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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

20.835 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Hartz IV, Sanktionen, BGE ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 18:36
@zodiac68
Unterbezahlt im Sinne von " Man kann nicht davon leben".
Wenn man Fulltime- Jobs vermittelt die monatlich ca 1000,-- Euro Netto bringen, wobei schon mehr als die Hälfte für Miete draufgeht.

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 19:03
@reficul
hier eine lohnpfändungstabelle.

http://www.adf-inkasso.de/inkasso/pfaendungstabelle.htm

1049,99€ netto lohn steht da mit 0€ lohnpfändung


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 19:08
@dasewige

In bestimmten Fällen kann dieser Betrag auch noch unterschritten werden, vor allem wenn es um Unterhalt für ein kind geht


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 19:16
@def
das sind von den tarifpartner ausgehandelte verträge und sie haben gesetzescharackter und der ist einklagbar.


http://www.tagesschau.de/wirtschaft/mindestlohn280.html

wenn du meinst das ich hetze, dann würde ich an deiner stelle, die hetze an die mods melden, ansonsten lass es einfach!

@Medienkrieger
schau dir mein link an, in der tabelle steht alles auch das mit den unterhaltspflichtigen kindern.


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 19:23
@dasewige

Nicht das gleiche, denn in deiner Tabelle ist die Annahme dass das Kind in dem Haushalt lebt, in welchem die Pfändung ansteht.
Ich meinte aber dass dir mehr weggepfändet werden kann, wenn deine Schulden Kindesunterhalt sind. Zur Sicherung der Lebenskosten (Unterhalt) eines Kindes kann dir wenn du arbeitest bis auf 1000 Euro und als arbeitsloser bis auf 800 Euro alles genommen werden. Und dann kann sogar dieser Betrag noch unterschritten werden, da es immer eine Einzelfeststellung gibt, in welcher festgestellt wird, wie viel man dir wirklich nehmen kann ohne deine Existenz ganz zu gefährden. Kindesunterhalt hat nämlich (nach Steuer!) die höchste Priorität


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 19:36
@Medienkrieger

ja, der kindesunterhalt kommt als erstes, da gebe ich dir vollkommen recht.
deswegen dürfen gläubiger bei einen nettolohn von 1049,99 nicht pfänden, damit der schuldner den unterhalt zahlen kann.

wir reden das gleiche.


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 19:43
Ich meinte es so dass dir, wenn du Kindesunterhalt schuldig bist oder zahlen musst,es durchaus die Möglichkeit gibt dir mehr zu nehmen (dir also weniger als die 1049 Euro bleiben) damit der Unterhalt gezahlt wird. Es gibt da zwar einen Richtwert aber der ist nicht statisch. Individuelle Berechnungen sind im Härtefall möglich, das heißt dass dir dann um den Unterhalt zahlen zu können nur der Regelsatz plus angemessene Wohnung bleibt


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 19:55
@Medienkrieger
du gehts von der voraussetzung aus, das die schulden auf den unterhalt beruhen.

ich gehe davon aus das die schulden, nicht nur darauf beruhen.

meine rechnung geht so nettolohn, minus lohnpfändung, minus unterhaltspflicht= rest der natürlich unter 1049,99 liegen kann.

somit ist doch klar wenn die schulden nur auf den unterhaltsschulden liegen, es dann natürlich auch darunter liegen können.


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 20:00
Jetzt klingelts :)


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 21:19
Zitat von dasewigedasewige schrieb:1049,99€ netto lohn steht da mit 0€ lohnpfändung
gilt erst ab dem 01.07.2013 ;)


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

29.04.2013 um 21:31
@Medienkrieger
@dasewige

Mir bleiben 950,- €.... da ich für 2 Kinder Unterhalt zahle. ^^
An die Spesen wollten sie einst auch ran.. aber durch einen eingeschalteten Anwalt wurde dies abgewendet. Mir wären nämlich sonst auch diese noch zu 2/3 abgezogen worden. Allerdings hätte ich es dann dahingehend getrieben.. gekündigt zu werden. Ich bringe ja kein Geld zur Arbeit mit :)


