Zaunkönigin schrieb:Ja genau, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegen würde, dann würde die Staatsanwaltschaft natürlich zeitnah einen Haftantrag stellen.
Da der TV aber nicht in Haft ist, können wir davon ausgehen, dass kein dringender Tatverdacht vorliegt.
Manche verstehen es nicht.
Um ein Strafverfahren zu eröffnen braucht es mehr als einen dringenden Tatverdacht.
Eine Verurteilung des TV muss mit einer gewissen Wahrschenlichkeit zu erreichen sein. Ansonsten darf kein Strafverfahren eröffnet werden.
Und hier ist es so, das es einen dringend Tatverdächtigen gibt, ein Richter aber anzweifelt, das sich diese Indizienkette juristisch einwandfrei schließen lässt.
Und wenn es zu einem Freispruch aus Mangel anBeweisen kommt, stehen Ermittler und Staatsanwalt dumm da. Der Freigespochene ist fein raus, weil ein eWiederaufnahme auch für die Staatsanwaltschaft schwer werden würde
Wenn aber kein offizielles Strafverfahren eröffnet kann, muß man auch den dringend Tatverdächtigen nach Haftbeschwerde durch seinen Anwalt wieder entlassen.
So wird es auch abgelaufen sein bei den beiden Verhaftungen
haftbeschwerde der Verteidigung:
„ Entweder sie klagen meinen Mandanten jetzt offiziell an, geben dazu noch Haftgründe an oder sie müssen ihn freilassen“