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Wo ist Rebecca Reusch?

128.728 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Berlin, Verschwunden ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Wo ist Rebecca Reusch?

Wo ist Rebecca Reusch?

um 19:23
Wieso gibt es eigentlich zwei mal die optisch extrem gleiche beschriebene Zeugensichtung?

a) Die Reiterinnen die ihn gesehen haben wollen drei an der Zahl.

b) Die 69-jährige Studienrätin die ebenso als absolut glaubwürdig eingestuft wird.

Was haben wir hier? https://www.allmystery.de/bilder/km136934-id2334353

Das Bild müsste bei der Verhaftung des TV entstanden sein.


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um 19:25
Zitat von TKKGTKKG schrieb:Und genau hier besteht ja auch die Schwierigkeit in der Beweisführung. Ohne Leichnam und genaue Todesursache ist der Vorsatz schwer zu beweisen, vor allem, wenn der Beschuldigte, wie es sein gutes Recht ist, schweigt.
Richtig.
Zitat von Centaurus_1997Centaurus_1997 schrieb:Vorladungen der Staatsanwaltschaft sind zwingend Folge zu leisten. Ansonsten droht die Verhaftung- bzw. Vorführung! Zurecht!
Im hiesigen Kontext nicht richtig. Sie dürfen nicht vorladen und schon gar keine Zwangsmittel bei Nichtbefolgen einsetzen, wenn der Beschuldigte bereits zuvor eindeutig erklärt hat (ab jetzt) nichts (mehr) zu sagen, was sein gutes Recht ist, §136 StPO. Genauso verhält es sich sich hier, der Beschuldigte schweigt seit der ersten Festnahme.

Es ist offensichtlich unverhältnismäßig, den Beschuldigten (zwingend erforderlich : samt Anwältin) immer wieder vorzuladen, damit die Anwältin nochmal erklärt : er schweigt weiter.

Das bringt nämlich nichts, sondern wäre sinnlose Schikane.


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um 19:26
Zitat von TKKGTKKG schrieb:Ehrliche Frage. Bei grober oder einfacher Fahrlässigkeit gilt diese Aussage aber nicht, richtig? Zumindest spricht die zitierte Quelle darunter nur von Mord bzw. Totschlag, also Kapitalverbrechen.
Ich dachte, der TV wird eines Totschlags beschuldigt und ist deshalb damals festgenommen worden.


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um 19:30
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Im hiesigen Kontext nicht richtig. Sie dürfen nicht vorladen und schon gar keine Zwangsmittel bei Nichtbefolgen einsetzen, wenn der Beschuldigte bereits zuvor eindeutig erklärt hat (ab jetzt) nichts (mehr) zu sagen, was sein gutes Recht ist, §136 StPO. Genauso verhält es sich sich hier, der Beschuldigte schweigt seit der ersten Festnahme.

Es ist offensichtlich unverhältnismäßig, den Beschuldigten (zwingend erforderlich : samt Anwältin) immer wieder vorzuladen, damit die Anwältin nochmal erklärt : er schweigt weiter.

Das bringt nämlich nichts, sondern wäre sinnlose Schikane.
Das ist vollkommener Blödsinn. Wenn die Staatsanwaltschaft bedarf sieht, ist dem zu folgen. Könnte sein wenn sich neue Fragen ergeben haben, oder es neue Ermittlungsergebnisse gibt.
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Ich dachte, der TV wird eines Totschlags beschuldigt und ist deshalb damals festgenommen worden.
So wurde es damals kommuniziert. Es sieht aber in der Gesamtschau nach Mord aus. Denkt an die Pornos. Daher vermute ich ein sexuelles Motiv. Zwei Mordmerkmale wäre damit sicher erfüllt: - Tötung wegen Geschlechtertriebs, Tötung um die Straftat zu verdecken.

Warten wir mal ab. Es wäre doch viel zu Schade wenn so jemand wegen Totschlag 8 Jahre bekommt. Und nach 2/3 etwa nach 5,6 Jahren schon wieder herauskommt. Für sowas sollte man lebenslänglich einsitzen.


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um 19:34
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Unklar (zumindest für mich) bleibt, warum es dann nicht längst zu einer Festnahme mit anschließender Anklage gekommen ist.

Sollte doch eigentlich kein Problem sein, wenn die Indizien so eindeutig a) auf ein Tötungsdelikt und b) auf den Beschuldigten als Täter hinweisen.

Daran bzw. allein daran, dass man die Leiche bisher nicht gefunden hat, wird es ja nicht liegen.
Zum einen sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen

Zum anderen, stelle dir das nicht so leicht vor.

