Politik
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

20.860 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Hartz IV, Sanktionen, BGE ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 00:51
@ElCativo
Gute Aktionen von dir! Solche Leute kann man gerne unterstützen!
Denn mal Gute Nacht!

Anzeige
melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 00:52
spiegelt dieser vielfrequentierte thread eigentlich die sorgen der mittlerweise auf 80k angewachsenen mitglieder allmysteries wider?

haha,
ich schwör´s euch,
mit funktionierenden replikatoren wäre diese diskussion eine anekdote

buddel


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 00:53
@buddel
erfinde doch diese "funktionierenden replikatoren" mal, ich bin dein erster Kunde :D


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 00:57
@Balias74
könntest du nicht bezahlen ;)

buddel


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 00:58
@buddel
Na sowas muss schon für jeden bezahlbar sein... So wie eine Mikrowelle halt!
Zur Not halt vom Staat subventioniert...


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 01:01
hier greift ein rad ins andere.
mikrowelle ist ne sache der verfügbarkeit von energie.
ebenso der replikator

buddel


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 01:02
@buddel
Das wär's doch aber: "Du brauchst H4"? -> "Hier hast du einen Replikator und die Miete bekommt dein Vermieter..."
Sanktioniert wird dann nur, was man mit dem Replikator erzeugen darf :D


melden
def ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 09:04
Zitat von ikuiku schrieb:Ich stelle mir das ziemlich erniedrigend vor mit Essensgutscheinen an der Kasse zu bezahlen, so dass es für jeden offensichtlich ist
Kann ruhig jeder sehen wer sich nicht an die Spielregeln hält...

Edit: Immerhin wars auch nicht erniedrigend H4 zu beantragen, die Leistung zu beziehen und die vereinbarte Gegenleistung nicht zu erbringen...


1x zitiertmelden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 09:24
@buddel
@Balias74

Moin zusammen, ja das wäre etwas das viel Beitragen könnte so ein Replikator, nur wird das wohl ein Traum bleiben, wobei wir ja viel aus der heutigen Zeit diesem Syfy Genre zu verdanken haben. Hab da mal ne Doku gesehen, was alles davon inspiriert wurde.

@def
Ja in diesen Fällen wäre es sogar zwingend, ich wäre sogar dafür, bei der 1 oder vielleicht sogar die zweite Sanktion nicht zu kürzen, sondern einfach mal "nur" das volle Geld per Gutschein rauszugeben. Das würde vielleicht besser ziehen als eine Kürzung, die Frage ist nur, ob das dann auch nicht wieder gekippt würde weil sofort jeder wieder dagegen Klagen würde.

Betreffend der 100% Sanktion sind ja auch die willdesten Annahmen hier im Raum, aber um die zu bekommen muß man schon wirklich ALLES verweigern (hab da so einiges gelesen, die sind ja stellenweise sowas von daneben die Leute) da könnte man auch einiges ändern, so wie zb. 100% ja, aber dafür gibt es dann "Wohnzentren" in denen diese Personen versorgt werden, außerdem wenn die Sprößlinge sich selbst diese einbrocken und die Eltern darunter leiden würden müßten Ausnahmen geschaffen werden, was und wie müßte man sich überlegen.


melden
def ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 09:36
@ElCativo

Naja, bei den jüngeren (15-25 Jahre) ist es zulässig bei der ersten Pflichtverletzung 100% Sanktion zu verhängen. Dies wird als Mittel zum Zweck genutzt, den jungen Hilfsbedürftigen dazu zu motivieren, schnellstmöglich wieder in Arbeit und Brot zu kommen.

Meist wird mit dem Sanktionsbescheid sofort ein Ermessensbescheid über die Zuteilung von Sachleistungen erlassen. Fehlt dieser Bescheid beantragt man die Sachleistungen einfach.
Da die Miete sowieso über den "kurzen Dienstweg" in so einem Fall direkt an den Vermieter geht bleibt auch der SV-Schutz des Sanktionierten, entgegen der hier so vehement propagierten Darstellung, vollständig erhalten.

