@inci2 Der Anruf wurde in der PK3 nicht erwähnt.
STA: Was wissen wir gesichert über den Verlauf der Nacht?-Am 6.6.07 fuhr die Mutter ihre Tochter zum Parkplatz der Uni Trier. TG stieg dort gegen 20:30 Uhr aus.
-Die Mutter wusste, dass sich TG mit einem Mitstudenten traf, den sie im Studium kennengelernt hatte u. mit dem sie sich eine persönliche Beziehung versprach.
-Am gleichen Tag, um die Mittagszeit, war TG bereits mit einer Mitstudentin zum Campus gefahren. Auch der Freundin gegenüber hatte sie erzählt, dass sie einen jungen Mann kennengelernt habe, mit dem sie eine Beziehung aufbauen wolle. TG hatte auch ihrer Freundin erzählt, dass sie an diesem Abend entscheiden solle, ob sie zusammen kommen. TG sei sich aber noch nicht sicher gewesen, ob sie gleiche Interessen habe.
A=neuer Bekannter
B=Bekannter des A
-TG traf sich also ab 20:30 Uhr mit Person A u. B u. weiteren Leuten von A u. B in einer Wohnung. Es wurde vorgeglüht u. ausreichend Alkohol getrunken, auch TG soll ausreichend Alkohol getrunken haben.
-TG lernte an diesem Abend erst einen großen Teil der Leute kennen.
-gegen 23.30 Uhr fuhren dann 6 Personen aus der Gruppe mit dem Bus in die Innenstadt bis zur Basilika. Dazu gehörte TG u. der angehende Freund A.
-Die Gruppe ging zunächst zur ...Passage, wo sie von dort mit dem Shuttle zm FH-Fest fuhren. Der Rest der Gruppe, die sich in der Wohnung des B eingefunden hatten, kamen später nach.
-A war mit einem Freund auf dem FH-Fest verabredet, also mit C. Dieser Freund traf um 0:30 Uhr dort ein u. wurde dort am Eingang von A u. TG abgeholt.
-Die Personen um B blieben auf dem Fest zusammen, wobei einige der Gruppe während des Festes den Kontakt zu der Gruppe verloren hatten.
-Zwischen 3.00 Uhr u. 3.30 Uhr ging man gemeinsam zum Pardeck; dort lief Techno-Musik. Dort verlor man sich dann aus den Augen. Zurück blieb die Person C u. TG.
-A versuchte zwischen 3:26 Uhr u. 3:35 Uhr mehrfach TG u. C telefonisch zu erreichen. Auf dem Pardeck, wo sich die beiden aufhielten, war aber ein Kontakt mit dem Mobilfunk nicht möglich.
-C konnte A dann erst wieder um 3:48 Uhr telefonisch erreichen. A saß zu diesem Zeitpunkt bereits im Shuttlebus Richtung Innenstadt.
-Zu dieser Zeit waren C u. TG noch auf dem Festgelände u. gingen Richtung Bushaltestelle der FH.
-C verlor dann TG für einen Moment aus den Augen, ging ein paar Schritte zurück u. sah dann TG bei einer ihm unbekannten Person stehen. Er sprach sie an u. sagte zu ihr, dass er zu den Bussen gehen wolle. Daraufhin mischte sich die unbekannte Person ein u. antwortete ihm mit den Worten: LTIR. - Wer diese Person war, konnte bis heute nicht ermittelt werden.
-C ging dann alleine zur Bushaltestelle u. nahm dann den Shuttlebus.
-Um 3:53 Uhr sandte TG dann eine SMS an A mit dem Inhalt: Wo bist du?
-Um 4 Uhr, nachdem A die SMS gelesen hatte, rief A TG an u. teilte ihr mit, dass er bereits auf dem Weg in die Stadt sei. - TG habe daraufhin mit einer Verstimmung reagiert. A hatte sie als "kratzig" beschrieben u. ein bisschen sauer. - TG teilte A mit, dass sie nachkommen wolle. Man vereinbarte dann einen Treffpunkt in der Innenstadt. Dieses Telefonat wurde von 3 Zeugen beobachtet, die alle TG kannten u. nach dem Telefonat mit ihr ins Gespräch kamen.
-Nach den Zeugenaussagen wirkte TG aufgeregt u. wollte wissen, wie sie am schnellsten zum NKP komme.
-Ein letztes Telefonat von TG fand dann um 4:13 Uhr statt. Sie telefonierte wieder mit A. Hierin teilte A TG mit, dass er entgegen der ursprünglichen Absprache mit 3 weiteren Freunden auf dem Weg zum Bahnhof sei, um sich dort ein Taxi zu nehmen. Man wolle wieder zu B in die Wohnung fahren.
-Die Funkzellenauswertung besagt, dass TG sich zu diesem Zeitpunkt auf dem FH-Gelände befand u. die Funkzelle des Roten Felsens mit abdeckt! TG hatte zumindest nicht den Weg in Richtung Innenstadt verlassen!
-Nach 4:13 Uhr gibt es kein Lebenszeichen mehr von TG. Es gibt keine Zeugen, die TG definitiv gesehen haben.
