Lilaluk schrieb (Beitrag gelöscht):Manchmal könnte man Aussagen um sich selbst zu entlasten, müßte dann aber einen nahen Verwandten belasten. Dort hätte man dann ( ohne Androhung von Beugehaft) Zeugnisverweigerungsrecht und um dies in Anspruch zu nehmen müßte man den lieben Verwandten angeben.
Wüsste jetzt nicht, wie sich das zu meinem Post widerspricht.
Ja, nachweislich muss ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen, um sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu können. Jessica als Ehefrau bspw. hätte dieses Recht.
Möchte man sich als Zeuge mit Aussagen nicht selbst belasten, greift Auskunftsverweigerungsrecht bzw. kann sich darauf berufen. Hätte der liebe F sich anfangs als Zeuge auch drauf berufen können.
Seitdem er Beschuldigter ist genießt er Aussageverweigerungsrecht bzw. kann sich darauf berufen, so lange er will und sollte da auch nur auf den Rat seiner Anwältin weiterhin hören - Moral hin oder her.
Avy schrieb:Strafvereitelung (§ 258 StGB) – wer die Strafverfolgung eines anderen verhindert oder erschwert.
Setzt aktives Tun voraus und zugunsten Angehöriger auch straffrei. Letztes ist in diesem Fall aber nicht relevant!
Avy schrieb:und er nicht Täter, sondern tragischer, ungeschickter Zeuge sein sollte:
Wovon ich im Fall F überhaupt nicht ausgehe.
Was im Bereich des Möglichen liegt:
- Ein zweiter Täter (Mittäterschaft), je nachdem was F für Kontakte gehabt haben könnte. Halte ich aber für unwahrscheinlich.
- Für genauso unwahrscheinlich halte ich jemanden, der F Beihilfe zur Tat geleistet haben könnte oder ihn auch nur zur Tat angestiftet haben könnte. Also jemand anderes noch unter Tatteilnahme fallend.
- Für etwas wahrscheinlicher halte ich, dass F aktive Hilfe nach der Tat gehabt haben könnte und es da auch eine unbekannte Person geben könnte, die man auch rechtlich wegen Strafvereitelung zur Verantwortung ziehen könnte, so lange nicht verjährt.