Ich könnte hier seitenweise Urteile einstellen in denen das so oder ähnlich von verschiedenen Gerichten in verschiedenen Instanzen entschieden und auch ausführlichst begründet wurde.

100% Sanktion ohne Selbstverschulden ist eine Mär die jederzeit widerlegt werden kann.

Und doch kommt aller paar Seiten wieder jemand dahergeeiert der es nicht für nötig hält den bisherigen Thread wenigstens grob zu überblättern... da sind wieder 100% Sanktionen verfassungswidrig, SV Versicherungen fallen weg und Essensgutscheine gibt es dann auch keine.

Hauptsache mal gepflegt auf die Hand geschissen die einen füttert... wäre es meine Hand hätte ich die Fütterung längst eingestellt.


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 09:49
@hulkster

was ist wohl der unterschied zwischen uns beiden?

ich arbeite um zu leben und nicht so wie du der, lebt um zu arbeiten!


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 09:56
Bei der 100% Sanktion, gibt es weder Geld, noch Lebensmittelgutscheine, noch Miete. Was stimmt daran nicht? Deswegen nennt es sich ja 100%-Sanktion und sie trifft jeden der den Auflagen aus dem Jobcenter nicht folgt!

Für die Opfer ist es eine Sache, man arbeitet einfach nicht mit dem Jobcenter zusammen. Für die Jobcenter das zählen der 30/60/100% bzw. das Selbstverschulden der Stufe 1, 2 und 3 interessiert doch nicht.

Obdachlosigkeit und Hunger sind jedenfalls die Folge!

Daher haben Menschen in Deutschland im Grunde auch kein Recht auf das "Existenzminimum" es ist an die Auflagen des Jobcenter gekoppelt und es gibt kein pauschales Recht auf Leben!
Das es dann zum Glück auch noch Obdachlosenverbände und Tafeln etc. gibt ist kein Verdienst oder irgendwie die Planung des Gesetzgebers.

Was im Grundgesetz dazu steht interessiert kein Mensch, das sind keine Ausführungsgesetze.

Zitat:

Die Sanktionen reichen schrittweise von der Absenkung bis
hin zum vollständigen Wegfall der existenzsichernden
Leistungen des ALG II/Sozialgeldes, auch der Leistungen für
die Unterkunft und Heizung. Der befristete ALG II Zuschlag
beim Übergang von Arbeitslosengeld I in das ALG II fällt bei
Eintritt einer Sanktion zu 100% weg. Kürzung und Wegfall
der ALG II – Leistungen zum Lebensunterhalt und des
ALG II Zuschlags dauern jeweils 3 Monate.
[...]
Bei einer zweiten und jeder weiteren wiederholten
Ablehnung innerhalb einer Ein-Jahresfrist fallen die
ALG II Leistungen vollständig weg (100%Kürzung),
auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung
(gesteigerte verschärfte Sanktionsstufe)
die Kürzung des ALG II erfasst die gesamten Leistungen des ALG II (Sozialgeldes): Regelleistung,
Mehrbedarfe, Fürsorgedarlehen, Unterkunfts- und
Heizkosten, Beihilfen für die Erstausstattung. Vom
Gesetz her ist vorgesehen, dass bei den verschärften
Sanktionsstufen auch die Übernahme der Miet- und
Heizkosten für die Sanktionsdauer von 3 Monaten
entfällt.

http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik-aktuell/_Kontrovers/HartzIV/bruhn_tripp_sanktionen_algII.pdf


1x zitiertmelden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:11
@dasewige:

Warum arbeiten wir so viel? Tut uns das gut? Ist es gut für Gesellschaft und Umwelt?

ATTAC hat einmal die Rechnung aufgemacht, dass wir heute durchschnittlich ganze 1,5 Stunden für uns selbst arbeiten. Der Rest geht an Staat und Unternehmer. Auch das sollte ein Grund sein, über seine eigene Arbeits- Zeit nachzudenken.