-Der nächste Anrufversuch fand dann erst gegen 15 Uhr statt. Zu diesem Zeitpunkt war das Handy von TG nicht mehr erreichbar.
-Zwar gab es verschiedene Zeugenaussagen zu verschiedenen Personen. Es konnte aber nicht ermittelt werden, ob es sich tatsächlich um TG gehandelt hat.
-Ein Geschehensablauf ist nach 4:13 Uhr ungeklärt geblieben.
-Es steht nahezu fest, dass TG in der Nacht ihres Verschwindens am Felsen abgetürzt war. - Es kann ausgeschlossen werden, dass TG dort hingebracht worden sein könnte (an den Funort!)
-Es führt ein Wanderweg entlang des Felsens. Dieser Weg ist mit einem Metallzaun bis zum Anfang abgesichert. Der Zaun bestand bereits im Jahr 2007 u. ist 1,20 m hoch.
- Vom Zaun bis zur Felskante sind es ca. 3,50 m. Dieser Geländebereich vor dem Zaun ist relativ steil u. gefährlich. Hinter dem Zaun befanden sich im Bereich des Absturzortes Trampelpfade. Von der FH aus befindet sich der Zaun etwa 100m vor der Absturzstelle. Von dort sind bereits Trampelpfade zu erkennen, die entlang hinter dem Zaun bis zur Felskante führen. Es ist von daher auszugehen, dass der absturzgefährdete Bereich häufiger von Personen benutzt wurde.
- An der Bekleidung u. am Schmuck wurden keine gewaltsamen Beschädigungen festgestellt.
-Die Berentzen-Fläschchen wurden von TG mitgeführt. Die 9 Fläschchen waren zusammen aufgefunden worden, so dass die Fläschchen nicht durch fremde Hand hinuntergeworfen worden sein konnten, sondern in der inzwischen verrotteten Tasche aufbewahrt worden waren.
-Es konnten keine DNA-Spuren an den Fläschchen festgestellt werden. Es wurde ein Benzol-ähnlicher Stoff festgestellt.
-Viele Spuren waren mit dem Fundort nicht vereinbar u. bedurften so keiner weiteren Ermittlungen.
-Hinweise, dass TG in Begleitung gewesen wäre, haben sich nicht ergeben.
-Einigen Anregungen des RA B. sei intensiv nachgegangen worden, ohne dass sich daraus eine Aufklärung ergeben hat. Anderen Spuren sei man nicht nachgegangen, weil nach Auffassung der Ermittler sich kein neuer Ansatz ergeben hätte.
-FAZIT: Es sind einige Fragen offen geblieben. Ungeklärt ist,
-welchen Weg TG nach 4:13 Uhr genommen hatte?
-warum sie den Weg zur späteren Absturzstelle gegangen war?
-wie es genau zu dem Absturz kam?
Es hat sich keine Anhaltspunkte für ein Gewaltverbrechen ergeben.
Bei einem möglichen Kampfgeschehen wären vermutlich einzelne Gegenstände zurückgeblieben.
Die Ermittlungen haben auch keine Erkenntnisse zu einer Vortat erbracht, aus der ein mögliches Motiv hergeleitet werden konnte.
Es gab keinen Hinweis auf einen Streit auf dem Fest o. davor, keine Situation, aus der ein sexuelles Motiv entstanden sein könnte o. ein sonstiges Motiv.
Eine Psychologin des LKA, die seit 2011 in die Ermittlungen mit eingebunden worden war, wurde nach Auffinden der TG beauftragt, anhand der Aussagen von Angehörigen, Freunden u. Bekannten eine Analyse zur Person TG durchzuführen. Sie kam in der Analyse zum Ergebnis, dass sich TG insbesondere wegen ihrer Absicht mit dem Studenten A, mit dem sie zusammenkommen wollte, u. eine gefühlte Zurückweisung, in der er es vorgezogen hatte, die Nacht mit seinen Freunden ausklingen zu lassen, sich in einem psychisch labilen Zustand befunden haben dürfte. TG war allein u. angetrunken auf der FH-Fete zurückgeblieben.
Diese Zurückweisung bzw. diese Kränkung könnte als Anlass gewirkt haben, Richtung Roter Felsen zu gehen, um dort alleine zu sein. Hinzu komme die Alkoholisierung, die emotionssteigernd wirkt. Das Geländer an der Absturzstelle mit Blick auf die Stadt nach Osten wirkt anlockend auf Menschen, die den Sonnenaufgang erleben wollen. Mit Alkohol könnte es dazu geführt haben, mögliche Gefahrensituationen zu unterschätzen u. sich auf das Gelände jenseits des Zauns zu begeben...Die psychologische Expertise stellt selbstverständlich keinen Beleg dar, dass es so gewesen ist. Es zeigt aber auch, dass auf den ersten Blick fernliegende Handlungsweise vom FH-Fest aus in die "falsche" Richtung, psychologisch durchaus erklärbar ist.
Nach Bewertung aller Umstände ist nach Auffassung der Ermittler u. der STA mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem tragischen Tod der TG um ein tragisches Unfallgeschehen beruht. Es haben sich keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden ergeben. Es ergeben sich keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze.
Das Verfahren ist deshalb nach §170 StPO eingestellt.