„Auch nicht die Personen, die unseren Schwiegersohn entlasten.
Welche Personen sollen das denn bitte gewesen sein?
Müssten ja, wenn, schon Personen gewesen sein, die mit F nach 7 Uhr im Haus gewesen wären. Nur solche könnten ihn, wenn, wirklich entlasten und wenn glaubwürdig natürlich.
Wage zu bezweifeln, dass es die gegeben hat.
Waren das vielleicht nur irgendwelche Personen, vor Gericht würde man sie Leumundszeugen nennen, die über F einfach nur gutes berichten haben?
Claudius_Zorn schrieb:Der TV rückte vermutlich erst in den Mittelpunkt, als er diverse Angaben bei den EB machte, die widersprüchlich waren
So siehts aus.
Denke, wird damit angefangen haben, dass seine Aussagen nicht mit den Ermittlungsergebnissen übereingestimmt haben. Er also nicht wie angegeben geschlafen haben kann, zumindest nicht die ganze Zeit.
Und Rebeccas Handy wird auch noch in den Router eingeloggt gewesen sein, zu einer Zeit, in der seiner Angaben nach Rebecca aber schon weg gewesen sein will.
Kesy dürfte ihm dann endgültig das Genick gebrochen haben.
Und ist doch vollkommen klar, dass man zu Beginn der Ermittlungen neben den Eltern von R dann auch gleich J und F befragt haben wird, als Bewohner des Hauses, wo sich Rebecca laut Aussagen zuletzt aufgehalten hat. Sprich, da übernachtet hat an dem Wochenende.
BalouHet schrieb:Die Aussage war doch sinnbildlich die: es gibt keine konkreten Hinweise auf einen Tötungsdelikt. Und wo (absolut?) keine Hinweise, (vermutlich/wahrscheinlich) auch kein Totschlag.
Diese Denke ist ein Fehler.
Eine spurenarme Lage schließt ein Tötungsdelikt nicht aus.
Und keine konkreten Hinweise, ist nicht gleich bedeutet mit gar keine Hinweise.
Genauso wie relativ unauffällige Spurenlage - das relativ das unauffällige einschränkt. Also absolut unauffällig wird die Spurenlage nicht gewesen sein, aber auch nicht eindeutig genug.
In Summe gesehen, aber bestimmt verdächtig genug.
Matula007 schrieb:Nicht ganz einfach, grundsätzlich hast Du recht @rhapsody3004, in 78 c StGB gibt es Verfahrensschritte welche die Verjährung unterbrechen, hat aber alles auch ein Zeitlimit, wenn beispielsweise die Ermittlungen doppelt solange dauern würden wie die zu verhängende Freiheitsstrafe
Danke dir. Ich wusste halt nur, dass die Verjährungsfrist bei bereits Beschuldigten pausieren kann.
PS.
Na ja, bei mal angenommenem normalen Fall des Totschlags wäre der Mindeststrafrahmen ja nicht unter 5 Jahren. Nach oben lässt das Gesetz offen.
Gesetzlicher Strafrahmen nach oben in der Regel dann aber bestimmt maximal 15 Jahre. Bzw. viele Fälle des normalen Fall des Totschlags werden ja mit einem Strafmaß je nach Einzelfall zwischen 5-15 Jahren belegt, was man so über die Jahre immer wieder mal mitbekommen hat.
Nur in besonders schweren Fällen des Totschlags wäre sogar auch eine lebenslange Freiheitsstrafe drin.