Marianne Gronemeyer ist Professorin für Erziehungswissenschaften. Und Autorin des Buches Buches: "Wer arbeitet, sündigt"

Sie sagt:
Es gibt sie noch, die gute Arbeit, aber nicht auf dem Markt. Alle Arbeit, die heute auf dem Arbeitsmarkt gehandelt wird, schadet mehr, als dass sie nützt. Und wer sich glücklich schätzt, auf dem Markt einen Job ergattert zu haben, nimmt in Kauf, dass er damit Schaden anrichtet.
Und:
Und nun hat auf einmal die Frage: „Wie viel Arbeit braucht der Mensch?", die so tut, als sei die Arbeit ein wahrer Segen und als könne man dem Menschen nichts besseres tun, als ihn mit Arbeit zu beglücken, gar nichts Anstößiges mehr. Sie scheint geradezu den Kern aller menschlichen Begehrlichkeit zu treffen. Und tatsächlich steht der drohende Verlust der Arbeit sehr hoch oben auf der Rangliste der Befürchtungen, von denen Menschen heimgesucht werden. Weder der Klimawandel noch Kriegsgefahr können da mithalten, allenfalls unmittelbare gesundheitliche Gefährdung.

Was ist geschehen, dass die Arbeit von einem notwendigen Übel zu einem hochrangigen Lebensziel, dem alle in scharfer Konkurrenz nachjagen, mutieren konnte? Die Antwort ist bestürzend einfach: Es geht in der Frage gar nicht um Arbeit und Arbeit ist auch nicht erstrebenswert. Es geht um Geld. Die Frage: „Wieviel Arbeit braucht der Mensch?" und jene andere: „Wieviel Geld braucht der Mensch?" sind gleichbedeutend. Arbeit haben heißt Geld haben. (Mehr oder weniger, versteht sich, aber das lassen wir jetzt einmal beiseite.)

Mit der Gleichsetzung von Arbeit und Geld erfährt die Arbeit eine unerhörte Entwertung, obwohl sie scheinbar so begehrenswert ist wie nie zuvor in der Geschichte. Von den unendlich vielen Weisen, sein Dasein zu sichern durch verschiedenste, an die jeweiligen lokalen Gegebenheiten angepasste Unterhaltstätigkeiten und von den verschiedensten Weisen, das gesellschaftliche Miteinander zu gestalten, ist nur die Arbeit für Geld übrig geblieben. Überhaupt sind die Menschen in der industriellen Gesellschaft auf drei Tätigkeitsformen festgelegt, die alle drei verheerende Folgen haben für die Menschen, die radikal entfähigt werden, und für ihre Lebensgrundlagen, die radikal geplündert werden.
Quelle:


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:16
@all

wenn ich einen sozialversicherungspflichtigen job habe, will ich auch 100% über mich selbst bestimmen(natürlich der arbeitsvertrag gibt mir auch dinge vor an die ich mich halten muß) und nicht von einer behörde gegängelt werden.
wenn ich also meinen lohn aufstocken muß, kann ich nicht 100% über mich selbst bestimmen.

wenn ich also nicht 100% über mich selber bestimmen kann, dann kann ich ja gleich mich in die abhängigkeit dieser behörde begeben.
dazu kommt eigentlich bei den aufstockern das diese menschen 2 herrn dienen müßen. ihren arbeitgeber und der aufstockenden behörde.

zu guter letzt,um den shitstorm vorzubeugen, ich selber habe einen job wo ich glücklicherweise nicht in diese zwangssituation bin.

@Koreander
ich bin in der lage durch meinen job nur ein halbes jahr zu arbeiten und durch das gehalt das ich erwirtschafte mich das andere halbe jahr selber zu finanzieren ohne zu arbeiten.