Deutliche Hinweise, eine deutliche Gesamtschau zu haben, die nur in eine Richtung weist, muss nicht gleichbedeutend sein mit, einen oder mehrere Sachverhalte auch hinreichend genug in der Anklageschrift darlegen zu können und es auch mit Ermittlungsergebnissen zu untermauern.


Mir ist klar, glaube ich zumindest mit meinem Laienwissen, dass eine Anklage und auch mit Potential auf Zulassung noch keine genauen Straftaten bzw. Straftatbestände aufführen muss, die genaue Zuordnung kann auch erst im Prozess stattfinden - jedoch muss vorab auf jeden Fall ein Sachverhalt oder mehrere konkret dargelegt werden, der überhaupt eine Anklage rechtfertigen würde bzw. hinreichenden Tatverdacht begründen würde und dieser ist nun mal Voraussetzung für die Zulassung einer Anklage. Bedeutet: Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher als ein Freispruch.

PS.


In meiner Vorstellung stelle ich mir das schwierig vor, sollte die StA bis heute keine Ahnung haben, was in dem Haus an dem Morgen überhaupt genau passiert, abgelaufen sein könnte und als Folge Rebeccas Tod (vorsätzlich oder doch nur fahrlässig auf den Erfolg des Todes bezogen) zu verantworten gehabt hätte.


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um 19:34
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Ich dachte, der TV wird eines Totschlags beschuldigt und ist deshalb damals festgenommen worden.
Also soweit ich mich richtig erinnere, wurde er damals hauptsächlich festgenommen, weil er sich in Widersprüche verstrickt hat. Deswegen bestand erstmals der dringende Tatverdacht, dass er etwas mit Rs Verschwinden zu tun hat.

Danach wurden die Kesy-Sichtungen bekannt. Wenn ich mich wiederum richtig erinnere, fand in diesem Zeitraum und wahrscheinlich auch Zusammenhang die zweite Verhaftung statt. Und da sind die EB auch schon davon ausgegangen, dass R "das Haus nicht lebend" verlassen hat.

Ansonsten sprechen die EB von Ermittlungen in einem Tötungsdelikt, ob mit Vorsatz oder einer Form der Fahrlässigkeit ist mir jedenfalls nicht bekannt.


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um 19:38
Zitat von TKKGTKKG schrieb:Ansonsten sprechen die EB von Ermittlungen in einem Tötungsdelikt, ob mit Vorsatz oder einer Form der Fahrlässigkeit ist mir jedenfalls nicht bekannt.
Aber es gab auch diese Zeitungsmeldungen:
Die Ermittler waren so sicher! Freitagabend wurde Rebeccas Schwager einem Haftrichter vorgeführt. Der Vorwurf: Totschlag. Die Staatsanwaltschaft ist überzeugt, dass die Schülerin getötet wurde, und Florian R. (27) ist der Verdächtige. Doch der Haftrichter entschied: Florian R. kommt frei.
Quelle: https://www.bz-berlin.de/archiv-artikel/fall-rebecca-kein-haftbefehl-gegen-schwager-florian-r


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um 19:38
Zitat von Rhapsody3004Rhapsody3004 schrieb:Mir ist klar, glaube ich zumindest mit meinem Laienwissen, dass eine Anklage und auch mit Potential auf Zulassung noch keine genauen Straftaten bzw. Straftatbestände aufführen muss, die genaue Zuordnung kann auch erst im Prozess stattfinden - jedoch muss vorab auf jeden Fall ein Sachverhalt oder mehrere konkret dargelegt werden, der überhaupt eine Anklage rechtfertigen würde bzw. hinreichenden Tatverdacht begründen würde und dieser ist nun mal Voraussetzung für die Zulassung einer Anklage. Bedeutet: Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher als ein Freispruch.
Falsch; Bereits die Anklage muss den konkreten Tatvorwurf mit den spezifischen Straftaten (nebst Paragrafen) enthalten zuzüglich des genauen Sachverhaltes
Selbst die erste Anklageschrift muss dies zwingend enthalten
Die Gemengelage mag sich bezüglich der Straftaten bei der Hauptverhandlung ändern, die Anklage ist zwingen spezifisch und konkret


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um 19:45
Zitat von Matula007Matula007 schrieb:Falsch; Bereits die Anklage muss den konkreten Tatvorwurf mit den spezifischen Straftaten (nebst Paragrafen) enthalten zuzüglich des genauen Sachverhaltes
Selbst die erste Anklageschrift muss dies zwingend enthalten
Nicht zwingend.


