründeten Verdacht (reasonable suspicion), und hier reicht die Hautfarbe alleine nicht aus.
Und wie ich schon angedeutet habe, der Drops ist zum Glück noch nicht ganz gelutscht:
Die ACLU von Minnesota, Ciresi Conlin, Forsgren Fisher und Riach Law reichten im Namen von sechs Gemeindemitgliedern, deren verfassungsmäßige Rechte von ICE und anderen Bundesbeamten verletzt wurden, eine Klage gegen die Einwanderungs- und Zollbehörde ein.
In den letzten Monaten hat die Trump-Regierung den Einsatz von Bundeskräften in Städten in den gesamten USA verstärkt, angeblich um Verbrechen zu bekämpfen und Einwanderungsgesetze durchzusetzen. Stattdessen führten Bundesbeamte jedoch eine Reihe wahlloser Razzien gegen Einwanderer durch, bei denen maskierte Beamte in militärischer Ausrüstung mit Gewehren bewaffnet Anwohner aus Geschäften, von der Straße und aus ihren Häusern entführten.
Als Reaktion auf diese rechtswidrigen Angriffe auf ihre Nachbarn versammelten sich Anwohner, um zu beobachten und zu protestieren. In einem offenkundigen Versuch, die freie Meinungsäußerung und das Recht auf friedliche Versammlung sowie die Meinungsäußerung gegenüber der Regierung zu behindern, reagierten Bundesbeamte mit Schikane, Einschüchterung, Gewalt und Inhaftierung.
In Minnesota verfolgten ICE und andere Bundesbeamte friedliche Demonstranten bis zu ihren Häusern, setzten Reizstoffe und Gummigeschosse gegen sie ein und verhafteten sogar Menschen, die auf dem Bürgersteig standen und zusahen. Diese Klage fordert das Gericht auf – im Namen dieser mutigen Bürger, die sich für die Rechte aller Amerikaner einsetzen – den Angriff von ICE auf die Rechte gemäß dem Ersten und Vierten Verfassungszusatz zu stoppen.
Quelle:
https://www.aclu-mn.org/cases/tincher-v-noem/
Hier noch eine interessante Quelle:
Diese Angelegenheit wurde dem Gericht aufgrund des Antrags der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgelegt. Nach Prüfung der Schriftsätze der Parteien und der gesamten Aktenlage wird dem Antrag der Kläger hiermit stattgegeben.
Das Gericht ordnet Folgendes an:
*2 Die Beklagten und ihre Organe und Beauftragten (nachfolgend „Bundesbehörde“) Agenten“) wird in diesem Gerichtsbezirk vorübergehend untersagt: Mitglieder der Klasse zu zerstreuen, zu bedrohen oder anzugreifen.
es sei denn, die Beklagten haben hinreichenden Verdacht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, die nicht mit der Nichtbefolgung eines Auflösungsbefehls zusammenhängt; Einsatz von Waffen zur Massenkontrolle (einschließlich kinetischer Projektile, chemischer Reizstoffe, Schlagstöcke und Blendgranaten) gegen Mitglieder der Gruppe, die selbst keine unmittelbare Gefahr für einen Polizeibeamten oder eine andere Person darstellen;
c. Das Abfeuern von Geschossen mit kinetischer Wirkung oder Blendgranaten auf identifizierte Ziele, wenn dies vorhersehbar zu Verletzungen von Mitgliedern der Klasse führen könnte, die keine unmittelbare Gefahr für einen Polizeibeamten oder eine andere Person darstellen, es sei denn, diese Gewalt ist erforderlich, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr körperlicher Schäden für eine Person abzuwenden;
d. Der Einsatz von Waffen zur Auflösung von Menschenansammlungen ohne mindestens zwei separate Warnungen in einer Weise und Lautstärke, die von den betroffenen Personen hörbar sind, ist untersagt, es sei denn, die Bedrohung ist so schwerwiegend und unmittelbar, dass eine Warnung nicht möglich ist. In diesen Warnungen muss erläutert werden, dass die Beklagten Waffen zur Auflösung von Menschenansammlungen einsetzen dürfen und den betroffenen Personen ausreichend Zeit geben müssen, um dem Einsatz von Gewalt zu entgehen.
e. Das Abfeuern von Tränengasgranaten oder Blendgranaten, um Mitglieder der Klasse zu treffen, oder das Abfeuern von Geschossen mit kinetischer Wirkung oder anderen Waffen zur Massenkontrolle *3 auf den Kopf, den Hals, die Leiste, den Rücken oder andere empfindliche Bereiche von Mitgliedern der Klasse, es sei denn, von dieser Person geht eine unmittelbare Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung aus;
f. Richten von Schusswaffen auf Mitglieder der Klasse, die keine unmittelbare Gefahr für den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer anderen Person darstellen;
g. Anweisung an jedes Mitglied der Klasse, keine Audio- oder Videoaufnahmen von Aktivitäten oder Beamten der Bundespolizei anzufertigen;
h. Anweisung an jedes Mitglied der Gruppe, das ein Kraftfahrzeug rechtmäßig auf öffentlichen Straßen führt, diese rechtmäßige Tätigkeit einzustellen. Festnahme oder Verhaftung von Mitgliedern der Gruppe, die nicht
Widerstand gegen eine rechtmäßige Anordnung zur Auflösung einer Menschenansammlung ist untersagt, es sei denn, es besteht ein konkreter begründeter Verdacht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, die eine Festnahme rechtfertigt und für die der Polizeibeamte die rechtmäßige Befugnis zur Festnahme besitzt.
