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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

12.192 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

um 13:08
Nun habe ich den Fall gefunden, in dem ein fehlerhaftes Gutachten eine tragende Rolle spielt und in dem erst das Gericht selbst ("aus eigener Sachkunde") den Fehler bemerkt hat. Ich denke, in unseren Kontext (fehlerhaftes "phonetisches" Gutachten) passt das sehr gut.

Das LG Aschaffenburg hatte 2020 über einen "cold case" von 1979 zu befinden:

Das Opfer hatte Bissspuren an der Brust. Ein Zahngutachten der Rechtsmedizin der LMU ergab: Diese Spuren stammten "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von den Zähnen des Angeklagten. Die Gutachterin sagte vor Gericht dementsprechend aus.

Das Gericht überprüfte danach das Gutachten und ermittelte weitere Vorbefunde, u.a. ein Röntgenbild von 1997. Es bekam schwerwiegende Bedenken und lud die Gutachterin erneut, die auf dem Ergebnis ihres Gutachten beharrte. Im Anschluss erklärte das LG: Das Gutachten sei "fehlerhaft und wertlos", der Angeklagte sei aus der U-Haft zu entlassen.

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/aschaffenburg/presse/2020/1.php

Auch hier mussten im Gutachten alle Veränderungen des Zahnstatus berücksichtigt werden, die sich zwischen 2019 und 1979 erfolgt ist. Sie nahm im Gebiss eine genetisch bedingte Anomalie an, die in den Bissspuren erkennbar gewesen sein soll. In Wirklichkeit war diese Anomalie erst entstanden, als dem Angeklagten 20 Jahre später ein Zahn gezogen worden ist. Dies bestätigte im Prozess dann später ein weiterer Zahngutachter, der die Auffassung vertrat, der Biss könne gar nicht vom Angeklagten stammen.

Die Sache endete mit Freispruch:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/aschaffenburg/presse/2020/4.php
Die Einschätzung der Erstgutachterin Dr. Gabriele Lindemaier, die die Bissspur noch „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ dem Gebiss des Angeklagten zugeordnet habe, sei nach inzwischen vorliegendem Kenntnisstand grob falsch gewesen. Nachdem der Kammer zentrale zahnärztliche Unterlagen erst Anfang Februar 2020 zur Verfügung gestellt worden seien, habe die Kammer zunächst das nachholen müssen, was von einer Sachverständigen selbstverständlich zu erwarten gewesen wäre.
Anzumerken ist, dass die Gutachterin als Kapazität auf ihrem Gebiet galt.
Diese von der Kammer angestellten Überlegungen seien zuletzt auch durch den Sachverständigen Dr. Dr. Claus Grundmann überzeugend und nachvollziehbar dahingehend bestätigt worden, dass nicht eine der Besonderheiten in der Bissspur hätte festgestellt werden können, die die Erstgutachterin noch in die Bissspur hineininterpretiert habe.
Quelle: s.o.

@Rigel92

Der Angeklagte hatte verdammtes Glück mit seinen Richtern. Dass die Kammer das tat, was Aufgabe der Gutachterin gewesen wäre, bewahrte ihn vor der Verurteilung. Das war ganz klar überobligatorisch, dass die Richter selbst anfingen, Zähne zu zählen und Abdrücke zu vergleichen, also die Arbeit von hochspezialisierten Fachleuten zu machen. Die Verteidigung war offenbar nicht darauf gekommen. Vielleicht war ein Schöffe Zahnarzt, vielleicht hatte ein Richter schlicht nur Zeit.

Am Rande: Einen Mithäftling, der gegen den Angeklagten aussagte und der eine Neigung zur Lüge aufwies, den gab es auch noch.

Soll oder darf das passieren? Nein. Passiert es? Ja. Und selbst wenn Richter genauer hinsehen, müssen sie nicht den Fehler finden und verstehen.

Insofern sollte der Freispruch Appell an alle Gerichte sein, genauer hinzusehen. Und an alle Gutachter, insbesondere die der Rechtsmedizin der LMU München, selbstkritischer zu sein und sich der hohen Verantwortung gewahr werden, der sie auch gerecht werden sollten. Aber das ist keine Garantie, dass es solche Fehler nicht gibt.