Eine genaue Zuordnung oder Einordnung, der in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalte, kann auch erst im Prozess erfolgen.
Zitat von Centaurus_1997Centaurus_1997 schrieb:. Es sieht aber in der Gesamtschau nach Mord aus. Denkt an die Pornos. Daher vermute ich ein sexuelles Motiv. Zwei Mordmerkmale wäre damit sicher erfüllt: - Tötung wegen Geschlechtertriebs, Tötung um die Straftat zu verdecken.
Um das auch nur daraus abzuleiten, würde bestimmt nicht genügen, dem Gericht zu präsentieren, schauen sie, der F hat die und die Pornos an dem Morgen geschaut und könnte, könnte, ihn zu einer Tat motiviert haben und seis auch nur, weil er ihren Tod während Drosselung Billigend in Kauf genommen haben könnte, um seinen Geschlechtstrieb damit zu befriedigen.


Oder sie auch nur im Anschluss getötet zu haben, um eben diese Drosselung oder etwas an anderes gegen ihren Willen aus eiskalt-egoistischem Eigeninteresse zu vertuschen bzw. zu verdecken.


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um 19:45
Zitat von JurettaJuretta schrieb:Aber es gab auch diese Zeitungsmeldungen:
Also ich halte die BZ jetzt nicht für die beste und glaubwürdigste Quelle aber davon abgesehen.

Aber der dringende Tatverdacht wurde ja auch aufgehoben. Und wahrscheinlich genau deswegen, weil man u.a. den Vorsatz bzw. Tötungsabsicht nicht nachweisen konnte.

Und das ist immer noch sehr schwierig ohne Leichnam und Todesursache. Ob die Indizienlage nach weiteren sechs Jahren Ermittlungen immer noch auf Vorsatz hindeutet oder man mittlerweile sogar eine Form der Fahrlässigkeit annimmt, weiß zumindest ich nicht.

Ich weiß nur, dass es Anhaltspunkte gibt und die EB davon ausgehen, dass R. durch den Beschuldigten zu Tode gekommen ist.


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um 19:46
Zitat von Matula007Matula007 schrieb:Die Gemengelage mag sich bezüglich der Straftaten bei der Hauptverhandlung ändern, die Anklage ist zwingen spezifisch und konkret
das ist korrekt! Im Laufe eines Prozesses kann der Richter eine Klage herunterstufen. Gab schon einige Prozesse, die so gelaufen sind. Anklage Mord - Verurteilt wegen Totschlags. Mir fällt dazu spontan der Mord an Gabriele Obst ein, der mangels eines konkret ausgearbeiteten Motivs dann "nur" als Totschlag beurteilt wurde. Fall ist auch hier bei Allmy gelistet...


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um 19:49
Zitat von Centaurus_1997Centaurus_1997 schrieb:Zwei Mordmerkmale wäre damit sicher erfüllt: - Tötung wegen Geschlechtertriebs, Tötung um die Straftat zu verdecken.
Sorry, zwei wären sicher erfüllt ist nicht richtig . Wenn man überhaupt einen Zusammenhang zu sexuellen Absichten begründen kann aufgrund der Suchbegriffe /Pornos, dann müsste man Feststellen, ob der Tötungsvorsatz aus diesen Motiven (zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, also zur Ermöglichung des Verkehrs oder weil es ihn antörnte) gebildet wurde oder im Anschluß an eine abgeschlossene Tathandlung (zB sexuelle Nötigung), um diese zu verdecken . Die Zweiaktigkeit ist wichtig für die Verdeckungsabsicht (weiß nicht, ob theoretisch Wahlfeststellung zwischen den beiden Mordmerkmalen möglich wäre @Rhapsody3004 weißt du das?). Dass beide gleichzeitig vorliegen könnten ist kaum denkbar.
Zitat von Centaurus_1997Centaurus_1997 schrieb:Das ist vollkommener Blödsinn. Wenn die Staatsanwaltschaft bedarf sieht, ist dem zu folgen. Könnte sein wenn sich neue Fragen ergeben haben, oder es neue Ermittlungsergebnisse gibt.
M. E. ist es kein Blödsinn, so auch der BGH:
Entscheidet sich der Beschuldigte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, so ist dies grundsätzlich von den Ermittlungsbehörden zu respektieren [...] ; stetige Nachfragen ohne zureichenden Grund können das Schweigerecht entwerten
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64794&pos=0&anz=1, Rn. 8-10 (BGH 3 StR 435/12 m. w. N.)