Es wird ferner angeordnet, dass alle Bundesagenten, mit Ausnahme derjenigen, die Bundesagenten, die im Rahmen ihrer regulären dienstlichen Tätigkeit keine Uniform oder andere kennzeichnende Kleidung oder Ausrüstung tragen oder im Rahmen ihrer regulären dienstlichen Tätigkeit verdeckte Operationen durchführen, müssen eine gut sichtbare, eindeutige, persönlich zugewiesene und erkennbare alphanumerische Kennung an ihrer Uniform anbringen und diese an zwei verschiedenen Stellen deutlich sichtbar tragen. Dieselbe eindeutige und persönlich zugewiesene Kennung muss auch bei Änderungen an der Uniform oder der taktischen Ausrüstung eines Bundesagenten weiterhin gut sichtbar an zwei verschiedenen Stellen angebracht bleiben. Es wird ferner angeordnet, dass alle Bundesagenten, die verdeckte Operationen durchführen, Beamte der Einwanderungsbehörde im Distrikt Minnesota, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen ihrer regulären dienstlichen Tätigkeit keine Uniform oder sonstige kennzeichnende Kleidung oder Ausrüstung tragen oder im Rahmen ihrer regulären dienstlichen Tätigkeit verdeckte Ermittlungen durchführen, und die derzeit mit Körperkameras ausgestattet und für deren Verwendung geschult sind, müssen diese bei Vollstreckungsmaßnahmen aktivieren, sofern keine Ausnahme durch die Richtlinien von CBP, ICE oder DHS vorliegt.
...
Festnahmen; *5 ii. Kurze Ermittlungsfestnahmen, einschließlich Durchsuchungen während kurzer Ermittlungsfestnahmen; iii. Vollstreckung und Versuch der Vollstreckung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Haftbefehlen sowie persönliche Zustellung von Vorladungen;
iv. Vollstreckung und Versuch der Vollstreckung eines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlusses; v. Vollstreckung einer Ausweisungsverfügung, auch an Bord von Sondercharterflügen mit hohem Risiko, und Durchführung der Überprüfung von kommerziellen Ausweisungen; vi. Einsatz zum Schutz von Einrichtungen der Bundesregierung; vii. Reaktion auf öffentliche, rechtswidrige/gewalttätige Störungen in Einrichtungen der Einwanderungs- und Zollbehörde (ICE);
viii. Interaktionen mit Mitgliedern der Öffentlichkeit bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten im Außendienst; ix. Bei der Reaktion auf Notfälle.
c. Vollzugstätigkeiten, bei denen Körperkameras im Sinne dieser Anordnung nicht getragen oder aktiviert werden, sind: Wenn Beamte verdeckte Ermittlungen durchführen oder Vertrauliche Informanten werden oder können anwesend sein; ii. Überwachungstätigkeiten zur Informationsbeschaffung, bei denen und wann keine Strafverfolgungsmaßnahme geplant ist; *6 iii. An Bord von kommerziellen Flügen; iv. Kontrollierte Lieferungen; und
v. Vernehmungen in Gewahrsam innerhalb von Gefängnissen, Haftanstalten, Internierungslagern oder von ICE betriebenen oder gemieteten Einrichtungen.
d. Diese Bestimmung, die das Tragen von Bodycams vorschreibt, gilt nicht für Bundesagenten, die an einem Grenzübergang in die Vereinigten Staaten tätig sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den internationalen Flughafen Minneapolis-St. Paul.
e. Die Beklagten haften nicht für die Verletzung dieser Bestimmung, (i) wenn die Aufzeichnung aufgrund eines Geräteausfalls nicht möglich ist oder (ii) wenn der Cloud-Speicher für die von Körperkameras erstellten Aufzeichnungen nicht mehr verfügbar ist, sei es aufgrund (a) auslaufender Haushaltsmittel, (b) Ablauf einer Lizenz oder eines Vertrags oder (c) aus einem anderen Grund, der nicht von den Beklagten zu vertreten ist. Es wird ferner angeordnet, dass die Bundesagenten diese Information weitreichend verbreiten.
Bekanntmachung dieser Anordnung. Insbesondere werden die Beklagten angewiesen, Kopien dieser Anordnung bis spätestens 17:00 Uhr am ... an alle nachstehend aufgeführten Personen zu übermitteln: ...
Quelle:
https://app.midpage.ai/document/tincher-v-noem-1000462560202?refG=trueUnd noch eine interessante Quelle:
https://docs.justia.com/cases/federal/district-courts/minnesota/mndce/0:2025cv04669/229758/45
Da geht aktuell viel mehr ab, es gibt wie schon geschrieben eine neue Klage "Tincher v. Noem" (Minnesota, Januar 2026) und hier hat ACLU gegen die ICE-Operation „Metro Surge“ geklagt. Dass Richterin Menendez am 02.01.2026 den Antrag der Städte Minneapolis und Saint Paul als Amicus Curiae (Unterstützer) abgelehnt hat, war übrigens keine Niederlage für die ACLU.
Die Richterin wollte lediglich verhindern, dass sie den Fall wegen Befangenheit abgeben muss, um das Verfahren so schnell wie möglich durchzuziehen. Die ACLU sieht in den neuen Befugnissen eine massive Verletzung des 4. Zusatzartikels (Schutz vor willkürlicher Durchsuchung).
Und nun haben sie echt ein Problem, der Fall Renee Nicole Good († 07.01.2026) zeigt, dass eine juristische Grauzone tödlich enden kann. Die ACLU führt diesen Fall nun als "Beweisstück A" an, dass wenn Agenten darin bestärkt werden, Menschen aufgrund von Erscheinungsbild und Ort anzuhalten, geraten zwangsläufig auch völlig unbescholtene US-Bürger ins Visier geraten können.
Die Hemmschwelle für Aggression sinkt, wenn das bloße Aussehen bereits als "Anfangsverdacht" gewertet wird.