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 08:19
@dasewige
Zitat von dasewigedasewige schrieb:das sind von den tarifpartner ausgehandelte verträge und sie haben gesetzescharackter und der ist einklagbar.
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Punkt! Tarifverträge sind Branchenspezifisch...
Zitat von dasewigedasewige schrieb:wenn du meinst das ich hetze, dann würde ich an deiner stelle, die hetze an die mods melden, ansonsten lass es einfach!
Überlass mal fein mir was ich wann wie melde. ;)

Allein deine Wortwahl zeigt wessen Geistes Kind du bist und dies ist nicht der erste Thread wo ich mitbekomme wie verbittert du zu sein scheinst. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hauen sich gegenseitig in die Pfanne... der Unterschied ist, dass der AG den längeren Hebel hat...


Zwecks Pfändungsfreigrenze:

Am 08.04.2013 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.
Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013, die Sie hier finden:


Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 08.04.2013
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:D.h., Du wirst besser gestellt, wenn Du einen Job hat und Schulden, als wenn du keinen Job hast
Quatsch! Es wird lediglich sichergestellt, dass Unterhaltspflichten nachgekommen wird und genug zum Leben übrigbleibt. Wenn du keinen Job hast sind auch Unterhaltspflichten obsolet, und werden von allen für den Arbeitslosen bezahlt. Oder wollen wir dem Arbeitslosen dann mehr geben das er dann an Unterhalt zahlt? Können wirs auch gleich weiterüberweisen oder? Es existiert genausoeine Grenze die aber natürlich niedriger ist als die beim Arbeitnehmer... der hat ja schließlich auch andere Ausgaben.

http://www.hartz-iv.info/news/2009/03/19/unterhalt-auch-hartz-iv-empfaenger-muessen-zahlen/ (Archiv-Version vom 26.04.2013)

Unterhalt: Auch Hartz IV Empfänger müssen zahlen!

19. März 2009 133 Kommentare » Erhält ein Hartz IV Empfänger mehr als die Regelleistung durch die ARGE, so ist er auch verpflichtet, gerichtlich festgestellten Kindesunterhalt zu zahlen. Dies entschied nun am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel unter dem Az. B 14 AS 43/07 R.

Unpfändbar bleibt das Existenzminimum in Höhe der Regelleistung, die derzeit bei 351€ liegt sowie die Leistungen zur Unterkunft und Heizung. Verfügt der Hartz 4 Empfänger darüber hinaus über mehr Leistungen, so unterliegen sie dem Unterhalt, wenn die Unterhaltspflicht durch ein Gericht festgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das BSG zu entscheiden, ob einer 17-jährigen Unterhalt durch den Vater zusteht. Dieser verweigerte den Unterhalt und auch die Karlsruher ARGE wollte nicht zahlen, mit der Begründung, dass nach Düsseldorfer Tabelle Arbeitslosen ein Selbstbehalt von 770€ bleibt, welchen der Vater nicht erreiche. Zudem wohnt der Vater kostenfrei und erhält neben der Regelleistung zusätzlich noch den ALG I Zuschlag wegen vorherigen Arbeitslosengeld Bezuges.

Das BSG schließt sich nicht der Meinung an, dass der Selbstbehalt von 770€ aus der Düsseldorfer Tabelle zähle, denn er sei für Arbeitslosengeld II Empfänger geringer. Die Tatsache, dass der Vater kostenfrei wohnt und zusätzlich den ALG I Zuschlag bekommt, muss hierbei berücksichtigt werden. Schließlich werden beim Selbstbehalt bereits die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, daher muss beim unterhaltspflichtigen Vater das monatliche Einkommen bzw. Einkünfte entsprechend auf den Selbstbehalt umgerechnet werden.

Was der Vater nun konkret an Unterhalt für seine Tochter zahlen muss, ließ das BSG nicht verlauten. Welchen Selbstbehalt der Vater nun hat und wie viel er als Unterhaltsleitung abgeben muss, wird das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären und entscheiden müssen.