Im Einzelfall mögen neue Erkenntnisse einen zureichenden Grund im Sinne der ständigen Rechtsprechung begründen, aber nur wenn deshalb die begründete Erwartung besteht, der Beschuldigte würde - auch mit und trotz anwaltlicher Beratung nunmehr was sagen wollen. Welche neuen Erkenntnisse sollen das hier sein, von denen der Beschuldigte nicht ohnehin aus der Presse erfahren hat, worauf er dann bei Bedarf reagieren könnte? Ganz offensichtlich will er weiter schweigen.


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um 19:52
Zitat von Rhapsody3004Rhapsody3004 schrieb:Nicht zwingend.
Wieder falsch "muss" also zwingend den konkreten Tatvorwurf enthalten, was das Gericht daraus macht war hier nicht gefragt. Selbstverständlich beispielsweise Anklage wegen Totschlags, im Verlauf erweist sich Mord oder im Gegenteil nur die KV mit Todesfolge.
Die Anklageschrift jedoch muss zwingend den Tatvorwurf der Ermittlungsbehörden enthalten!!!


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um 19:59
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Die Zweiaktigkeit ist wichtig für die Verdeckungsabsicht (weiß nicht, ob theoretisch Wahlfeststellung zwischen den beiden Mordmerkmalen möglich wäre @Rhapsody3004 weißt du das?). Dass beide gleichzeitig vorliegen könnten ist kaum denkbar.
So weit ich mich erinnern kann, erlaubt die Wahlfeststellung nicht nur zwischen zwei ähnlich schwerwiegenden Straftaten wählen zu können, sondern auch innerhalb eines auch zwischen zwei infrage kommenden Tatbeständen, wenn nicht genau klar ist, durch welchen genauen Straftatbestand der und nehmen wir jetzt mal bspw. Mord verwirklicht wurde.
Zitat von Matula007Matula007 schrieb:Wieder falsch "muss" also zwingend den konkreten Tatvorwurf enthalten,
Dann habe ich das anders in Erinnerung.


Habe in Erinnerung, dass die StA zwar konkret einen Sachverhalt darlegen muss, mindestens, jedoch noch noch keine genaue Zuordnung oder Einordnung des genauen Strafgesetzes oder mehrerer benennen muss, sondern kann die genaue Einordnung des dargelegten Sachverhalts auch erst im Verlauf passieren.

Aber egal jetzt.

Du wirst wahrscheinlich eher recht haben als ich.


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um 20:00
Zitat von Rhapsody3004Rhapsody3004 schrieb:Mir ist klar, glaube ich zumindest mit meinem Laienwissen, dass eine Anklage und auch mit Potential auf Zulassung noch keine genauen Straftaten bzw. Straftatbestände aufführen muss,
Aufführen muss sie das schon (und zwar eindeutig und nicht entweder/oder, mit Ausnahme von Fällen der Wahlfeststellung) , solange aber die prozessuale Tat (ich verlinkte mal ne gute Erklärung aus nem anderen Thread dazu: Hanna W. tot aus der Prien geborgen (Seite 895) (Beitrag von Piper7)) gleich ist, kann eine Änderung /Anpassung der anzuwendenden Strafechtsnormen nach rechtlichem Hinweis des Gerichts im Prozess erfolgen.


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um 20:01
Zitat von Rhapsody3004Rhapsody3004 schrieb:Um das auch nur daraus abzuleiten, würde bestimmt nicht genügen, dem Gericht zu präsentieren, schauen sie, der F hat die und die Pornos an dem Morgen geschaut und könnte, könnte, ihn zu einer Tat motiviert haben und seis auch nur, weil er ihren Tod während Drosselung Billigend in Kauf genommen haben könnte, um seinen Geschlechtstrieb damit zu befriedigen.


Oder sie auch nur im Anschluss getötet zu haben, um eben diese Drosselung oder etwas an anderes gegen ihren Willen aus eiskalt-egoistischem Eigeninteresse zu vertuschen bzw. zu verdecken.
Du hast recht die Spuren und alles und die Gesamtschau kommen noch dazu. Der Staatsanwalt würde aber dagegen behaupten: Warum soll er sie sonst getötet haben (realistisch) sicherlich nicht wegen 10€ oder so etwas... es sieht hier alles nach einem sexuellen Motiv und einer dieser Tat aus.
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:M. E. ist es kein Blödsinn, so auch der BGH:
Entscheidet sich der Beschuldigte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, so ist dies grundsätzlich von den Ermittlungsbehörden zu respektieren [...] ; stetige Nachfragen ohne zureichenden Grund können das Schweigerecht entwerten
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64794&pos=0&anz=1, Rn. 8-10 (BGH 3 StR 435/12 m. w. N.)
Die Behörden akzeptieren es doch. Stetige Nachfragen erfolgen nicht, sind aber nicht unzulässig. Es ist erlaubt den TV zum Geständnis aufzufordern, das Gespräch zu suchen, das sind alles zureichende Gründe, und es steht dort "können" das Schweigerecht entwerten. Nichts zwingendes.

