emz schrieb:Es geht doch nicht um die Indizienlage, sondern um die Mordmerkmale
Die Indizienlage muss aber wenigstens immer hinreichenden Tatverdacht begründen. Davon hängt ja auch die Zulassung der Anklage ab.
Hinreichenden Tatverdacht auf einen Sachverhalt bzw. auf eine oder mehrere bestimmte Handlungen bezogen. Das müsste schon erläutert werden in der Anklageschrift.
Die genaue Zuordnung bzw. Einschätzung der konkreten Strafgesetze, die damit verletzt worden sind, würde dann im Laufe des Prozess geschehen.
Stelle ich mir sehr schwierig vor, wenn nicht mal genau beschrieben werden könnte, was genau in dem Haus überhaupt passiert und als Folge bzw. Erfolg Rebeccas Tod eingetreten sein könnte.
Wie viel man da überhaupt hinreichenden Tatverdacht begründen?
abgelenkt schrieb:Vielleicht könnte man in dubio pro reo/ggf in Verbindung mit Grundsätzen der Wahlfeststellung das Geringste davon (fahrlässige Tötung) halbwegs rechtssicher begründen, aber will man das?
Beziehst du dich da auf die echte Wahlfeststellung?
Da wird doch auch gegenüber gestellt. Das infrage kommende müsste ungefähr gleich schwerwiegend sein.
Kann ich mir ja auch noch als Vergleich bei wenn entweder nur Totschlag oder nur Mord in Betracht kommt vorstellen, weil beides immerhin vorsätzliche Tötungsdelikte wären, obwohl Mord dennoch schwerer wiegt. (Ausnahme, besonders schwerer Fall des Totschlags, bei dem die Schuldschwere gleich die eines Mörders wiegen würde, ohne jedoch Mordmerkmale erfüllt zu haben)
Aber bei der Frage, ob fahrlässige Tötung oder Totschlag, also entweder oder, dürfte die fahrlässige Tötung doch nicht als vergleichbar schwerwiegend einzustufen sein, um sich final für die fahrlässige Tötung zu entscheiden bzw. diese von den zwei zu wählen.
Die echte Wahlfeststellung ist ja an die Voraussetzung geknüpft, nur zwischen zwei ähnlich schwerwiegenden Straftaten wählen zu können, wenn sicher ist, dass er eine von beiden begangen hat.
Und die unechte Wahlfeststellung käme nur in Betracht, wenn vorab bereits sicher wäre, gegen welches Strafgesetz er verstoßen hätte - nur halt nicht sicher bzw. unklar wäre, durch welche genaue Handlung er gegen dieses Strafgesetz verstoßen hätte.