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:21
@dasewige: Bravo! Ich halte es ähnlich. Arbeite ca. 15 Stunden die Woche und komme mit dem Geld klar. Habe allerdings kein Auto. Vermisse das auch nicht.
Es fragt sich nur, wie belastend für Dich das halbe Jahr Arbeit ist, ob das auf Deine Gesundheit geht.
Und ob Du da genug Zeit für Deine Lieben hast.


melden
def ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:24
Zitat von Ashert001Ashert001 schrieb:Was stimmt daran nicht?
Alles!
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L-13-AS-100/10-B-ER

Orientierungssatz:

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei jungen Hilfebedürftigen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, das heißt bei jungen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schon bei einem erstmaligen Pflichtenverstoß eine scharfe Sanktion in Gestalt der Absenkung der Regelleistung um 100% und der obligatorischen Direktzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Vermieter vorsieht. Durch diese Sonderregelung soll der Druck auf junge Arbeitslose erhöht werden, sich um eine Beschäftigung oder Ausbildung zu bemühen, wodurch verhindert werden soll, dass diese Hilfebedürftigen frühzeitig in der Langzeitarbeitslosigkeit ohne realistische Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt auf Dauer verbleiben.

...

Wird aber durch die Reduzierung der Regelleistung auf Null über einen längeren Zeitraum das physische Existenzminimum des jungen Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum nicht mehr gewährleistet, damit also gravierend in die Grundrechtsposition des Hilfebedürftigen eingegriffen, so gebietet nach Auffassung des Senats die Verfassungsordnung, und zwar der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von dem Grundsicherungsträger selbst mit der Sanktionsentscheidung zugleich eine (Ermessens-) Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II darüber getroffen wird, ob und ggf. in welchem Umfang dem junge Hilfebedürftigen zur Abmilderung des (schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in dem Sanktionszeitraum gewährt werden sollen (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 16. Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -, ZFSH/SGB 2009, 233 -, zit. nach juris, Rz. 13). Macht somit der durch die Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgelöste gravierende Grundrechtseingriff eine unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung zu verbindende Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger gem. § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB II notwendig, so wird entgegen der Ansicht des Antragsgegners der Grundrechtsschutz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch ausreichend gewahrt, dass dem jungen Hilfebedürftigen - hier dem Antragsteller - eingeräumt wird, selbst nach Ergehen des Sanktionsbescheides einen ergänzenden Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei dem Grundsicherungsträger zu stellen.
Übersetzt:

100% Sanktionen sind verfassungskonform, da der Sanktionierte Anträge auf Sachleistungen und geldwerte Leistungen stellen kann... bzw. mit dem Sanktionsbescheid direkt ein Bescheid mit genehmigten Sachleistungen ergeht bzw. ergehen muss.

Also bei 100% Sanktion wird weiter die Miete gezahlt und Lebensmittelgutscheine auf Antrag ausgehändigt. Bei erbrachter Sachleistung durch die Arge an einen Empfänger ist dieser 100% SV-versichert... auch sowas das nie erwähnt wird.[/quote]
Sozialgericht Bremen, S-18-AS-1166/10-ER
Beschluss vom 11.06.2010

Orientierungssatz:

Im Rahmen einer Sanktion gegen einen Leistungsempfänger unter 25 Jahren, der an einer Maßnahme unentschuldigt nicht teilnimmt und so deren Abbruch verursacht, muss gleichwohl vor voller Streichung der Bezüge für drei Monate eine Ermessensentscheidung getroffen werden, ob und welche ergänzenden Sachleistungen im konkreten Fall zur Verfügung gestellt werden. Nicht ausreichend ist es dagegen, den Leistungsempfänger im Rahmen des Bescheides lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung solcher Ersatzleistungen hinzuweisen. Ein derartiges Vorgehen wird dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gerecht.

...

Vielmehr muss die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 SGB ll, soll die Sanktionsentscheidung nach Verfassungsrecht überhaupt zulässig sein, zum Ausgleich des weitreichenden Grundrechtseingriffs zugleich mit der Sanktionsentscheidung getroffen werden, und zwar von Amts wegen durch den Grundsicherungsträger.
Übersetzt:

Bei 100% Sanktion muss der Grundsicherungsträger von Amts wegen einen Ermessensbescheid über die Sachleistungen (eben jene Gutscheine) treffen.


