Da es vorhin um das Thema Haftbeschwerde ging, wollte ich dazu mal allgemein ergänzen, dass in der Praxis öfters erst eine Haftprüfung veranlasst wird und sollte diese negativ für den TV ausgehen, schiebt dann der Strafverteidiger noch eine Haftbeschwerde nach. So habe ich es jedenfalls vermehrt gelesen. Und was ich interessant fand ist, dass eine abgelehnte Haftbeschwerde einem TV später eventuell sogar negativ ausgelegt werden könnte. Dies wird in folgendem Link,einer Veröffentlichung einer Strafkkanzlei, ganz gut erklärt. Vielleicht interessant für den ein oder anderen, der sich Gedanken macht wie die Anwältin des TV in Zulunft agieren könnte.
„Hilft die Haftprüfung nicht, hat der Untersuchungshaftgefangene die Möglichkeit, Haftbeschwerde einzulegen. Damit ruft er nach vergeblichem Ankämpfen gegen den Haftbefehl und/oder gegen seinen Vollzug das nächst höhere Gericht (hier Landgericht) an. Dieses benötigt nun die Akten, was bedeutet, dass allein für die Aktenversendung wieder Zeit vergeht, in der der Untersuchungsgefangene in Haft verbleibt und in der die Staatsanwaltschaft und/oder des Tatgericht nicht am Fall arbeiten. In diesen Fällen gehen nicht selten Wochen ins Land, bis die Sache vorankommt.
Darum sollte dieser Rechtsbehelf nur dann eingesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass das Obergericht für den Untersuchungsgefangenen entscheiden wird, sehr hoch ist oder zumindest als gut angesehen werden kann. Entscheidet nämlich das Obergericht gegen den Untersuchungsgefangenen, bleibt dieser nicht nur in U-Haft, es besteht auch die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft oder das spätere Tatgericht, die Entscheidung des Obergerichts als vorweggenommene Bestätigung ansehen. In diesem Fall riskiert der Untersuchungsgefangene, dass seine Sache zu seinem Nachteil "betoniert" wird.
Das erklärt, warum dieser Rechtsbehelf nur sehr überlegt und nach vorherigen Rücksprache nebst dem O.K. des Verteidigers eingesetzt werden sollte.“
https://www.stcoll.de/Service/Mandanteninfo/Strafrecht-Die-Untersuchungshaft-Was-tun/index.html (Archiv-Version vom 14.07.2012)