Matula007 schrieb:Die StPO nennt es Auskunftsverweigerungsrecht, Wortklauberei. (siehe 55 StPO)
Zugunsten von Angehörigen die Aussage zu verweigern, da greift:
emz schrieb:§ 52 StPO
§55 StPO greift, wenn man Zeuge ist und man sich als Zeuge selbst nicht mit Aussagen belasten möchte.
Aussageverweigerungsrecht ergibt sich aus § 136 StPO und greift für Beschuldigte, die Aussage verweigern zu dürfen.
Als es gibt:
Zeugnisverweigerungsrecht: Zugunsten Angehöriger die Aussage verweigern zu dürfen.
Auskunftsverweigerungsrecht: Als Zeuge nicht jede Frage beantworten zu müssen, sondern die Aussage auf Fragen, die einen als Zeuge selber belasten könnten, verweigern zu dürfen.
Aussageverweigerungsrecht: Als Beschuldigter die Aussage gänzlich verweigern zu dürfen.
Matula007 schrieb:Rechtlich gesehen weil sie es dürfen und, Ihnen strafprozessual aufgrund Aussageverweigerungsrechten zugesichert, können
Die Familie muss aufgrund Zeugnisverweigerungsrecht nicht gegen Florian aussagen. Das ist korrekt.
Bereits getätigte Aussagen und sollte sich die Familie erst später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben, dürfen aber glaube ich nach wie vor verwendet bzw. berücksichtigt werden, so lange unter rechtmäßigen Umständen die Aussagen oder die gemachten Angaben zustande gekommen sind.
Dazu zählt natürlich auch Angaben über Florian von der Familie gegenüber der StA als StA diese als nicht überzeugend anzusehen, einzustufen. Zumal es eh nur Hörensagen gewesen wäre, was Florian der Familie auch immer erzählt haben könnte und das dann als Familie gegenüber der StA zu berichten.
Hörensagen, weil es die Familie wenn selber nur erzählt bekommen hätte, von Florian, und sie das dann lediglich weitererzählt hätten bzw. der StA davon berichtet hätten.