Hier mal etwas mehr Text, aber ein Fall, der so und ähnlich immer wieder vorkommt.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L-2-AS-428/10-B-ER
Beschluss vom 05.01.2011

Tatbestand
...
Der am 1989 geborene Antragsteller hat die Hauptschule abgeschlossen und bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Antragsteller bewohnt allein eine Wohnung, für die er einschließlich Warmwasserbereitung 310 Euro monatlich Miete zu zahlen hat. Er bezog von dem Antragsgegner laufend als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II (Alg II). Dieses wurde aufgrund eines unentschuldigten Fehlens in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung mit Bescheid vom 26. April 2010 in dem Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 hinsichtlich der Regelleistung vollständig gemindert.
...
In einem als "Teilvereinbarung Nr. 1 zur Eingliederungsvereinbarung vom 4. Mai 2010" bezeichneten Schriftstück vom 21. Mai 2010 verpflichtete sich der Antragsteller zur Teilnahme an der Maßnahme "M A G " bei der I S. gesellschaft (I. ) für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2011. Dabei sollte es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung handeln, für die eine Aufwandsentschädigung von 1 Euro je Arbeitstunde vereinbart wurde. Der Kläger verpflichtete sich, "durch das Verhalten (unentschuldigtes Fehlen oder Störung der Betriebsordnung) nicht den Abbruch der Maßnahme herbeizuführen" und eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit dem Träger unverzüglich anzuzeigen. In das Schriftstück war eine Rechtsfolgenbelehrung mit folgendem Inhalt aufgenommen: "Kommen Sie den oben genannten Pflichten nicht nach oder geben Sie eine derzeit oder zukünftig ausgeübte Tätigkeit auf, wird Ihr Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für ihre Unterkunft und Heizung beschränkt. Die für Sie maßgebenden Kosten der Unterkunft und Heizung entnehmen Sie bitte dem Berechnungsbogen Ihres aktuell geltenden Leistungsbescheides. Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen. Der Zeitraum für eine Leistungskürzung beträgt 3 Monate. Sie beginnt in dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung feststellt, folgt. Werden wiederholt gleichartige Pflichten verletzt, wird Ihr Arbeitslosengeld II um 100% gemindert. Es werden dann durch den Eigenbetrieb für Arbeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr übernommen. Es können durch den Eigenbetrieb für Arbeit ergänzende Sachleistungen erbracht werden. "

Der Antragsteller trat die Maßnahme nicht an.

Am 2. Juni 2010 erkundigte sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner wegen eines Praktikums als Bauhelfer, das ihm von einer Personaldienstleistungsfirma vermittelt worden war. Die Mitarbeiter des Antragsgegners erklärten dem Antragsteller, dass er eine telefonische Nachricht erhalte, sobald ein vom Arbeitgeber ausgefüllter Erhebungsbogen eingereicht sei.
Die I mahnte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2010, zur Maßnahme zu erscheinen bzw. die Gründe für die Abwesenheit vorzutragen. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Juni 2010 mahnte die I ... den Antragsteller ein zweites Mal und lud ihn zu einer Vorsprache am 6. Juli 2010 ein. Diesen Termin nahm der Antragsteller nicht wahr.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu einer beabsichtigten Sanktion wegen des Nichtantritts der Maßnahme bei der I ... Der Antragsteller äußerte hierauf, dass er seit dem Mai 2010 unter "jämmerlichen Zahnschmerzen" gelitten habe und bis heute keinen Zahnarzt gefunden habe, der ihn ohne Geld behandle. Er habe jeden Tag bei der I. angerufen, um einen neuen Termin zum Einstieg zu erhalten. Er sei auf einen Rückruf verwiesen worden, der nicht erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 27. August 2010 senkte der Antragsgegner die Leistungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2010 vollständig ab. In Ausübung seines Ermessens gewähre er die Kosten der Unterkunft teilweise. In dem Bescheid führte der Antragsgegner weiter aus: Für den September 2010 seien keine Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, da ein Betriebskostenguthaben zu berücksichtigen sei. Für die Zeit vom Oktober 2010 bis November 2010 gewähre er für die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter monatlich noch 108,64 Euro. Der Antragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Mai 2010 festgelegte Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme bei der I. verletzt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Zahnschmerzen entschuldigten den Antragsteller nicht, da es kein ärztliches Attest gebe. Ermessensrelevante Tatbestände für eine Reduzierung des dreimonatigen Sanktionszeitraums seien nicht gegeben. Obwohl es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handele, bewillige er in Ausübung seines Ermessens teilweise die Kosten der Unterkunft von 292,64 Euro monatlich unter Berücksichtigung des Einkommens in Höhe von 184 Euro vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2010. Für den Monat September 2010 ergebe sich unter Berücksichtigung einer Betriebskostenerstattung des Vermieters keine Leistung für die Kosten der Unterkunft. Ferner enthielt der Bescheid des Antragsgegners den wie folgt gedruckten Hinweis: "Es können durch den Eigenbetrieb für Arbeit ergänzende Sachleistungen erbracht werden.".
...
Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass es aus verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten ist, trotz der vom Gesetzgeber aus erzieherischen Gründen beabsichtigten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 61) harten Folgen der Sanktionen gegen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den ergänzenden Sachleistungen zumindest das für den Lebensunterhalt Unerlässliche zu gewähren, soweit eine Selbsthilfe nicht möglich ist und auch keine Hilfe von Dritten erlangt werden kann. Nur so lässt sich die Sanktionsfolge gegen diesen Personenkreis noch in verfassungsrechtlich unbedenklicher, d.h. verhältnismäßiger Weise anwenden. Ein vollständiger Ausschluss von staatlicher Hilfe trotz Hilfebedürftigkeit würde mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sein. Deshalb sind die Sanktionsfolgen, soweit dies im Ergebnis einer Prüfung der Einzelfallumstände und bei Anhörung des Betroffenen notwendig ist, unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung selbst auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Darüber hinaus entspricht eine verwaltungsförmliche Entscheidung vor dem Sanktionsbeginn auch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Wenn die Gewährung der ergänzenden Sachleistungen im Einzelnen strittig ist, sollte eine Klärung auch dieser Fragen - ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - noch vor dem Beginn des Sanktionszeitraums und dem Einsetzen der Sanktionsfolgen möglich sein.
Übersetzt:

