Claudius_Zorn schrieb:Man kann davon ausgehen dass genau das gemacht wurde
Davon gehe ich auch aus.
Claudius_Zorn schrieb:Es gibt viele Faktoren die dabei wichtig sind, und den Empfang beeinträchtigen. Angenommen der Router steht direkt am Fenster zur Straße, ist der Bereich für Empfang auf der Straße natürlich größer. Steht dieser aber in der Mitte des Hauses, was ja ansich sinn macht, sieht das schon wieder ganz anders aus. Und je nachdem wo man sich "Draussen" befindet, variiert der Empfang, aufgrund von Hindernissen wie Wände, Schränke, etc oder eben freie Strecken wie türen, fenster etc.
Das ist sogar mir alles geläufig und ja auch logisch.
Mir gings tatsächlich nur darum, ob man sehr genau bzw. wirklich exakt die genaue Reichweite (
Standort Router im Haus natürlich dann auch an der selben Stelle wie an besagtem Morgen) hätte bestimmen können und diese auch von jeweils unterschiedlichen Positionen draußen vor dem Haus, sodass für die EB nicht mal mehr die Möglichkeit bestanden hätte, dass sich ihr Handy (und folglich dann auch nicht Rebecca oder auch niemand anderes im unmittelbaren Besitz von Rebeccas Handy) auch noch irgendwo draußen vorm dem Haus auf dem Grundstück befunden haben könnte.
lemystere schrieb:Die Ermittler stützen sich offenbar auf etwas anderes, demzufolge Rebecca das Haus nicht lebend/freiwillig verlassen haben soll.
Wobei es ja wirklich auch nochmal ein Unterschied ist, ob nicht mehr lebend oder nur nicht mehr freiwillig.
Mögliche zurückgelassene frische Wechselwäsche (Unterwäsche bspw.) von R könnte zusammen mit anderen Ermittlungsergebnissen ja auch nur den Schluss zulassen nicht mehr freiwillig. Aber gar nicht mal mehr lebend?
Wobei ich auch davon ausgehe, dass es auch bei nicht mehr lebend das Haus verlassen, die Gesamtschau sein wird, die diesen Schluss begründet und nicht ein einzelnen entscheidendes Ermittlungsergebnis.
Zumal auch immer sagen muss, dass die EB davon ausgehen. Zwar sehr überzeugt, aber halt auch nur davon ausgehen. Selbst sicher zu sein, wie sich mal eine Kommissarin ausgedrückt hat, wird denke ich einfach nur dem geschuldet sein, weil sie sicher davon ausgehen.
Und nur von etwas begründet auszugehen, sogar ausgehen zu müssen aufgrund der Ermittlungsergebnisse einschließlich dem Fehlen von Hinweisen auf Alternativen, muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass es sich auch um eine unumstößliche Tatsache handelt.
Hätte sie hundertprozentige Gewissheit, dass R in diesem Haus zu Tode gekommen ist, müssten sie ja nicht mehr nur davon ausgehen.
Andere meinten, dass sich die EB immer so ausdrücken würden. Nein, dem möchte ich aber vorsichtig widersprechen.
Bei einer unumstößlichen Tatsache, dass eine vermisste Person nicht mehr am Leben ist und auch wo zu Tode gekommen, würde man das auch so kommunizieren und nicht nur, müssen davon ausgehen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Tod aber, würde sie sich auch dann in Bezug auf einen konkreten Tatverdächtigen und der Unschuldsvermutung wegen mit nur müssen davon ausgehen äußern.