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 08:33
@Gwyddion

Ich finde es ein Selbstverständnis dass man für die Lebenssicherung seiner Kinder so viel zu geben hat, wie es eben gerade geht


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 08:39
Zitat von defdef schrieb:Wenn du keinen Job hast sind auch Unterhaltspflichten obsolet, und werden von allen für den Arbeitslosen bezahlt. Oder wollen wir dem Arbeitslosen dann mehr geben das er dann an Unterhalt zahlt? Können wirs auch gleich weiterüberweisen oder? Es existiert genausoeine Grenze die aber natürlich niedriger ist als die beim Arbeitnehmer...
Der Selbstbehalt für Arbeitslose ist in Sachen Unterhaltspflicht auch geringer als bei einem Arbeitnehmer. Bei einem Arbeitslosen liegt der Richtwert so um die 800 Euro

Das BSG schließt sich nicht der Meinung an, dass der Selbstbehalt von 770€ aus der Düsseldorfer Tabelle zähle, denn er sei für Arbeitslosengeld II Empfänger geringer. Die Tatsache, dass der Vater kostenfrei wohnt und zusätzlich den ALG I Zuschlag bekommt, muss hierbei berücksichtigt werden. Schließlich werden beim Selbstbehalt bereits die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, daher muss beim unterhaltspflichtigen Vater das monatliche Einkommen bzw. Einkünfte entsprechend auf den Selbstbehalt umgerechnet werden

Ja beim Unterhalt wird/kann es immer Einzelfallentscheidungen geben, in dem die tatsächlichen Lebenserhaltungskosten des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden. Hatte ich aber auch bereits geschrieben.
Das ist auch absolut die richtige Regelung


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def ehemaliges Mitglied

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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 08:48
Zitat von MedienkriegerMedienkrieger schrieb:Der Selbstbehalt für Arbeitslose ist in Sachen Unterhaltspflicht auch geringer als bei einem Arbeitnehmer. Bei einem Arbeitslosen liegt der Richtwert so um die 800 Euro
Nein,

Unpfändbar bleibt das Existenzminimum in Höhe der Regelleistung, die derzeit bei 351€ liegt sowie die Leistungen zur Unterkunft und Heizung.

Guckst du hier: http://www.hartz-iv.info/news/2009/03/19/unterhalt-auch-hartz-iv-empfaenger-muessen-zahlen/ (Archiv-Version vom 26.04.2013)

Alles was darüber hinaus geht, kann gepfändet werden.


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 08:54
@def

Bei meinen 800 Euro handelt es sich nicht um einen ALG2 sondern um einen ALG1 Menschen. Da kommt man dann (Regelsatz+angemessener Wohnraum+Nebenkosten) auch auf ca. 800 Euro.

Bei einem ALG2 gilt der ALG2 Regelsatz+überwiesene Wohnkosten als Selbstbehalt


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 08:55
@def

Ich finde es immer traurig und zum Fremdschämen wenn gerade bei Unterhaltspflichten sich einige beschweren und aufregen wie wenig ihnen doch bleibt. Die sollten mal lieber daran denken dass sie für ihre Kinder verantwortlich sind


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 09:17
@Medienkrieger

Ah ok, ich dachte es geht nur um H4 Bezieher... wegen dem Threadtitel. ;)
Zitat von MedienkriegerMedienkrieger schrieb:Die sollten mal lieber daran denken dass sie für ihre Kinder verantwortlich sind.
Man wälzt ja zu gern auf das miese fiese System ab... und jeder der was dagegen sagt ist sowieso ein Verbrecher... ;)


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 09:25
Zitat von defdef schrieb:Quatsch! Es wird lediglich sichergestellt, dass Unterhaltspflichten nachgekommen wird
Ich wäre an Deiner Stelle etwas vorsichtiger. Der genannte Pfändungsfreibetrag ist derjenige, wenn KEINE Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Insofern ist es schon eine Besserstellung gegenüber Personen, die kein Einkommen haben.


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Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

30.04.2013 um 10:12
@kleinundgrün

Natürlich ist der arbeitende Unterhaltspflichtige finanziell etwas bessergestellt als der nicht arbeitende, man will ja schließlich verhindern dass der Arbeitnehmer dann seine Arbeit auch noch hinschmeißt, weil es sich gänzlich nicht mehr lohnen würde
Zusätzlich benötigt ein Arbeitnehmer auch mehr Geld als ein Arbeitsloser, das sollte man auch nicht vergessen


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