Lumpaci schrieb:Dann muss er mit seiner Frau wirklich ein Doppelleben geführt haben, denn die scheint sich anders als sein Kollege (wobei das glaube ich keine zuverlässige Quelle ist) gar keine Gedanken zu machen. Allein die Vorstellung, dass er einem Menschen, noch dazu meiner Schwester, das Leben genommen haben soll würde mich keine einzige Nacht neben ihm schlafen lassen können, geschweige denn noch ein Kind mit ihm zu zeigen.
Abgesehen davon, dass Mutmaßungen/Gefühlslagen von "Arbeitskollegen" und "Exfreundinnen" nur bedingt aussagekräftig sind, ist es ja gar nicht so unüblich, dass Straftäter (/(Serien-)Mörder) ein solches Doppelleben führen.
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Weil das hier ja immer wieder Bestandteil der Diskussion ist, liefert diese Übersicht eine Information darüber, worin sich U-Haft, Anklage und mögliche Verurteilung unterscheiden. Dies erklärt vermutlich auch weshalb der Schwager von den EB so deutlich als TV benannt wird, aber noch immer nach BEweisen sucht.
Unterschiede in der strafprozessualen Beweishöhe in Deutschland
In Deutschland regelt die Strafprozessordnung (StPO) die verschiedenen Phasen eines Strafverfahrens und legt für jede Phase unterschiedliche Anforderungen an den Tatverdacht fest. Der Tatverdacht beschreibt den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Er steigert sich schrittweise vom bloßen Verdacht über eine hohe Wahrscheinlichkeit bis hin zur gesetzten Schuld.
Dies dient dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, § 261 StPO) und verhindert willkürliche Maßnahmen.
A: Untersuchungshaft (U-Haft):
Hier ist ein dringender Tatverdacht erforderlich (§ 112 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat und verurteilt werden würde. Zusätzlich muss ein Haftgrund vorliegen (z. B. Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, § 112 Abs. 2 StPO), und die Haft muss verhältnismäßig sein (nicht länger als die zu erwartende Strafe). Die U-Haft dient der Sicherung des Verfahrens und wird nur vom Richter angeordnet (Ermittlungsrichter). Sie ist eine Freiheitsentziehung vor einer Verurteilung und wird bei Freispruch entschädigt (§ 51 StGB).
B: Anklageerhebung:
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage bei hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO). Das setzt eine Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Beschuldigte verurteilt wird (d. h. die Beweise deuten eher auf Schuld als auf Freispruch hin). Es ist ein niedrigerer Schwellenwert als beim dringenden Tatverdacht. Die Anklageschrift muss die Tat, Beweise und den Beschuldigten detailliert beschreiben (§ 200 StPO). Ohne hinreichenden Verdacht muss das Verfahren eingestellt werden (§ 170 Abs. 1 StPO).
C: Verurteilung:
Im Prozess muss die Schuld jenseits vernünftigen Zweifels bewiesen werden (§ 261 StPO). Das Gericht prüft alle Beweise in einer mündlichen Verhandlung und verurteilt nur, wenn die Tat und die Schuld des Angeklagten als gesichert gelten. Eine Verurteilung erfordert die volle Beweiswürdigung, inklusive Zeugenaussagen, Gutachten und Indizien. Die Strafe richtet sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB).
Quelle: Grok KI (Prompt: Worin liegt der Unterschied, womit in Deutschland A: Personen in U-Haft genommen werden können, B: Angeklagt werden können und C: Verurteilt werden können.