(3) Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15.
und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen,
auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwir
ken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende
Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstel
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung
des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im
Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, damit
der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt
und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Ver
folgung ausgesetzt ist.
(21) Solange ein Antragsteller seinen Antrag rechtfertigen
kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise
oder die Verwendung falscher oder gefälschter Doku
mente nicht für sich schon automatisch die Inanspruch
nahme eines Grenzverfahrens oder beschleunigten Ver
fahrens zur Folge haben.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0060:0095:DE:PDFEU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU
Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, daß sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.
Quelle:
https://freirecht.de/g/GFK:31Art. 31 Genfer Flüchtlingskonvention
Auf der Suche nach Schutz in einem anderen Land, müssen Flüchtlinge häufig gefährliche Wege in Kauf nehmen. Weil sie ihre Heimat häufig überstürzt verlassen mussten oder die entsprechenden Behörden im Land fehlen, haben Flüchtlinge oft keine Reisedokumente bei sich.
Quelle:
https://www.unhcr.org/de/ueber-uns/wem-wir-helfen/fluechtlinge