Lilaluk schrieb:Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird hier sehr beachtet worden sein. Und ich hoffe die Durchsuchung trägt wirklich zur Klärung bei.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip spielt immer eine Rolle bei in Grundrechte eingreifende strafprozessualen Maßnahmen.
Auch wird bei den den jüngsten Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gefasst und den Grundrechtseingriffen gegenübergestellt haben und letztendlich auch als angemessen angesehen, bewertet haben, wenn man bedenkt, dass es um Aufklärung und ein Ermittlungsverfahrens aufgrund eines Tötungsdelikts geht.
Und vorher müssen natürlich so oder so überhaupt erst mal Tatsachen vorgelegen haben, aus denen sich bestimmte Sachverhalte haben schließen lassen können.
Das fordert ja die Rechtsgrundlage §103 StPO eindeutig.
Auch wenn es dann sicherlich nur wieder Auslegungssache ist und Ermittlungsrichter auch nach freier Beweiswürdigung einschätzen und entscheiden können, ob diese vorliegenden Tatsachen ausreichen.