Überzeugt nicht.
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Ganz offensichtlich will er weiter schweigen.
Das eine was man will, dass andere was man muss. "Halten Sie sich zu unserer Verfügung" Davon schon mal etwas gehört?


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um 20:02
Zitat von Rhapsody3004Rhapsody3004 schrieb:Du wirst wahrscheinlich eher recht haben als ich.
Es geht ja hier nicht um Recht haben oder bekommen, es ist eine Diskussion, Du schriebst Du bist Laie beharrst aber doch auf deiner Darstellung.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein.

Wie ein Vorredner (Schreiber) schon ausführte, im Prozess kann das angepasst werden, die Anklageschrift ist kompliziert und mit k o n k r e t e m Gesetzesverstoss.


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um 20:14
Zitat von Centaurus_1997Centaurus_1997 schrieb:Du hast recht die Spuren und alles und die Gesamtschau kommen noch dazu. Der Staatsanwalt würde aber dagegen behaupten: Warum soll er sie sonst getötet haben (realistisch) sicherlich nicht wegen 10€ oder so etwas... es sieht hier alles nach einem sexuellen Motiv und einer dieser Tat aus.
Bestimmt, denn ganz ehrlich, ungefähr so würde ich dann auch argumentieren.



Befürchte allerdings, zumindest Stand jetzt noch, dass das Gericht nicht mal ausreichend davon überzeugt werden könnte, dass die verschwundene Rebecca wirklich tot ist.

Und nun bitte keine Vergleiche mit anderen Fällen ohne Leiche.

Indizienkette, mittelbare Beweiskette unterschiedlich.
Zitat von Matula007Matula007 schrieb:Es geht ja hier nicht um Recht haben oder bekommen, es ist eine Diskussion, Du schriebst Du bist Laie beharrst aber doch auf deiner Darstellung.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein.
Jo, wohl besser so.

Kann auch sein, dass ich Tatvorwurf genau zu benennen jetzt auch verwechsle.

Unter Tatvorwurf könnte man nämlich auch nur einen konkreten Handlungsvorwurf verstehen, dem man jemandem vorwirft. Also das und das dann und dann usw.. getan zu haben - ohne sich schon gleich auf die genaue Einordnung der damit verletzt habenden Strafgesetze festzulegen.



Habe auch schön Bücher gelesen. Und meine, gelesen zu haben, dass die StA bei der Anklageschrift noch nicht das genaue Strafgesetz (also Totschlag, Mord oder oder..) kennen muss, was mit einer oder mehreren Handlungen verletzt wurde.
Zitat von Matula007Matula007 schrieb:die Anklageschrift ist kompliziert
Keine Zweifel.


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Wo ist Rebecca Reusch?

um 20:20
Zitat von Rhapsody3004Rhapsody3004 schrieb:Unter Tatvorwurf könnte man nämlich auch nur einen konkreten Handlungsvorwurf verstehen, dem man jemandem vorwirft. Also das und das dann und dann usw.. getan zu haben - ohne sich schon gleich auf die genaue Einordnung der damit verletzt habenden Strafgesetze festzulegen.
Doch, doch! Zwingend. Sonst könnte die Mordkommission sich zusammen mit der Staaatsanwaltschaft ein Märchen (schönes Buch) entsinnen, mit dem F. als Beteiligten, Ihre Meinung und Ermittlungen erzählen, danach sagen "Hohes Gericht, da ist bestimmt was für Sie dabei, schauen wir mal was strafrechtlich dabei rauskommt. NEIN konktreter Tatvorwurf mit Gesetzesangabe - bitte verschwurble es nicht wieder


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um 20:23
Zitat von Pusteblume82Pusteblume82 schrieb:Ein anderes Szenario wie mit einem Loverboy- den sie vielleicht über die BTS Fanbase kennengelernt hat, finde ich nicht abwägig- würde zB auch das Verschwinden der lila Decke und der Polaroid erklären...
Dies schließe ich aus. Hätte sie einen sog. Loverboy kennengelernt, wäre das sicherlich mit Verhaltensauffälligkeiten oder Entfremdung im Familien- oder Freundeskreis verbunden. Diesbezüglich gibt es wohl seitens der EB keine Hinweise.


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