Selbst wenn man keinen Finger krum macht und alle Vereinbarungen bricht muss "zumindest das für den Lebensunterhalt Unerlässliche" in Form von Sachleistungen gewährt werden.

Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel für die unzähligen Klagen. Das JC hat hier im Sanktionsbescheid lediglich auf die Möglichkeit der Sachleistungen verwiesen und keinen Ermessenbescheid mitgeliefert.

Dies allein macht es verfassungsmäßig fraglich. Nicht die 100% Sanktion, sondern das Fehlen des Bescheids über gewärte Sachleistungen...


Aber von mir aus stütze dich gern weiter aufs evangelische Bildungswerk statt auf deutsche Sozialgerichte...


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:25
@Koreander
ich bin alleine, selbst gewählt!
meine arbeitsverträge gelten immer nur für eine bestimmte projektarbeit und da kommt es auch eben vor das ich 16 std arbeite und dann wieder auch freie tage nehme ausser der reihe.


melden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:33
@dasewige: 16 Stunden- Arbeit- wie verkraftest Du das? Glaubst Du, das kannst Du ewig machen? Mich schaudert es oft, wenn ich mir Leute in meinem Alter ansehe, knapp 50. Völlig fertig, schlechte Haltung, schlechte Haut, als "Ausgleich" fett gefressen. Wie ist Deine Perspektive?


1x zitiertmelden
def ehemaliges Mitglied

Link kopieren
Lesezeichen setzen

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:35
@Koreander
Zitat von KoreanderKoreander schrieb:Völlig fertig, schlechte Haltung, schlechte Haut, als "Ausgleich" fett gefressen. Wie ist Deine Perspektive?
Und alle Harzer sind stinkendfaule Alkis...

Schön wenn man verallgemeinern kann nicht wahr?


1x zitiertmelden

Der ALGII-/Bürgergeld-Thread

07.11.2013 um 10:36
@Koreander
mal 16 std arbeiten, wohlbemerkt ist das keine körperliche arbeit, macht mir nichts aus.
meistens bin ich in einen s.g. flow und die arbeit läuft einen nur so von der hand.


Anzeige

melden