andromeda187 schrieb:Du hast ein Manuskript einer Uni gepostet. Nur mal so.
Na und? Hätte ich die §§ 100a ff. StPO posten sollen?
andromeda187 schrieb:Und wir reden hier von internationalen Recht.
Twitter, WhatsApp, Facebook, Instagramm usw sind alles ausländische Unternehmen und der Speicherort ist ebenso im Ausland.
Dementsprechend muss der Antrag der dortigen Justiz gestellt werden und daran scheitert die deutsche Justiz wieder und wieder.
Wir reden hier vom Telemediengesetz (TMG), das festlegt, welche Diensteanbieter dem deutschen Recht unterliegen. Dazu gehören alle großen US-Unternehmen, die in Deutschland oder in einem EU-Land eine Niederlassung haben (Facebook, Google, Ebay usw.).
Genaueres kannst Du dem TMG (§§ 2 ff.) entnehmen:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/ (Archiv-Version vom 16.02.2020)Nur in Fällen, in denen Firmen gänzlich im Nicht-EU-Ausland sitzen, besteht
de jure nur die Möglichkeit eines Rechtshilfeersuchens. Das muss über das Bundesjustizministerium gestellt werden. Und das dauert.
De facto ist es aber zum Beispiel bei Kinderpornos so, dass deren Lösung innerhalb von 24 Stunden überall auf der Welt erfolgt.
Schließlich gilt auch zu unterscheiden, ob Daten des Opfers verlangt werden. Oder Daten eines Beschuldigten.