Bei Mazurek kann man sicher diskutieren, ob er auch ohne das Gutachten verurteilt worden wäre. Aber Konsens sollte eigentlich sein, dass dieses Gutachten "fehlerhaft und wertlos" ist.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

um 18:10
Hier gab es während des Prozesses ein prvates Gegengutachten, trotzdem erstmal Verturteilung wg. Mordes mit besonderer schwere der Schuld. Die Verurteilte geht in Revision. Der BGH hat dann den Fall zurücküberwiesen (siehe unten):
Dem Landgericht lagen zu der zentralen Beweisfrage, ob die Angeklagte vorsätzlich unter Verwendung von Spiritus den Brand herbeigeführt hat, mehrere Sachverständigengutachten vor, die von der Strafverfolgungsbehörde noch im Ermittlungsverfahren, von der Angeklagten selbst oder später vom Gericht in Auftrag gegeben worden waren. Das Landgericht teilt zu den Gutachten, denen es nicht folgt, lediglich punktuelle Einzelaussagen mit. Es bleibt offen, aufgrund welcher Überlegungen die jeweiligen Sachverständigen zu ihrem Ergebnis gelangt sind und welche Argumente den Schlussfolgerungen dieser Sachverständigen aus Sicht des Landgerichts entgegenstehen.
Ohne das private Gegengutachten hätte Frau Montgazon wohl alt ausgesehen. Nix mit Olli-Kahn

Fall:
Das Haus in Berlin-Buckow, das Monika de Montgazon und ihr Lebensgefährte zusammen mit de Montgazons Vater bewohnten, brannte in der Nacht zum 18. September 2003 ab. Der an Krebs erkrankte 76-jährige Vater starb dabei in seinem Bett, während seine Tochter und ihr Lebensgefährte sich retten konnten. Auf der Grundlage zweier Brandgutachten des Landeskriminalamtes warf die Staatsanwaltschaft de Montgazon vor, den Brand mit Hilfe von Brennspiritus gelegt und so ihren Vater ermordet zu haben, um an die Versicherungssumme für das abgebrannte Haus zu kommen. Ein Motiv für den Vorwurf des Mordes wurde jedoch nicht genannt; der Vater war so schwer krank, dass er wenige Wochen später nach Angaben der Ärzte ohnehin eines natürlichen Todes gestorben wäre. Auch ein externer Sachverständiger der Verteidigung, der den Gutachten der Staatsanwaltschaft vehement widersprochen hatte, wurde vor Gericht nicht gehört. Das Berliner Landgericht folgte der Anklage und verurteilte de Montgazon 2005 zu lebenslanger Haft, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.[4]

Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision der Angeklagten hin 2006 das Urteil auf.[5] In der neuen Hauptverhandlung zeigten die von de Montgazon beauftragten Gutachter und eine Expertin des Bundeskriminalamts, dass die LKA-Gutachten schwerwiegende Fehler enthielten. Nicht Spiritus war demnach Auslöser des Brandes, sondern wahrscheinlich eine Zigarette des Vaters. Das brennende Fichtenholz seines Bettes habe dann die gleichen Gasrückstände freigesetzt wie Spiritus. 2008 wurde sie daraufhin wegen erwiesener Unschuld freigesprochen.
...
Das Berliner Kammergericht entschied im Februar 2012, dass de Montgazon rund 5.000 Euro an Gutachterkosten an die Staatskasse zurückzahlen müsse und ihr weitere rund 27.000 Euro an Gutachterkosten nicht erstattet würden. Sie hatte während des zweiten Verfahrens fünf Brandanalytiker beauftragt, deren Gutachten insgesamt 113.638 Euro gekostet hatten. Das Gericht hatte die Stundensätze der Gutachter von 100 bis 125 Euro auf 84 Euro gekürzt, da „die Notwendigkeit eines darüber hinausgehenden Stundensatzes [...] nicht plausibel dargelegt“ worden sei, und die Fahrtkostenpauschalen sowie das Honorar für die Vorbereitungszeit eines Gutachters reduziert, da „Kosten, die eine wirtschaftlich denkende Person nicht aufgewandt hätte“ von der Staatskasse nicht zu erstatten seien. De Montgazons Anwalt erhob dagegen Klage (2012) vor dem Bundesverfassungsgericht.[8]
Quelle: Wikipedia: Monika de Montgazon

BGH:
...
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt (BGH NStZ 1981, 488). Er ist gehalten, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens insoweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.).
6

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dem Landgericht lagen zu der zentralen Beweisfrage, ob die Angeklagte vorsätzlich unter Verwendung von Spiritus den Brand herbeigeführt hat, mehrere Sachverständigengutachten vor, die von der Strafverfolgungsbehörde noch im Ermittlungsverfahren, von der Angeklagten selbst oder später vom Gericht in Auftrag gegeben worden waren. Das Landgericht teilt zu den Gutachten, denen es nicht folgt, lediglich punktuelle Einzelaussagen mit. Es bleibt offen, aufgrund welcher Überlegungen die jeweiligen Sachverständigen zu ihrem Ergebnis gelangt sind und welche Argumente den Schlussfolgerungen dieser Sachverständigen aus Sicht des Landgerichts entgegenstehen.
Quelle: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/05/5-372-05.php


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

um 18:25
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Nix mit Olli-Kahn
Der "Olli-Kahn-Senat" des BGH (2. Strafsenat) war nicht für Berlin, sondern für Bayern zuständig (daher auch der Name).


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