rhapsody3004 schrieb:Nicht bei Kapitaldelikten bzw. dringender Tatverdacht auf Totschlag (wie bei F damals ) oder Mord.
Natürlich ist auch bei Kapitaldelikten ein Haftgrund notwendig. Die U-Haft ist ein Mittel der Verfahrenssicherung und kein vorweggenommene Strafe o. ä. Und wenn man über die U-Haft die Verfahrensdurchführung sichern möchte, dann muss man auch begründen, warum das Verfahren ohne U-Haft gefährdet wäre: Haftgrund.
Was du meinst, ist die Schwere der Tat als Haftgrund aus § 112 III StPO. Diesen Haftgrund hat das Bundesverfassungsgericht nur mit der einschränkenden Auslegung für verfassungskonform befunden, dass zumindest Anhaltspunkt für einen anderen Haftgrund vorliegen müssen. Wenn der Haftbefehl also ausschließlich auf diesen Haftgrund gestützt wird, begibt sich der jeweilige Richter auf verdammt dünnes Eis, weil dieser Haftgrund für sich genommen ganz ganz stark an der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit steht. Zumal in der Praxis ab einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr regelmäßig Fluchtgefahr angenommen wurde.